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Entscheidung

XIII ZB 143/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:151220BXIIIZB143
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:151220BXIIIZB143.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XIII ZB 143/19 vom 15. Dezember 2020 - 2 - Der XIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 2020 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richterin Prof. Dr. Schmidt- Räntsch, den Richter Prof. Dr. Kirchhoff sowie die Richterinnen Dr. Picker und Dr. Rombach beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 2. Dezember 2019 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €. Gründe: I. Der Betroffene, ein somalischer Staatsangehöriger, reiste im Jahr 2017 erstmals in das Bundesgebiet ein. Sein Asylantrag wurde mit Bescheid vom 21. Juli 2017 als unzulässig abgelehnt. Am 13. November 2018 wurde er nach Österreich überstellt. Entgegen dem verfügten Einreise- und Aufenthaltsverbot kehrte er in das Bundesgebiet zurück und stellte am 17. Dezember 2018 erneut einen Asylantrag. Dieser wurde mit Bescheid vom 17. Januar 2019 ebenfalls als unzulässig abgelehnt und seine Überstellung nach Österreich angeordnet. Mit Beschluss vom 21. Mai 2019 ordnete das Amtsgericht Frankfurt am Main die Haft zur Sicherung der Überstellung des Betroffenen nach Österreich bis zum 4. Juni 2019 an, die in der Folgezeit in der Abschiebungshafteinrichtung Darmstadt- Eberstadt vollzogen wurde. Eine für den 3. Juni 2019 geplante unbegleitete Über- stellung scheiterte, weil sich der Betroffene am Flughafen Frankfurt am Main weigerte, das Flugzeug zu besteigen. 1 - 3 - Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 3. Juni 2019 die Haft bis zum 19. Juni 2019 verlängert. Die Beschwerde des Betroffenen, die dieser nach seiner am 18. Juni 2019 erfolgten Überstellung mit dem Feststellungsantrag fortgesetzt hat, hat das Landgericht zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde. II. Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Das Beschwerdegericht meint, die Verlängerung der Haft sei recht- mäßig gewesen. Die von der Beschwerde behauptete örtliche Unzuständigkeit des Amtsgerichts könne gemäß § 65 Abs. 4 FamFG mit der Beschwerde nicht gerügt werden. In der Sache hätten die Voraussetzungen für die Haftverlänge- rung vorgelegen. 2. Dies hält rechtlicher Nachprüfung stand. a) Wie das Beschwerdegericht zu Recht annimmt, kann die Beschwer- de nach § 65 Abs. 4 FamFG auch in Freiheitsentziehungssachen grundsätzlich nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszugs seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat. Dasselbe gilt gemäß § 72 Abs. 2 FamFG im Rechtsbeschwerdeverfahren. Die Rüge der fehlenden Zustän- digkeit ist im Rechtsmittelverfahren nur dann zu berücksichtigen, wenn das Haft- gericht seine Zuständigkeit willkürlich bejaht hat (BGH, Beschluss vom 24. Juni 2020 - XIII ZB 44/19, juris Rn. 10 f. mwN). b) Nach diesen Maßstäben kann im Streitfall die - vermeintlich - fehlende örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geltend gemacht werden. Eine willkürliche Annahme seiner Zuständigkeit scheidet bereits deshalb aus, weil das Amtsgericht Frankfurt am Main am 3. Juni 2019 zur Entscheidung über die Verlängerung der Haft berufen war. 2 3 4 5 6 7 - 4 - aa) Nach § 416 Satz 1 FamFG ist für Freiheitsentziehungssachen das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Person, der die Freiheit entzogen werden soll, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, sonst das Gericht, in dessen Be- zirk das Bedürfnis für die Freiheitsentziehung entsteht. Befindet sich die Person bereits in Verwahrung einer abgeschlossenen Einrichtung, ist gemäß § 416 Satz 2 FamFG das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Einrichtung liegt. Für Entscheidungen über die Verlängerung der Freiheitsentziehung gelten diese Vor- schriften nach § 425 Abs. 3 FamFG mit der Maßgabe entsprechend, dass