Entscheidung
VIII ZR 247/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:161220UVIIIZR247
20Zitate
29Normen
Zitationsnetzwerk
20 Entscheidungen · 29 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:161220UVIIIZR247.18.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 247/18 Verkündet am: 16. Dezember 2020 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 23. November 2020 durch die Richterin Dr. Fetzer als Vorsitzende, die Richter Dr. Schneider, Kosziol und Dr. Schmidt sowie die Richterin Wiegand für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth - 4. Zivilkammer - vom 5. Juli 2018 wird zurückge- wiesen. Auf die Anschlussrevision der Beklagten wird das vorbezeichnete Urteil aufgehoben, soweit zu ihrem Nachteil erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist eine private Krankenversicherung. Das von der Beklagten betriebene Krankenhaus stellt in seiner hauseigenen Apotheke patientenindivi- duell sogenannte Zytostatika (Krebsmedikamente zur Anwendung in der Chemo- therapie) her, so auch in den Jahren 2012 und 2013 für die Versicherungsnehmer der Klägerin K. und T. . Die Klägerin nimmt die Beklagte als Trägerin 1 - 3 - des Krankenhauses auf Rückerstattung von Umsatzsteuer, hilfsweise auf Abän- derung der erstellten Rechnungen mit der Begründung in Anspruch, die Umsätze aus der Verabreichung patientenindividuell zubereiteter Zytostatika seien um- satzsteuerfrei. Für die Abgabe solcher Medikamente an die genannten Versicherungs- nehmer der Klägerin erstellte die Beklagte in den Jahren 2012 und 2013 Rech- nungen unter Bezugnahme auf die für die verordneten Medikamente ausgestell- ten Rezeptformulare, in denen unter der dort vorgedruckten Überschrift "Gesamt- Brutto" die jeweils angesetzten Preise aufgedruckt waren. In diesen Rechnungen sind jeweils der Gesamtnettobetrag, die darauf entfallende Umsatzsteuer nebst Steuersatz sowie der Bruttobetrag angegeben. Die Klägerin erstattete die in Rechnung gestellten Beträge ihren beiden Versicherungsnehmern in tarifgemä- ßem Umfang vollständig, insbesondere auch hinsichtlich der in den Rechnungen in Höhe von 19 % des jeweiligen Rechnungsbetrags ausgewiesenen Umsatz- steuer von (insgesamt) 4.215,47 €. Die Beklagte führte die nach Vorsteuerabzug verbliebenen Umsatzsteuerbeträge an das Finanzamt ab. Am 24. September 2014 erging ein Urteil des Bundesfinanzhofs (Akten- zeichen V R 19/11; veröffentlicht in BFHE 247, 369), wonach die im Rahmen ei- ner ambulant in einem Krankenhaus durchgeführten Heilbehandlung erfolgte Verabreichung individuell für den einzelnen Patienten von einer Krankenhaus- apotheke hergestellter Zytostatika als ein mit der ärztlichen Heilbehandlung eng verbundener Umsatz gemäß § 4 Nr. 16 Buchst. b Umsatzsteuergesetz (UStG) (aF; seit 1. Januar 2009: § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG) steuerfrei ist. Unter dem 28. September 2016 folgte ein Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (Aktenzeichen III C 3 - S 7170/11/10004; veröffentlicht in UR 2016, 891), das auf 2 3 - 4 - die Entscheidung des Bundesfinanzhofs sowie - unter anderem - auf die Mög- lichkeit einer Berichtigung der wegen unrichtigen Ausweises der Steuer geschul- deten Beträge nach dem Umsatzsteuergesetz hinwies. Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin gegen die Beklagte einen auf Bereicherungsrecht gestützten Anspruch aus übergegangenem Recht ihrer Ver- sicherungsnehmer K. und T. auf Rückzahlung von insgesamt 4.215,47 € nebst Zinsen, hilfsweise auf Abänderung der gestellten Rechnungen dahin, dass die Umsatzsteuer entfällt, geltend gemacht. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht das erst- instanzliche Urteil abgeändert und die Beklagte - unter Abweisung der Klage im Übrigen - verurteilt, an die Klägerin 261,52 € nebst Zinsen zu bezahlen; die wei- tergehende Berufung hat es zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zu- gelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter, soweit es bisher keinen Erfolg gehabt hat. Die Beklagte will mit ihrer Anschlussrevision eine vollständige Klageabweisung erreichen. Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg; die Anschlussrevision ist dagegen begrün- det. A. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt: 4 5 6 - 5 - Der Klägerin stehe ein Rückzahlungsanspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB in Verbindung mit § 86 Abs. 1, § 194 Abs. 2 VVG lediglich in Höhe von 261,52 € zu. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts seien vorliegend zwischen der Beklagten und ihren Patienten Festpreise nicht vereinbart worden. Denn es habe nicht dem übereinstimmenden Willen beider Parteien entsprochen, dass eine in der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer auch dann zu bezahlen sei, wenn sie materiell-rechtlich nicht geschuldet werde. Mit Urteil vom 24. September 2014 (V R 19/11) habe der Bundesfinanzhof - auch mit Wirkung für die Vergangenheit - entschieden, dass eine Umsatzsteu- erpflicht für die Verabreichung patientenindividuell hergestellter Zytostatika nach § 14 Nr.14b UStG nicht bestehe. Diesen Fall hätten die (Vertrags-)Parteien bei Vertragsschluss nicht bedacht, so dass entweder im Wege der ergänzenden Ver- tragsauslegung oder nach § 313 Abs. 2 BGB eine nachträgliche Vertragsanpas- sung vorzunehmen sei. In deren Rahmen sei allerdings zu berücksichtigen, dass sich nach der zitierten Entscheidung des Bundesfinanzhofs die Umsatzsteuerfreiheit allein auf die von der Beklagten erbachten Leistungen beziehe. Der für die patientenge- rechte Herstellung der Medikamente notwendige Erwerb pharmazeutischer Er- zeugnisse durch die Beklagte von Dritten unterliege indes der Umsatzsteuer. In Kenntnis der späteren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs hätte sich die Be- klagte damit lediglich bereit erklärt, auf den Ansatz von Umsatzsteuer für die von ihr selbst erbrachten Leistungen zu verzichten. Dies betreffe nach den insoweit unwidersprochen gebliebenen Berechnungen der Beklagten lediglich einen Be- trag unzutreffend ausgewiesener Umsatzsteuer in Höhe von 261,52 €. 