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Entscheidung

XIII ZB 10/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:151220BXIIIZB10
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:151220BXIIIZB10.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XIII ZB 10/20 vom 15. Dezember 2020 in der Überstellungshaftsache - 2 - Der XIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 2020 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richterin Prof. Dr. Schmidt- Räntsch, die Richter Prof. Dr. Kirchhoff und Dr. Tolkmitt sowie die Richterin Dr. Linder beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 7. Januar 2020 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Halberstadt vom 19. September 2019 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat. Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden dem Landkreis Harz auf- erlegt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €. Gründe: Der Betroffene, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste am 11. Mai 2019 in das Bundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag, der mit Be- scheid vom 19. Juni 2019 als unzulässig abgelehnt wurde, da der Betroffene be- reits in Österreich einen Asylantrag gestellt hatte. Seine Überstellung nach Österreich wurde angeordnet. 1 - 3 - Der Betroffene reiste in der Folgezeit nicht freiwillig aus. Mit Schreiben vom 16. August 2019 teilte ihm die beteiligte Behörde mit, dass er am 29. August 2019 nach Österreich überstellt werde und er sich hierzu um 4.00 Uhr in seiner Unterkunft bereitzuhalten habe. Er wurde darauf hingewiesen, dass ihm eine Ausschreibung zur Fahndung und eine Inhaftierung drohten, falls er zu dem an- gekündigten Termin nicht erreichbar sein sollte. Die Überstellung am 29. August 2019 scheiterte, da sich der Betroffene zu dem angekündigten Zeitpunkt nicht in seiner Unterkunft aufhielt. Am 18. September 2019 konnte auf Grund der Abwe- senheit des Betroffenen auch eine weitere, zuvor nicht angekündigte Überstel- lung nicht durchgeführt werden. Nach der Festnahme des Betroffenen hat das Amtsgericht auf Antrag der beteiligten Behörde mit Beschluss vom 19. September 2019 Haft zur Sicherung der Überstellung des Betroffenen nach Österreich bis zum 16. Oktober 2019 an- geordnet. Die nach der am 7. Oktober 2019 erfolgten Überstellung auf Feststel- lung seiner Rechtsverletzung gerichtete Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Betroffene sein Begehren weiter. Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg. 1. Das Beschwerdegericht meint, die Haft sei zu Recht angeordnet worden. Insbesondere hätten die Voraussetzungen des Haftgrundes nach Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-VO i.V.m. § 2 Abs. 14, § 62 Abs. 3a Nr. 5 AufenthG vorgelegen. Der Betroffene habe sich der für den 29. August 2019 geplanten Überstellung entzogen. 2. Hiergegen wendet sich die Rechtsbeschwerde mit Erfolg. Der Be- troffene ist durch die Haftanordnung des Amtsgerichts in seinen Rechten verletzt worden, weil es bereits an einem zulässigen Haftantrag gefehlt hat. 2 3 4 5 6 - 4 - a) Ein zulässiger Haftantrag der beteiligten Behörde ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist der Haftantrag nur, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zur zweifelsfreien Ausrei- sepflicht, zu den Abschiebungs- oder Überstellungsvoraussetzungen, zur Erfor- derlichkeit der Haft, zur Durchführbarkeit der Abschiebung oder Überstellung und zur notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Zwar dürfen die Ausführungen zur Begründung des Haftantrags knapp gehalten sein; sie müssen aber die für die richterliche Prüfung wesentlichen Punkte ansprechen. Sind diese Anforderungen nicht erfüllt, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 15. September 2011 - V ZB 123/11, InfAuslR 2012, 25 Rn. 8; vom 12. November 2019 - XIII ZB 5/19, InfAuslR 2020, 165 Rn. 8, und vom 14. Juli 2020 - XIII ZB 74/19, juris Rn. 7). b) Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen zur erforderli- chen Dauer der Haft in dem Antrag der beteiligten Behörde nicht. aa) Die beteiligte Behörde begründet die Dauer der beantragten Haft damit, dass die Vorbereitung der Rückführung, einschließlich der Beschaffung der Flugkarte und der Bereitstellung von Begleitpersonal erfahrungsgemäß ent- sprechende Zeit beanspruche. Die Überstellung sei spätestens für die 42. Kalen- derwoche geplant. Sofern eine Landüberstellung bevorzugt werde, sei die Buchung eines geeigneten Reisebusses erforderlich. Ferner habe das Bundes- amt für Migration und Flüchtlinge die Überstellung des Betroffenen sieben Werk- tage vor Ankunft im Zielland anzukündigen. Den zuführenden Polizeikräften sei ein Planungsvorlauf von in der Regel 14 Werktagen einzuräumen. 7 8 9 - 5 - Bei der Anhörung des Betroffenen am 19. September 2019 erklärte die beteiligte Behörde ergänzend, dass die Überstellung am 16. Oktober 2019 auf dem Landweg nach Österreich stattfinde. Der Termin stehe schon fest. bb) Diese Ausführungen der beteiligten Behörde sind vor dem Hinter- grund, dass die Haft auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken ist, unzu- reichend (§ 62 Abs. 1 Satz 2 AufenthG). Es fehlt an einer aussagekräftigen, auf den Einzelfall zugeschnittenen Begründung dafür, weshalb für die geplante Über- stellung des Betroffenen auf dem Landweg nach Österreich knapp vier Wochen benötigt würden. Die beantragte Haftdauer ist auch nicht so kurz, als dass sich ihre Notwendigkeit von selbst verstünde, zumal die Überstellung auf dem Land- weg in ein europäisches Land erfolgen sollte (vgl. BGH, Beschluss vom 22. November 2018 - V ZB 54/18, juris Rn. 8). Die Angaben, es sei eine Ankündigungsfrist gegenüber Österreich von sieben Werktagen zu beachten, außerdem sei ein Planungsvorlauf der zuführen- den Polizeikräfte von 14 Tagen und die Buchung eines geeigneten Reisebusses erforderlich, genügten nicht, um zu begründen, weshalb die beantragte Haftdauer erforderlich war. Obwohl im Haftantrag von der "Bereitstellung von Begleitperso- nal" die Rede ist, ist dem Haftantrag nicht zu entnehmen, dass die beteiligte Be- hörde eine sicherheitsbegleitete Überstellung des Betroffenen nach Österreich geplant hätte, für deren Organisation üblicherweise ein längerer Zeitraum benö- tigt wird als für eine Überstellung ohne Sicherheitsbegleitung. cc) Diese Defizite des Haftantrags sind nicht geheilt worden. Die durch ergänzenden Vortrag der beteiligten Behörde mögliche Heilung solcher Defizite tritt nur nach erneuter persönlichen Anhörung des Betroffenen, nur für die Zukunft und erst mit der Entscheidung des Gerichts ein (BGH, Beschlüsse vom 12. Februar 2020 - XIII ZB 16/19, InfAuslR 2020, 241 Rn. 12, und vom 24. Juni 2020 - XIII ZB 9/19, juris Rn. 10 jeweils mwN). Diese Voraussetzungen liegen 10 11 12 13 - 6 - hier schon deshalb nicht vor, weil der Betroffene durch das Beschwerdegericht nicht erneut angehört worden ist und dieses nach Ablauf der Haftzeit entschieden hat. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1, § 83 Abs. 2 FamFG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG. Meier-Beck Schmidt-Räntsch Kirchhoff Tolkmitt Linder Vorinstanzen: AG Halberstadt, Entscheidung vom 19.09.2019 - 11 XIV 33/19 - LG Magdeburg, Entscheidung vom 07.01.2020 - 10 T 468/19 - 14