die Gerichtszuständigkeit nach den Verhältnissen im Sinne des § 416 FamFG bei Eingang des eigenständigen Verlängerungsantrags (neu) zu bestimmen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Juni 2020 - XIII ZB 44/19, juris Rn. 18; vom 2. März 2017 - V ZB 122/15, InfAuslR 2017, 293 Rn. 8 ff.). Maßgeblich sind jeweils die Verhältnisse zu dem Zeitpunkt, zu dem das Gericht mit der Sache befasst wird. bb) Danach war das Amtsgericht Frankfurt am Main für die am 3. Juni 2019 getroffene Entscheidung über die Haftverlängerung örtlich zuständig. (1) Nachdem der Betroffene zu diesem Zeitpunkt keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte, kam es nach § 416 Satz 1 Alt. 2 FamFG für die gerichtliche Zuständigkeit darauf an, wo das Bedürfnis für die Freiheitsentzie- hung entstanden ist. Dieses Bedürfnis entsteht dort, wo sich der Betroffene be- findet und die Gefahrensituation auftritt, der mit der Freiheitsentziehung begegnet werden soll (vgl. BeckOK FamFG/Günter [1.10.2020], § 416 Rn. 7; Keidel/Göbel, FamFG, 20. Aufl., § 416 Rn. 5; Schulte-Bunert/Weinreich/Dodegge, FamFG, 6. Aufl., § 416 Rn. 5). Das war im Fall des Betroffenen der Flughafen Frankfurt am Main, der im Bereich der örtlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts Frankfurt am Main liegt. Denn aufgrund des Scheiterns der geplanten Flugabschiebung am Morgen des 3. Juni 2019 musste umgehend die bereits am 4. Juni 2019 endende Haft verlängert werden, um die Durchführung eines erneuten Überstellungsver- suchs sicherzustellen. 8 9 10 - 5 - (2) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde war für die Verlänge- rung der Haft nicht nach § 416 Satz 2 FamFG das Amtsgericht Darmstadt örtlich zuständig. (a) § 416 Satz 2 FamFG setzt voraus, dass sich der Betroffene zum Zeitpunkt der Antragstellung durch die Behörde in Verwahrung einer abgeschlos- senen Einrichtung "befindet". Das war bei Beantragung der Haftverlängerung am 3. Juni 2019 beim Betroffenen nicht (mehr) der Fall. Jedenfalls mit seiner Ankunft am Flughafen Frankfurt am Main am Morgen des 3. Juni 2019, von wo aus er am selben Tag auf dem Luftweg nach Wien befördert werden sollte, war die Verwah- rung des Betroffenen in der Abschiebungshafteinrichtung abgeschlossen. (b) Dass sich der Betroffene vor Beantragung der Haftverlängerung in einer in Darmstadt und damit an einem anderen Ort gelegenen abgeschlossenen Einrichtung befunden hat, führt nicht zur Zuständigkeit des dortigen Amtsgerichts nach § 416 Satz 2 FamFG (vgl. Bahrenfuss/Grotkopp, FamFG, 3. Aufl., § 416 Rn. 7; Bork/Jacoby/Schwab/Heinze, FamFG, 3. Aufl., § 416 Rn. 3). § 416 Satz 2 FamFG ist nur einschlägig, wenn sich der Betroffene zum Zeitpunkt der gerichtlichen Befassung, also bei Eingang des Antrags, in Verwahrung in einer abgeschlossenen Einrichtung befindet. Das folgt aus dem Zweck der Zuständig- keitsregelung des § 416 Satz 2 FamFG, die Entscheidung über die Freiheitsent- ziehung im Interesse des Betroffenen dort zu treffen, wo sie am schnellsten und unter Berücksichtigung der regelmäßig durchzuführenden persönlichen Anhö- rung am ehesten sachgerecht getroffen werden kann (vgl. den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Vorgängerregelung in § 4 FreihEntzG, BT-Drucks. II/169, S. 10; Keidel/Göbel, FamFG, 20. Aufl., § 416 Rn. 7; Prütting/Helms/Drews, FamFG, 5. Aufl., § 416 Rn. 3). Dieser Zweck würde verfehlt, wenn der Betroffene von dem aktuellen Aufenthaltsort, an dem das Bedürfnis für eine Freiheitsentzie- 11 12 13 - 6 - hung entsteht, zur Durchführung des gerichtlichen Verfahrens an den - möglich- erweise weit entfernten - Ort einer früheren Verwahrung zurückverbracht werden müsste. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG. Meier-Beck Schmidt-Räntsch Kirchhoff Picker Rombach Vorinstanzen: AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 03.06.2019 - 934 XIV 898/19 B - LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 02.12.2019 - 2-29 T 191/19 - 14