7 8 9 10 - 6 - Dem Umstand, dass die Umsatzsteuer bereits bestandskräftig festgesetzt und von der Beklagten an das Finanzamt abgeführt worden sei, komme für die Entscheidung keine Bedeutung zu, da die Beklagte die Änderung der Steuerfest- setzung beantragen könne. Wenn sie hiervon keinen Gebrauch mache, könne dies nicht zu Lasten der Klägerin gehen, zumal diese keinen Einfluss auf die steuerliche Behandlung der Vorgänge (gehabt) habe. Auch der Einwand der Beklagten, zu erwartende Rechnungskorrekturen zögen bei ihr einen enormen Aufwand nach sich, rechtfertige ein anderes Ergeb- nis nicht. Der Gesetzgeber habe den Ausweis und die Vereinnahmung der durch den Endverbraucher zu tragenden Umsatzsteuer in die Verantwortung der an der Leistungserbringung beteiligten Unternehmen gelegt. Damit trügen diese auch das Risiko eines unzutreffenden Steuerausweises. B. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht in allen entschei- dungserheblichen Punkten stand. Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsge- richt allerdings einen über den von ihm zugebilligten Betrag hinausgehenden Rückzahlungsanspruch der Klägerin in Höhe von weiteren 3.953,95 € (zuzüglich Zinsen) aus übergegangenem Recht gemäß § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BGB in Verbindung mit § 86 Abs. 1, § 194 Abs. 2 VVG verneint mit der Folge, dass die Revision der Klägerin zurückzuweisen ist. Mit der vom Berufungsgericht gegebe- nen Begründung kann dagegen ein Anspruch der Klägerin nach diesen Vorschrif- ten auf Rückzahlung von 261,52 € (derzeit) nicht bejaht werden. I. Zur Revision der Klägerin: Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zutreffend angenommen, dass im Streitfall zwischen den Versicherungsnehmern der Klägerin und der Beklagten 11 12 13 14 15 - 7 - Bruttopreisvereinbarungen zustande gekommen sind. Es hat weiter im Ergebnis richtig erkannt, dass die Vertragsparteien rechtsirrig von einer Umsatzsteuer- pflicht der von der Beklagten durch ihre Apotheke erbrachten Leistungen ausge- gangen sind mit der Folge, dass die zwischen ihnen getroffenen Vereinbarungen im Hinblick auf die später bekannt gewordene Umsatzsteuerfreiheit der Herstel- lung und Veräußerung von Zytostatika - unter Umständen (siehe dazu die Aus- führungen zur Anschlussrevision der Beklagten unter II) - eine planwidrige Rege- lungslücke aufweisen könnten, die möglicherweise mit Hilfe einer vom Beru- fungsgericht auch zutreffend in Betracht gezogenen ergänzenden Vertragsaus- legung zu schließen wäre (vgl. hierzu Senatsurteile vom 20. Februar 2019 - VIII ZR 115/18, juris Rn. 46 ff., 73, 79 ff., und VIII ZR 189/18, juris Rn. 46 ff., 72, 78 ff.; Senatsurteil vom 10. Juni 2020 - VIII ZR 360/18, NJW-RR 2020, 1106 Rn. 17, 36, 53 bis 66). Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht weiter angenommen, dass die Klägerin im Rahmen einer ergänzenden Vertragsausle- gung allenfalls Rückzahlung eines Teils der Umsatzsteuer verlangen kann. Dies folgt letztlich, auch wenn das Berufungsgericht nicht auf die steuer- rechtlichen Mechanismen (Umsatzsteueranmeldung und Vorsteuerabzug), son- dern allein auf das daraus folgende wirtschaftliche Ergebnis abgestellt hat, aus dem Umstand, dass die Krankenhäuser - so auch die Beklagte - auf die für den Erwerb der für die Herstellung der Zytostatika notwendigen pharmazeutischen Erzeugnisse von Dritten zu zahlende Vergütung Umsatzsteuer entrichten müs- sen und dies dann bei ihrer Umsatzsteueranmeldung als Vorsteuer in Abzug brin- gen können. Zwar ist die Argumentation des Berufungsgerichts, das meint, die vom Bundesfinanzhof für die Verabreichung von Zytostatika bejahte Umsatzsteu- erfreiheit beziehe sich nicht auf die Gesamtheit der von den Krankenhäusern für die Verabreichung von Zytostatika in Rechnung gestellten Beträge (siehe aber BFH, aaO Rn. 19, 24), sondern nur auf deren Eigenleistungen, rechtsfehlerhaft. Das von ihm gefundene Ergebnis, wonach die Klägerin höchstens Erstattung von 16 - 8 - 261,52 € verlangen kann, entspricht vorliegend jedoch, weil es seine Betrachtung letztlich auf den Vortrag der Beklagten zum Vorsteuerabzug stützt, den vom Se- nat entwickelten Grundsätzen. Danach ist der vereinbarte Preis zwar um die ge- samte im Prozess der Herstellung und Verabreichung der Zytostatika angesetzte Umsatzsteuer zu verringern, jedoch ist im Gegenzug der auf Seiten der Kranken- häuser dann entfallende Vorsteuerabzug zu addieren. 1. Zwischen den genannten Versicherungsnehmern der Klägerin und der Beklagten sind in Bezug auf die Herstellung und Veräußerung von Zytostatika Werklieferungsverträge nach § 651 BGB aF (heute § 650 BGB) abgeschlossen worden, für die bezüglich der Entgeltpflicht § 433 Abs. 2 BGB gilt (vgl. Senatsur- teile vom 20. Februar 2019 - VIII ZR 7/18, BGHZ 221, 145 Rn. 21, VIII ZR 66/18, juris Rn. 19, VIII ZR 115/18, aaO Rn. 20, und VIII ZR 189/18, aaO Rn. 18; Se- natsurteil vom 10. Juni 2020 - VIII ZR 360/18, aaO Rn. 18). Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die den Versicherungsnehmern der Klä- gerin in Rechnung gestellte Vergütung jeweils die darin eingeschlossene Um- satzsteuer von 19 % enthält und diese damit als unselbständigen Entgeltbestand- teil einschließt. Damit ist es entgegen der Auffassung der Anschlussrevision - wenn auch unausgesprochen - davon ausgegangen, dass die Vertragsparteien Bruttopreisabreden getroffen haben (vgl. Senatsurteile vom 20. Februar 2019 - VIII ZR 7/18, aaO Rn. 25, VIII ZR 66/18, aaO Rn. 23, VIII ZR 115/18, aaO Rn. 24, und VIII ZR 189/18, aaO Rn. 22; vom 10. Juni 2020 - VIII ZR 360/18, aaO). Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats. Die zwischen Patienten und einem Krankenhaus bezüglich der Herstel- lung und Lieferung von Zytostatika getroffenen Vergütungsvereinbarungen sind regelmäßig als Bruttopreisabreden zu werten (Senatsurteile vom 20. Februar 2019 - VIII ZR 7/18, aaO Rn. 41 ff., VIII ZR 66/18, aaO Rn. 45, VIII ZR 115/18, 17 18 - 9 - aaO Rn. 39 ff., und VIII ZR 189/18, aaO Rn. 39 f.). Denn nach gefestigter höchst- richterlicher Rechtsprechung ist grundsätzlich - auch wenn sich die Vertragspar- teien nicht ausdrücklich darauf verständigt haben (vgl. Senatsurteil vom 24. Feb- ruar 1988 - VIII ZR 64/87, BGHZ 103, 284, 287) - vom Vorliegen einer Brutto- preisabrede auszugehen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Parteien einen "Nettopreis" vereinbart haben, wofür auch ein Handelsbrauch oder eine Ver- kehrssitte maßgeblich sein kann (BGH, Urteile vom 14. Januar 2000 - V ZR 416/97, WM 2000, 915 unter II 1 mwN; vom 11. Mai 2001 - V ZR 492/99, NJW 2001, 2464 unter II 1; vom 28. Februar 2002 - I ZR 318/99, NJW 2002, 2312 un- ter II 1; BSG, NJOZ 2009, 1914 Rn. 17). Greifbare Anhaltspunkte für das Vorlie- gen eines solchen Sonderfalls bestehen hier nicht. 2. Diese Bruttopreisvereinbarungen sind - entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung - allerdings nicht durch Ausübung eines der Beklagten still- schweigend eingeräumten Preisbestimmungsrechts nach §§ 315, 316 BGB und damit mit der Bindungswirkung nach § 315 Abs. 3 BGB zustande gekommen, sondern dadurch, dass die Versicherungsnehmer der Klägerin das in der jeweili- gen Rechnungstellung liegende Angebot der Beklagten durch vorbehaltlose Zah- lungen gemäß § 151 BGB angenommen haben. Vor diesem Hintergrund kann ein - auf die Klägerin übergegangener - bereicherungsrechtlicher Anspruch auf (teilweise) Rückzahlung der Beträge, die auf die zu Unrecht angesetzten Um- satzsteueranteile entfallen (zur bereicherungsrechtlichen Natur dieses An- spruchs eingehend Senatsurteil vom 10. Juni 2020 - VIII ZR 360/18, aaO Rn. 41 ff. und Senatsbeschluss vom 12. Mai 2020 - VIII ZR 171/19, NJW 2020, 2730 Rn. 24 f.), nicht von vornherein ausgeschlossen werden. a) Ein von der Revisionserwiderung angenommenes, nach billigem Er- messen auszuübendes Preisbestimmungsrecht der Beklagten gemäß § 316 BGB wird weder dem eingeschränkten Anwendungsbereich dieser Vorschrift 19 20 - 10 - noch der beiderseitigen Interessenlage gerecht. Die genannte Bestimmung ent- hält lediglich eine nur im Zweifel eingreifende gesetzliche Auslegungsregel, der gegenüber die Vertragsauslegung Vorrang hat. Daher kann eine Vertragslücke nicht durch Rückgriff auf § 316 BGB geschlossen werden, wenn und weil dies dem Interesse der Vertragsparteien und ihrer wirklichen oder mutmaßlichen Willensrichtung typischerweise nicht entspricht (vgl. Senatsurteile vom 20. Feb- ruar 2019 - VIII ZR 7/18, aaO Rn. 34, VIII ZR 66/18, aaO Rn. 31, VIII ZR 115/18, aaO Rn. 32, VIII ZR 189/18, aaO Rn. 31; vom 10. Juni 2020 - VIII ZR 360/18, aaO Rn. 21; jeweils mwN). b) So verhält es sich hier. Bei dem Erwerb von durch eine Krankenhaus- apotheke individuell hergestellten Zytostatika für eine ambulante Krankenhaus- behandlung entspricht es weder den Interessen der Beteiligten noch deren mut- maßlichem Willen, dass das Krankenhaus eine einseitige Preisbestimmung nach §§ 316, 315 BGB vornimmt. aa) Ein privatversicherter Patient hat kein erkennbares Interesse daran, einer Krankenhausapotheke, zu der er in aller Regel nicht einmal Kontakt aufge- nommen hat, das Recht einzuräumen, die Höhe der geschuldeten Gegenleistung nach freiem Ermessen und damit bis zur Grenze der Unbilligkeit (§§ 316, 315 BGB) einseitig zu bestimmen. Denn in einem solchen Fall wäre er gezwungen, auch einen Betrag zu bezahlen, der sogar an der Obergrenze der Spanne läge, die sich noch innerhalb der Billigkeit bewegte. Dass dies seinen Interessen zuwi- derläuft, ergibt sich bereits daraus, dass der Patient darauf angewiesen ist, von seiner Krankenversicherung (und gegebenenfalls zusätzlich von anderer Stelle) eine Kostenerstattung zu erhalten, was wiederum voraussetzt, dass angemes- sene und grundsätzlich erstattungsfähige Preise berechnet werden (Senatsurteile vom 20. Februar 2019 - VIII ZR 7/18, aaO Rn. 37, VIII ZR 66/18, 21 22 - 11 - aaO Rn. 34, VIII ZR 115/18, aaO Rn. 35, und VIII ZR 189/18, aaO Rn. 34; Se- natsurteile vom 6. Mai 2020 - VIII ZR 44/19, NJW-RR 2020, 851 Rn. 25; vom 10. Juni 2020 - VIII ZR 360/18 aaO, Rn. 24). bb) Die Krankenhausapotheke hat ebenfalls kein berechtigtes Interesse daran, einen über das Angemessene (einschließlich einer üblichen Gewinn- spanne) hinausgehenden, allein nach billigem Ermessen festzusetzenden Preis zu verlangen (Senatsurteile vom 20. Februar 2019 - VIII ZR 7/18, aaO, VIII ZR 66/18, aaO, VIII ZR 115/18, aaO, und VIII ZR 189/18, aaO). Im Hinblick auf diese Interessenlage entspräche ein solches Vorgehen auch nicht dem mut- maßlichen Willen der Vertragsparteien (Senatsurteile vom 20. Februar 2019 - VIII ZR 7/18, aaO Rn. 38, VIII ZR 66/18, aaO Rn. 35, VIII ZR 115/18, aaO Rn. 36, und VIII ZR 189/18, aaO Rn. 35; Senatsurteile vom 6. Mai 2020 - VIII ZR 44/19, aaO Rn. 26; vom 10. Juni 2020 - VIII ZR 360/18, aaO Rn. 25). cc) Damit käme ein von der Revisionserwiderung angenommenes einsei- tiges Preisbestimmungsrecht der Beklagten selbst dann nicht in Betracht, wenn es - wie nicht (dazu sogleich) - an einer Vergütungsabrede der Vertragsparteien fehlen würde. Die in diesem Fall bestehende Vertragslücke wäre dann nach den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung (§ 157 BGB) dahin zu schlie- ßen, dass ein angemessener, grundsätzlich von den Krankenversicherern erstat- tungsfähiger Preis geschuldet wäre (Senatsurteile vom 20. Februar 2019 - VIII ZR 7/18, aaO Rn. 39, VIII ZR 66/18, aaO Rn. 36, VIII ZR 115/18, aaO Rn. 37 und VIII ZR 189/18, aaO Rn. 36, vom 10. Juni 2020 - VIII ZR 360/18, aaO Rn. 26). c) Eine solche Lückenschließung ist vorliegend aber deshalb entbehrlich, weil die Vertragsparteien zumindest nachträglich dadurch wirksame Preisabre- den getroffen haben, dass die Beklagte den Versicherungsnehmern der Klägerin 23 24 25 - 12 - für die verabreichten Zytostatika jeweils Rechnungen unter Ausweis der verlang- ten Beträge gestellt und diese deren Angebote durch vorbehaltlose Zahlungen angenommen haben. aa) Eine Absprache über die Vergütung für die zubereiteten Zytostatika kann stillschweigend auch noch nach der Herstellung oder gar der Verabreichung der Medikamente getroffen werden (vgl. hierzu Senatsurteile vom 20. Februar 2019 - VIII ZR 7/18, aaO Rn. 35, 40, VIII ZR 66/18, aaO Rn. 28, 37, VIII ZR 115/18, aaO Rn. 29, 38, und VIII ZR 189/18, aaO Rn. 27, 37; Senatsurteile vom 6. Mai 2020 - VIII ZR 44/19, aaO Rn. 21; vom 10. Juni 2020 - VIII ZR 360/18, aaO Rn. 28). Eine solche nachträgliche Einigung kann unter den hier gegebenen be- sonderen Umständen (Vertragsgegenstand, keine angemeldeten oder ersichtli- chen Bedenken gegen die Angemessenheit der verlangten Vergütung, Erstat- tung durch den privaten Krankenversicherer der Patienten) insbesondere dadurch erzielt werden, dass der Versicherungsnehmer des privaten Kranken- versicherers die von dem Krankenhaus jeweils in den gestellten Rechnungen ge- forderten Beträge durch vorbehaltlos erbrachte Zahlungen entsprechend § 151 BGB billigt und dadurch eine bis dahin bezüglich der konkreten Vergütungshöhe bestehende Vertragslücke schließt (vgl. Senatsurteile vom 20. Februar 2019 - VIII ZR 7/18, aaO Rn. 40, VIII ZR 66/18, aaO Rn. 32, 37, VIII ZR 115/18, aaO, und VIII ZR 189/18, aaO Rn. 32, 37; vom 10. Juni 2020 - VIII ZR 360/18, aaO). bb) Da das Berufungsgericht die gebotene Auslegung der von den Ver- tragsparteien abgegebenen Erklärungen unterlassen hat und weitere Feststel- lungen hierzu nicht zu erwarten sind, kann der Senat die Auslegung der von den Vertragsparteien geschaffenen Erklärungstatbestände selbst vornehmen (vgl. etwa Senatsurteil vom 25. April 2018 - VIII ZR 176/17, NJW 2018, 2472 Rn. 32 mwN). Dies führt zu einer spätestens mit Rechnungstellung und vorbehaltloser Begleichung der Rechnungsbeträge stillschweigend und unter Anwendung des 26 27 - 13 - § 151 BGB getroffenen konkreten Vergütungsabrede der Vertragsparteien und damit zum Ausschluss eines einseitigen Preisbestimmungsrechts der Beklagten (Senatsurteile vom 20. Februar 2019 - VIII ZR 7/18, aaO, VIII ZR 66/18, aaO Rn. 28, 37, VIII ZR 115/18, aaO, und VIII ZR 189/18, aaO Rn. 27, 37; vom 6. Mai 2020 - VIII ZR 44/19, aaO; vom 10. Juni 2020 - VIII ZR 360/18, aaO). 3. Aus dem Vorliegen von stillschweigend zustande gekommenen Brutto- preisabreden folgt aber nicht, dass die getroffenen Regelungen abschließend wären und es der Klägerin daher gänzlich verwehrt wäre, zu Unrecht angesetzte Umsatzsteueranteile (aus übergegangenem Recht) teilweise wegen ungerecht- fertigter Bereicherung zurückzufordern (vgl. eingehend hierzu Senatsurteile vom 20. Februar 2019 - VIII ZR 7/18, aaO Rn. 58 f., VIII ZR 66/18, aaO Rn. 59 f., VIII ZR 115/18, aaO Rn. 55 f., und VIII ZR 189/18, aaO Rn. 55 f.; Senatsurteil vom 6. Mai 2020 - VIII ZR 44/19, aaO Rn. 19; vom 10. Juni 2020 - VIII ZR 360/18, aaO Rn. 44). Eine Bruttopreisabrede führt nicht dazu, dass ein Vertragsverhältnis damit zugleich als Festpreisvereinbarung einzustufen wäre. Vielmehr hängt es von dem im Wege der Auslegung unter Heranziehung aller Umstände des Ein- zelfalls zu ermittelnden wirklichen Willen der Vertragsparteien (§§ 133, 157 BGB) ab, ob und wieweit die getroffenen Preisvereinbarungen abschließend sein soll- ten (Senatsurteile vom 20. Februar 2019 - VIII ZR 7/18, aaO Rn. 58, VIII ZR 66/18, aaO Rn. 59, VIII ZR 115/18, aaO Rn. 55, und VIII ZR 189/18, aaO Rn. 55; vom 10. Juni 2020 - VIII ZR 360/18, aaO). Vorliegend ist nicht auszuschließen, dass der Klägerin gemäß § 86 Abs. 1, § 194 Abs. 2 VVG auf sie übergegangene Rückzahlungsansprüche ihrer Versi- cherungsnehmer aus § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BGB aufgrund einer ergänzen- den Auslegung (§ 157 BGB) der zwischen diesen und der Beklagten geschlos- senen Verträge zustehen, weil infolge der ergänzenden Vertragsauslegung der 28 29 - 14 - Rechtsgrund für die Beträge, die als Umsatzsteueranteil geleistet worden sind, (teilweise) nachträglich entfiele. a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gingen die Versiche- rungsnehmer der Klägerin und die Beklagte zum Zeitpunkt der Vertragsschlüsse von einer (tatsächlich nicht bestehenden) materiellen Umsatzsteuerpflicht (Re- gelsteuersatz) in Bezug auf die streitgegenständlichen Zytostatikalieferungen aus. Soweit die Revisionserwiderung diese Feststellung unter Verweis darauf in Frage stellen will, die Patienten hätten sich bei Vertragsschluss über den Preis, insbesondere etwaige Steueranteile, keine Gedanken gemacht, hat die Beklagte die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht mit einem Tatbe- standsberichtigungsantrag gemäß § 320 ZPO angegriffen (vgl. hierzu Senatsur- teil vom 20. Februar 2019 - VIII ZR 7/18, aaO Rn. 49). Davon abgesehen ver- kennt die Revisionserwiderung, dass auch bei den von ihr geschilderten Umstän- den eine Fallgestaltung vorläge, in der die Vertragsparteien eine tatsächlich be- stehende materiell-rechtliche Umsatzsteuerfreiheit und sich hieraus zukünftig möglicherweise ergebende Rückforderungsansprüche der Beklagten gegenüber dem Finanzamt nicht bedacht und daher für diesen Fall keine Regelungen ge- troffen hätten (Senatsurteile vom 20. Februar 2019 - VIII ZR 115/18, aaO Rn. 48, und VIII ZR 189/18, aaO Rn. 47; Senatsbeschluss vom 12. Mai 2020 - VIII ZR 171/19, aaO Rn. 16). Vor dem Hintergrund der unzutreffenden Annahme einer bei Vertrags- schluss bestehenden materiell-rechtlichen Umsatzsteuerpflicht der Beklagten ist nicht auszuschließen, dass die Verträge zwischen dem jeweiligen Versiche- rungsnehmer der Klägerin und der Beklagten infolge einer nicht bedachten Un- vollständigkeit eine planwidrige Regelungslücke aufweisen, die auch nicht durch das dispositive Recht ausgefüllt werden könnte und daher im Wege der ergän- zenden Vertragsauslegung zu schließen wäre. 30 31 - 15 - aa) Für die Beklagte bestand bezüglich der vereinbarten Herstellung und Lieferung von Zytostatika zur Zeit der Vertragsschlüsse materiell-rechtlich keine Umsatzsteuerpflicht. Dies ergibt sich aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 24. September 2014 (V R 19/11, BFHE 247, 369), wonach die Verabreichung von individuell für den einzelnen Patienten in einer Krankenhausapotheke im Rahmen einer ambulant in einem Krankenhaus durchgeführten ärztlichen Heil- behandlung hergestellten Zytostatika entgegen den Regelungen in Abschn. 100 Abs. 3 Nr. 4 Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 (UStR 2005) und Abschn. 4.14.6 Abs. 3 Nr. 3 Umsatzsteuer-Anwendungserlass in der Fassung vom 17. Novem- ber 2010 (BStBl I S. 846; im Folgenden UStAE aF) als ein mit der ärztlichen Heil- behandlung eng verbundener Umsatz gemäß § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG aF (ent- sprechend § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG nF) steuerfrei ist. bb) Gleichwohl unterlag die Beklagte bei Abschluss und Durchführung sämtlicher mit den Versicherungsnehmern der Klägerin in dem streitgegenständ- lichen Zeitraum (2012 und 2013) getroffenen Vereinbarungen einer faktischen Verpflichtung zur Abführung der Umsatzsteuer, weil sämtliche beteiligten Ver- kehrskreise einschließlich der Finanzbehörden (vgl. Abschn. 100 Abs. 3 Nr. 4 UStR 2005 und Abschn. 4.14.6 Abs. 3 Nr. 3 UStAE aF) seinerzeit von einer ma- teriell-rechtlichen Umsatzsteuerpflicht ausgingen (vgl. zu der Maßgeblichkeit auch dieser faktischen Umsatzsteuerpflicht im Vertragsverhältnis zwischen steu- erpflichtigem Unternehmer und Leistungsempfänger BSG, NZS 2010, 154 Rn. 17 ff.; Urteil vom 9. April 2019 - B 1 KR 5/19 R, juris Rn. 21). Dies änderte sich erst mit dem Schreiben des Bundesministeriums der Fi- nanzen vom 28. September 2016 (Az. III C 3 - S 7170/11/10004, aaO), mit dem dieses unter entsprechender Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses klarstellte, dass der Entscheidung des Bundesfinanzhofs in der Finanzverwaltung gefolgt werde und die Grundsätze dieses Urteils auch im Hinblick auf andere 32 33 34 - 16 - Arzneimittel, die wie Zytostatika patientenindividuell hergestellt würden, Anwen- dung finde. Zudem führte das Bundesministerium der Finanzen in dem genann- ten Schreiben aus, dass der Unternehmer, der sich für einen bereits getätigten Umsatz auf die Grundsätze des Urteils des Bundesfinanzhofs berufe und davon abweichend in einer Rechnung Umsatzsteuer ausgewiesen habe, zwar diese nach § 14c Abs. 1 UStG schulde (vgl. zur Anwendbarkeit von § 14c Abs. 1 UStG auf Fälle des gesonderten Steuerausweises bei Umsatzsteuerfreiheit: BFHE 261, 451 Rn. 36 mwN zu § 14 Abs. 2 UStG 1993/1999; Abschn. 14c.1. Abs. 1 Satz 4 Alt. 1 und Satz 5 Nr. 3 UStAE), die Rechnung aber bei Behandlung des Umsat- zes als steuerfrei gemäß § 31 Abs. 5 Satz 1 Buchst. b Umsatzsteuer-Durchfüh- rungsverordnung (UStDV) berichtigen könne. cc) Diese von den Vertragsparteien nicht geregelten und auch nicht be- dachten Umstände könnten (dazu sogleich näher unter II.) dazu führen, dass ohne eine Vervollständigung ihrer Abreden im Wege der ergänzenden Vertrags- auslegung eine angemessene, interessengerechte Lösung nicht zu erzielen wäre (vgl. Senatsurteile vom 20. Februar 2019 - VIII ZR 115/18, aaO Rn. 47, 49, VIII ZR 189/18, aaO Rn. 46, 48; vgl. auch Senatsurteile vom 20. Februar 2019 - VIII ZR 7/18, aaO Rn. 47 ff., und VIII ZR 66/18, aaO Rn. 49 ff., sowie Senatsur- teil vom 5. Mai 2020 - VIII ZR 44/19, aaO Rn. 33). dd) Jedoch kann die Klägerin nach den vom Senat entwickelten Grund- sätzen im Rahmen einer ergänzenden Vertragsauslegung nur Rückzahlung des Betrags verlangen, der der von ihren Versicherungsnehmern auf die gestellten Rechnungen geleisteten (gesamten) Umsatzsteuer abzüglich der von der Be- klagten hiervon in Abzug gebrachten Vorsteuer, deren Wegfall durch eine Erhö- hung des ursprünglich verlangten Nettopreises zu kompensieren ist, entspricht (vgl. Senatsurteile vom 20. Februar 2020 - VIII ZR 7/18, aaO Rn. 60, 80 f., VIII ZR 66/18, aaO Rn. 83 ff., VIII ZR 115/18, aaO Rn. 73 f., und VIII ZR 189/18, aaO 35 36 - 17 - Rn. 73 f.). Denn etwaige, sich nach der Rechtsprechung des Senats im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ergebende Rückzahlungsansprüche eines Krankenversicherers bestehen von vorneherein nur in Höhe der Differenz zwi- schen den vertraglich vereinbarten Entgelten und den Preisen, die die Versiche- rungsnehmer des Krankenversicherers und das Krankenhaus bei Vertrags- schluss als redliche Vertragspartner jeweils hypothetisch vereinbart hätten, wenn ihnen die Steuerfreiheit der Umsätze des Krankenhauses aus den Verträgen über die Herstellung und Lieferung der Zytostatika bekannt gewesen wäre und sie ihrer Willensbildung weiter - als hypothetischen Umstand - zugrunde gelegt hätten, dass auch die Finanzbehörden bereits zum damaligen Zeitpunkt von ei- ner Umsatzsteuerfreiheit ausgingen. In Höhe dieser Differenz ist der Rechts- grund für die jeweiligen Zahlungen der Versicherungsnehmer ab dem Zeitpunkt entfallen, in dem das Krankenhaus im Jahr 2016 schließlich die Möglichkeit er- hielt, die abgeführte Umsatzsteuer von dem Finanzamt zurückzuerlangen (vgl. Senatsurteile vom 20. Februar 2019 - VIII ZR 7/18, aaO Rn. 80, VIII ZR 66/18, aaO Rn. 82, VIII ZR 115/18, aaO Rn. 73, und VIII ZR 189/18, aaO Rn. 72). (1) Der unter den vorstehend beschriebenen Voraussetzungen maßgebli- che hypothetisch vereinbarte Kaufpreis errechnete sich für den jeweiligen Vertrag in der Weise, dass ein Betrag in Höhe des für den Rechnungsbetrag angesetzten Umsatzsteueranteils von dem tatsächlich vereinbarten Kaufpreis abgezogen, da- für jedoch die anteilig auf den Vertrag entfallende, von der Beklagten gemäß § 15 UStG in Bezug auf die vertraglich geschuldete Leistung bei ihrem Finanzamt angemeldete Vorsteuer addiert würde. Die bei der Ermittlung der hypothetisch vereinbarten Preise vorzunehmende Addition der durch die Beklagte angemel- deten Vorsteuer entspräche dem - anknüpfend an die Regelungen und Wertun- gen der abgeschlossenen Verträge und gemessen an den Geboten von Treu und Glauben zu ermittelnden - hypothetischen Parteiwillen. Wäre die Steuerfreiheit der streitgegenständlichen Umsätze von Anfang an bekannt gewesen, hätte die 37 - 18 - Beklagte insoweit auch keinen Vorsteuerabzug gegenüber dem Finanzamt vor- nehmen können und damit die eigenen, aus dem Ankauf der für die Herstellung der Zytostatika notwendigen Grundstoffe resultierenden Umsatzsteueraufwen- dungen auf den jeweiligen Vertrag - ohne die Möglichkeit einer vertraglichen Wei- tergabe an die Versicherungsnehmer der Klägerin - im Ergebnis zunächst selbst tragen müssen (vgl. Senatsurteile vom 20. Februar 2019 - VIII ZR 7/18, aaO Rn. 81 f., und VIII ZR 115/18, aaO Rn. 74 f., und VIII ZR 189/18, aaO Rn. 74 f.). (2) Der Entfall des Vorteils eines nach Angaben der Beklagten vorgenom- menen Vorsteuerabzugs wäre jedoch im Fall der Rechnungskorrektur nach dem - unter den beschriebenen Voraussetzungen anzunehmenden - hypothetischen Parteiwillen nicht endgültig von der Beklagten zu tragen. Denn dem Regelungs- plan der Vertragsparteien liegt die Vorstellung zugrunde, dass die Aufwendun- gen, die die Beklagte für die Herstellung der Zytostatika dauerhaft zu erbringen hat, in voller Höhe an die Versicherungsnehmer der Klägerin weitergegeben wer- den. Ausgehend hiervon hätten die Vertragsparteien bei einer nicht gegebenen Möglichkeit des Vorsteuerabzugs der Beklagten ihrer Preisvereinbarung - neben etwaigen sonstigen zulässigerweise angesetzten Preisbestandteilen - redlicher- weise auch die für die Medikamentenherstellung getätigten Aufwendungen (ins- besondere die bei dem Einkauf der benötigten Grundstoffe und Materialien an- fallenden Bruttopreise) zugrunde gelegt (vgl. Senatsurteile vom 20. Februar 2019 - VIII ZR 7/18, aaO Rn. 83, VIII ZR 66/18, aaO Rn. 85, VIII ZR 115/18, aaO Rn. 76, und VIII ZR 189/18, aaO Rn. 75). (3) Im Hinblick auf die Notwendigkeit, einen nach Angaben der Beklagten vorgenommenen Vorsteuerabzug rückabzuwickeln, wird die Beklagte bei ihren Rechnungskorrekturen gegenüber den Versicherungsnehmern der Klägerin zu beachten haben, dass sie neben einer Streichung des vollen Umsatzsteuerbe- trags zugleich eine Erhöhung des (Netto-)Entgelts um die etwaig jeweils (anteilig) 38 39 - 19 - auf den Umsatz angemeldete Vorsteuer im Sinne des § 15 Abs. 1 UStG vorneh- men muss. Ein solches Vorgehen bei der Rechnungskorrektur ist deshalb gebo- ten, weil das Finanzamt der Beklagen die Umsatzsteuer - losgelöst von der zivil- rechtlichen Sicht der Bruttopreisabrede und die sich daraus ergebende Unselb- ständigkeit der Preisbestandteile - nur erstatten wird, "soweit" (vgl. Abschn. 14c.1 Abs. 5, Beispiel Satz 3 UStAE) sie selbst eine Rückzahlung vornimmt, davon unabhängig aber zugleich rückwirkend für die Besteuerungszeiträume 2012 und 2013 die etwaig durch die Beklagten vorgenommenen Vorsteuerabzüge in Fort- fall bringen wird. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen in den Senatsurteilen vom 20. Februar 2019 (VIII ZR 115/18, aaO Rn. 78, und VIII ZR 189/18, aaO Rn. 77) verwiesen. ee) Das Berufungsgericht hat den vorbeschriebenen Inhalt der - auch von ihm zurecht in Betracht gezogenen - ergänzenden Vertragsauslegung zwar nicht in der an sich gebotenen Weise erkannt, weil es den ineinandergreifenden Me- chanismus von Abführung der für die Herstellung und Verabreichung von Zytos- tatika (gesamten) anfallenden Umsatzsteuer und Vorsteuerabzug nicht im Blick hatte. Stattdessen hat es rechtsfehlerhaft angenommen, nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 24. September 2014 (aaO) seien nur die Eigenleistung der Beklagten und nicht der gesamte Vorgang der Verabreichung von Zytostatika umsatzsteuerfrei. Im Ergebnis wirkt sich dies jedoch nicht aus. Denn das Berufungsgericht hat sich bei seiner Erwägung, der Klägerin stehe nur ein Betrag von 261,52 € zu auf den unwidersprochen gebliebenen beziehungsweise nicht hinreichend be- strittenen Vortrag der Beklagten gestützt, sie habe bezüglich des Erwerbs der für die Zubereitung der Zytostatika notwendigen Grundstoffe Vorsteuer gemäß § 15 Abs. 1 UStG in Abzug gebracht; bezüglich der eigenen Herstellungskosten sei 40 41 - 20 - lediglich ein Umsatzsteuerbetrag in Höhe von 331,74 € verblieben. Das Beru- fungsgericht hat hiervon nur deswegen lediglich einen Betrag in Höhe von 261,52 € angesetzt, weil die Klägerin einem ihrer Versicherungsnehmer nur 30 % der Kosten erstattet hat. Die Revision hat - auch nach Verkündung der Senats- urteile vom 20. Februar 2019 - nicht dargelegt, dass sich bei Anwendung der vom Senat geprägten Grundsätze der ergänzenden Vertragsauslegung ein höherer Erstattungsbetrag für die Klägerin ergäbe. Vor diesem Hintergrund kommt es auf den - an sich zutreffenden - Ein- wand der Revision, die jedoch die zu dem Erstattungsbetrag von 261,52 € füh- renden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht mit einer Ver- fahrensrüge angreift, nicht an, das Berufungsgericht habe dem Urteil des Bun- desfinanzhofs vom 24. September 2014 (aaO Rn. 33) zu Unrecht entnommen, dass sich die dortigen Erwägungen nur auf die Umsatzsteuerfreiheit der von den Krankenhäusern selbst erbrachten Leistungen und nicht auf die Herstellung und Verabreichung von Zytostatika als einheitliche Leistung bezögen. Zur Klarstellung weist der Senat auf Anregung der Anschlussrevision er- gänzend darauf hin, dass die Feststellung des Vorsteuerabzugs nicht eine detail- genaue Aufschlüsselung der Einkaufsvorgänge und Einkaufspreise erfordert, sondern auch aufgrund aussagekräftiger Steuerberaterbestätigungen oder ähn- licher Unterlagen nach § 287 Abs. 2 ZPO geschätzt werden kann. II. Zur Anschlussrevision der Beklagten: Die Anschlussrevision der Beklagten ist begründet, weil auf der Grundlage der bisher vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilt werden kann, ob der Klägerin aus übergegangenem Recht tatsächlich ein Anspruch auf Rückzahlung von 261,52 €, nebst Zinsen, zusteht. 42 43 44 45 - 21 - 1. Auf die Beklagte könnten im Zusammenhang mit der Rückabwicklung etwaig vorgenommener Vorsteuerabzüge aus dem Bezug pharmazeutischer Grundstoffe für die Herstellung der den Versicherungsnehmern der Klägerin ver- abreichten Zytostatika wegen der dann drohenden Zinsschulden gemäß § 233a Abs. 1, 3 und 5, § 238 AO unter Umständen erhebliche Vermögenseinbußen zu- kommen, die - gegebenenfalls - im Rahmen der Bestimmung von Inhalt, Reich- weite und Umfang einer in Betracht zu ziehenden ergänzenden Vertragsausle- gung zu berücksichtigen sein werden. a) Die Beklagte hat gegenüber den Versicherungsnehmern der Klägerin Rechnungen mit unrichtigem Steuerausweis im Sinne des § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG ausgestellt, so dass sie nur im Wege einer Rechnungskorrektur nach § 14c Abs. 1 Satz 2, § 14 Abs. 6 Nr. 5 UStG in Verbindung mit § 31 Abs. 5 Satz 1 Buchst. b UStDV und anschließender Berichtigung des Steuerbetrags gemäß § 14c Abs. 1 Satz 2, § 17 Abs. 1 Satz 1 und 7 UStG im aktuellen Besteuerungs- zeitraum der Rechnungskorrekturen einen Erstattungsanspruch gegen das Fi- nanzamt geltend machen kann (eingehend hierzu Senatsurteile vom 20. Februar 2019 - VIII ZR 115/18, aaO Rn. 66, und VIII ZR 189/18, aaO Rn. 64 f.; Senatsur- teil vom 10. Juni 2020 - VIII ZR 360/18, aaO Rn. 55). Zum einen hat sie - ungeachtet ihrer fehlenden Verpflichtung zur Ausstel- lung einer Rechnung im umsatzsteuerrechtlichen Sinne (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 bis 3 UStG aF) - die umsatzsteuerrechtlichen Pflichtangaben gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 und 8 UStG gemacht und damit zugleich die Vorausset- zungen für einen gesonderten Steuerausweis im Sinne des § 14c UStG geschaf- fen (vgl. Abschn. 14c.1 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 4 Satz 2 UStAE; vgl. zu dem ge- sonderten Steuerausweis bei § 14c Abs. 2 UStG: BFHE 255, 340 Rn. 32 f. mwN; bei § 14c Abs. 2 UStG 1999/2005: BFHE 233, 94 Rn. 25 f.). Sie hat in den Rech- nungen jeweils sowohl die einzelnen Nettopreise, also die einzelnen Entgelte im 46 47 48 - 22 - Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG, als auch den Steuersatz sowie den Gesamt- Nettobetrag, also das Gesamtentgelt, und den hierauf bei dem angesetzten Steu- ersatz anfallenden Gesamtsteuerbetrag angegeben (vgl. auch Senatsurteile vom 20. Februar 2019 - VIII ZR 189/18, aaO Rn. 64, und VIII ZR 115/18, aaO Rn. 65; Senatsurteil vom 10. Juni 2020 - VIII ZR 360/18, aaO Rn. 56). Zum anderen ist der gesonderte Steuerausweis auch unrichtig gewesen, da die in Rechnung gestellten Umsätze bereits bei Vertragsschluss umsatzsteu- erfrei gewesen sind. Daher hat die Beklagte erst durch ihre Rechnungstellung eine Umsatzsteuerpflicht gemäß § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG begründet und schul- det (nur) aus diesem Grund den "Mehrbetrag", hier also die gesamte in Rechnung gestellte Umsatzsteuer gemäß § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG (so auch BFHE 261, aaO). b) Die Berichtigung des Steuerbetrags gegenüber dem Finanzamt gemäß § 14c Abs. 1 Satz 2, § 17 Abs. 1 Satz 1 und 7 UStG hätte zur Folge, dass das Finanzamt im Hinblick auf den dann rückwirkend ausgeschlossenen, im damali- gen Besteuerungszeitraum vorgenommenen Vorsteuerabzug (§ 15 Abs. 1 UStG) von Amts wegen tätig werden und die Beklagte auch daran mitwirken müsste, die von ihr nunmehr den einzelnen Verträgen zuzuordnenden Eingangsumsätze zu korrigieren. Denn die von ihr aufgewendete Umsatzsteuer für die unter ande- rem auch zur Erfüllung der geschlossenen Verträge getätigten umsatzsteuer- pflichtigen Aufwendungen (etwa beim Einkauf der zur Herstellung der Zytostatika erforderlichen Grundstoffe) bliebe infolge der rückwirkenden Behandlung der mit dem Versicherungsnehmer der Klägerin getätigten Geschäfte als umsatzsteuer- frei im Hinblick auf § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG nicht mehr vollständig gemäß § 15 Abs. 1 UStG dem Vorsteuerabzug unterworfen. Vielmehr wäre nun dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der erfolgte Vorsteuerabzug bei richtiger um- satzsteuerrechtlicher Behandlung der Geschäfte zwischen der Beklagten und 49 50 - 23 - dem Versicherungsnehmer der Klägerin entsprechend § 15 Abs. 4 Satz 1 UStG (gemischte steuerfreie und steuerpflichtige Verwendung von gelieferten Gegen- ständen) von Anfang an nur gekürzt um diejenige anteilige Vorsteuer in Betracht gekommen wäre, die auf die Aufwendungen für die Lieferung von Zytostatika an den Versicherungsnehmer der Klägerin entfiel. c) Bei einem solch rückwirkenden Ausschluss der vorgenommenen antei- ligen Vorsteuerabzüge setzt das Finanzamt aber gemäß § 233a Abs. 1, 3 und 5, § 238 AO (Nachzahlungs-)Zinsen in Höhe von jährlich sechs Prozent, beginnend 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist (§ 233a Abs. 2 Satz 1 AO), fest. Hieraus könnten der Beklagten, je nachdem, wie sich das zuständige Finanzamt bezüglich der Zinsfrage verhalten wird, erhebli- che Vermögenseinbußen entstehen. Denn die Beklagte schuldet die abgeführte Umsatzsteuer aufgrund der Rechnungstellung gemäß § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie den Steuerbetrag (nach Rechnungskorrektur und Auskehr der Differenz an ihren Vertragspartner) gemäß § 14c Abs. 1 Satz 2, § 17 Abs. 1 Satz 1 und 7 UStG berichtigt. Daher werden auf diesen Betrag keine Zinsen zu ihren Gunsten ab Verstreichen eines Zeitraums von 15 Monaten seit dessen Abführung an das Finanzamt festgesetzt, sondern erst seit der Berichti- gung des Steuerbetrags (vgl. hierzu Senatsurteil vom 20. Februar 2019 - VIII ZR 115/18, aaO Rn. 80, und VIII ZR 189/18, aaO Rn. 79; Senatsurteil vom 10. Juni 2020 - VIII ZR 360/18, aaO Rn. 59). Demgegenüber schuldet die Beklagte bei einer Rechnungskorrektur und einer sich daran anschließenden Änderung der Steueranmeldung durch das Fi- nanzamt (Streichung der Vorsteuerabzüge) für vergangene Besteuerungszeit- räume gemäß § 37 Abs. 2 AO rückwirkend die Nachzahlung etwaig abgezogener Vorsteuern, denn insoweit greifen die Vorschriften der § 14c Abs. 1 Satz 2, § 17 Abs. 1 Satz 7 UStG nicht ein. Bei strikter Anwendung der Zinsvorschriften der 51 52 - 24 - § 233a Abs. 1, 3 und 5, § 238 AO auf den rückwirkend geschuldeten Nachzah- lungsbetrag bezüglich zu Unrecht vorgenommener Vorsteuerabzüge könnte sich die Beklagte hier also infolge des inzwischen verstrichenen langen Zeitraums ei- ner erheblichen Zinsforderung des Finanzamts ausgesetzt sehen (vgl. eingehend dazu Senatsurteile vom 20. Februar 2019 - VIII ZR 115/18, aaO Rn. 81, und VIII ZR 189/18, aaO Rn. 80; Senatsurteil vom 10. Juni 2020 - VIII ZR 360/18, aaO Rn. 60). d) Dies könnte bewirken, dass das Interesse der Versicherungsnehmer der Klägerin an einer Rückzahlung in keinem angemessenen Verhältnis mehr zu den sich für die Beklagte aus einer solchen Rückzahlung und den sich aus einer möglichen Berichtigung der eigenen Steuerschuld gegenüber dem Finanzamt er- gebenden Nachteilen stünde (grundlegend hierzu Senatsurteile vom 20. Februar 2019 - VIII ZR 115/18, aaO Rn. 79 bis 84, und VIII ZR 189/18, aaO Rn. 78 bis 83; Senatsurteil vom 10. Juni 2020 - VIII ZR 360/18, aaO Rn. 61). Ob und in welcher Höhe das zuständige Finanzamt tatsächlich Nachzahlungszinsen geltend ma- chen würde, ist allerdings offen. Insoweit wird auf die Ausführungen in den Se- natsurteilen vom 20. Februar 2019 (VIII ZR 115/18, aaO Rn. 82 f., und VIII ZR 189/18, aaO Rn. 81 f.) verwiesen. e) Dagegen scheiterte eine ergänzende Vertragsauslegung entgegen der Auffassung der Anschlussrevision nicht bereits an einem der Beklagten unzumut- baren administrativen Aufwand. Auch insoweit wird auf die Ausführungen in den Senatsurteilen vom 20. Februar 2019 (VIII ZR 7/18, aaO Rn. 73 f., VIII ZR 66/18, aaO Rn. 74 ff., VIII ZR 115/18, aaO Rn. 68 ff., und VIII ZR 189/18, aaO Rn. 67 ff.) verwiesen. 53 54 - 25 - 2. Im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen einer ergänzenden Ver- tragsauslegung könnte die Beklagte - wie das Berufungsgericht im Ergebnis rich- tig gesehen hat - nicht mit Erfolg geltend machen, sie sei aufgrund der Abführung des jeweiligen Umsatzsteueranteils an das Finanzamt im Sinne des § 818 Abs. 3 BGB entreichert, weil der abgeführte Betrag nicht mehr in ihrem Vermögen vor- handen sei oder weil sie gegen das Finanzamt nur eine Rückforderung in etwas geringerem Umfang als den der Klägerin gegebenenfalls geschuldeten Rückzah- lungsanspruch zur Entstehung bringen und durchsetzen könne. Denn ungeachtet der Frage, in welchen Fallkonstellationen sich ein Berei- cherungsschuldner gegebenenfalls auf den Wegfall der Bereicherung infolge ei- ner Abführung der Umsatzsteuer berufen kann, wäre der Beklagten diese Mög- lichkeit mit Blick auf die gegebenenfalls ergänzend ausgelegten Verträge zwi- schen ihr und den Versicherungsnehmern der Klägerin, auf denen ein Wegfall des Rechtsgrunds und damit auch eine nachträglich eintretende ungerechtfer- tigte Bereicherung der Beklagten beruhen würde, bereits deswegen verwehrt, weil dies dem etwaigen hypothetischen Parteiwillen zuwider laufen würde (vgl. Senatsurteile vom 20. Februar 2019 - VIII ZR 7/18, aaO Rn. 87 ff., VIII ZR 66/18, aaO Rn. 89 ff., VIII ZR 115/18, aaO Rn. 85 f.; VIII ZR 189/18, aaO Rn. 84 f.). III. Nach alledem kann das Urteil des Berufungsgerichts keinen Bestand ha- ben, sofern dort zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist; es ist daher in- soweit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif. Nach den im Revisionsver- fahren nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist zwar davon auszugehen, dass nach Abzug der von der Beklagten angemeldeten Vorsteuer 55 56 57 58 - 26 - noch ein Umsatzsteuerbetrag von 331,74 € verblieben ist, so dass es hierzu wei- terer Feststellungen nicht bedarf. Das Berufungsgericht hat aber bislang keine ausreichenden Feststellungen zu der Frage getroffen, ob und welche Zinsschä- den der Beklagten infolge einer Rechnungskorrektur und der Berichtigung des Steuerbetrags gegenüber dem Finanzamt (§ 14c Abs. 1 Satz 2, § 17 Abs. 1 Satz 1 und 7 UStG) entstehen würden. Die Sache ist daher im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit dieses - gegebenenfalls nach ergänzendem Vortrag der Par- teien - die erforderlichen Feststellungen nachholt. Auf den im Revisionsverfahren weiterverfolgten Hilfsantrag auf Abände- rung der Rechnungen dahin, dass die Rechnungsbeträge umsatzsteuerfrei sind, kommt es im wiedereröffneten Berufungsverfahren nicht an. Bei einer (auch nur teilweisen) Stattgabe des Zahlungsantrags wäre über den Hilfsantrag mangels Eintritts der (innerprozessualen) Bedingung nicht zu entscheiden. Im Falle einer Abweisung des Zahlungsbegehrens wegen Fehlens der Voraussetzungen einer ergänzenden Vertragsauslegung bestünde keine Veranlassung für eine Rech- nungsberichtigung, denn diese soll lediglich der Verwirklichung eines Zahlungs- anspruchs der Versicherungsnehmer der Klägerin dienen (Senatsurteile vom 59 60 - 27 - 20. Februar 2019 - VIII ZR 115/18, aaO Rn. 90, vom 10. Juni 2020 - VIII ZR 360/18, aaO Rn. 72). Dr. Fetzer Dr. Schneider Kosziol Dr. Schmidt Wiegand Vorinstanzen: AG Nürnberg, Entscheidung vom 17.07.2017 - 12 C 2044/17 - LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 05.07.2018 - 4 S 5126/17 -