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Leitsatz

XII ZB 410/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:161220BXIIZB410
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:161220BXIIZB410.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 410/20 vom 16. Dezember 2020 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1835 Abs. 3; FamFG § 277; RVG § 49 a) Der in einer Betreuungssache zum Verfahrenspfleger bestellte Rechtsanwalt kann gemäß § 1835 Abs. 3 BGB eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsver- gütungsgesetz beanspruchen, soweit er im Rahmen seiner Bestellung solche Tätigkeiten zu erbringen hat, für die ein juristischer Laie in gleicher Lage ver- nünftigerweise einen Rechtsanwalt zuziehen würde (im Anschluss an Senats- beschluss vom 23. Juli 2014 - XII ZB 111/14 - FamRZ 2014, 1629). b) Dem Aufwendungsersatzanspruch des anwaltlichen Verfahrenspflegers eines mittellosen Betreuten sind im Rahmen der Abrechnung nach dem Rechtsan- waltsvergütungsgesetz die Wertgebühren nach § 49 RVG zugrunde zu legen (Fortführung von Senatsbeschluss vom 4. Dezember 2013 - XII ZB 57/13 - FamRZ 2014, 472). BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2020 - XII ZB 410/20 - LG Münster AG Borken - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Dezember 2020 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Dr. Botur und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 4 wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 12. August 2020 aufgehoben. Auf die Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 4 wird der Be- schluss des Amtsgerichts Borken vom 9. April 2020 dahingehend abgeändert, dass der an die weitere Beteiligte zu 1 aus der Staats- kasse zu zahlende Aufwendungsersatz auf 715,31 € festgesetzt wird. Die Rechtsmittelverfahren sind gerichtsgebührenfrei. Außergericht- liche Kosten werden nicht erstattet. Beschwerdewert: 2.794 € Gründe: I. Die Beteiligte zu 1 begehrt als anwaltliche Verfahrenspflegerin der Be- troffenen die Festsetzung einer Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungs- gesetz gegen die Staatskasse. 1 - 3 - Die am 14. Mai 2020 verstorbene Betroffene übertrug durch notariellen Vertrag vom 23. April 2002 im Wege einer vorweggenommenen Erbfolge ihr Ei- gentum an einer Immobilie auf ihren Sohn, den Beteiligten zu 3. Zugleich wurde zu ihren Gunsten ein Wohnungsrecht sowie ein bedingter Rückübertragungsan- spruch unter anderem für den Fall, dass das Grundstück ohne ihre schriftliche Zustimmung veräußert oder belastet wird, vereinbart und das Grundstück ent- sprechend dinglich belastet. Im Oktober 2015 verzog die Betroffene in ein Pfle- geheim. Im November 2018 hat der Beteiligte zu 3 beim Amtsgericht die Einrich- tung einer Betreuung angeregt, weil er beabsichtigt hatte, die ihm übertragene Immobilie zu veräußern und das Wohnungsrecht der Betroffenen sowie die zu ihren Gunsten eingetragene Rückauflassungsvormerkung löschen zu lassen. Durch Beschluss vom 11. Januar 2019 hat das Amtsgericht den weiteren Sohn der Betroffenen, den Beteiligten zu 2, zum gesetzlichen Betreuer für den Aufgabenkreis der Vertretung der Betroffenen im Hinblick auf die Löschung der zu ihren Gunsten im Grundbuch eingetragenen Rechte bestellt, weil die Be- troffene aufgrund einer Parkinson-Erkrankung nicht zur eigenständigen Rege- lung dieser Angelegenheit in der Lage gewesen ist. Mit Schreiben vom 20. Februar 2020 hat der Beteiligte zu 2 die betreu- ungsgerichtliche Genehmigung für eine von ihm am 19. Februar 2019 bereits er- klärte Löschungsbewilligung betreffend das zu Gunsten der Betroffenen im Grundbuch eingetragene Wohnungsrecht sowie der zur Sicherung des Rück- übertragungsanspruchs eingetragenen Erwerbsvormerkung beantragt. Mit Be- schluss vom 9. April 2020 hat das Amtsgericht die Beteiligte zu 1 zur Verfahrens- pflegerin bestellt, sie mit der Wahrnehmung der Interessen der Betroffenen im 2 3 4 5 - 4 - Verfahren zur beantragten betreuungsgerichtlichen Genehmigung beauftragt und festgestellt, dass die Verfahrenspflegschaft berufsmäßig geführt wird. In der Folge nahmen der Verfahrensbevollmächtigte des Beteiligten zu 2 und die Verfahrenspflegerin wechselseitig zu der Frage der Genehmigungsfähig- keit der bereits erklärten Löschungsbewilligungen sowie zu beabsichtigten künf- tigen Erklärungen Stellung. Mit Beschluss vom 7. November 2019 hat das Amts- gericht die beantragte betreuungsgerichtliche Genehmigung für die beabsichtigte Erklärung des Betreuers betreffend die Aufhebung bzw. Bewilligung der Lö- schung des im Grundbuch eingetragenen Wohnungsrechts erteilt. Nachdem von der Genehmigung Gebrauch gemacht worden war, wurde die gesetzliche Betreu- ung wieder aufgehoben. Mit Schreiben vom 3. Februar 2020 hat die Beteiligte zu 1 die Festsetzung einer Vergütung nach Nr. 2300 VV-RVG zuzüglich Auslagen nach Nr. 7002 VV-RVG und Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 3.509,19 € beantragt. Mit Be- schluss vom 9. April 2020 hat das Amtsgericht die Vergütung antragsgemäß fest- gesetzt. Die hiergegen vom Bezirksrevisor bei dem Landgericht als Vertreter der Landeskasse eingelegte Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Beteiligte zu 4 weiter sein Ziel, den Vergütungsanspruch der Verfahrenspflegerin wegen der Mittellosigkeit der Betroffenen auf die Wertgebühren nach § 49 RVG zu beschränken. II. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 70 Abs. 1 FamFG statthaft, weil das Landgericht sie zugelassen hat. Sie ist auch im Übrigen zulässig und führt zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung. 6 7 8 - 5 - 1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Grundsätzlich erhalte ein Verfahrenspfleger, der - wie hier - die Verfah- renspflegschaft berufsmäßig geführt habe, nach § 277 Abs. 2 Satz 2 FamFG ne- ben dem Ersatz seiner Aufwendungen (§ 277 Abs. 1 Satz 1 FamFG) eine Vergü- tung in entsprechender Anwendung der §§ 2, 3 Abs. 1 und 2 VBVG. Zudem könne ein zum Verfahrenspfleger bestellter Rechtsanwalt für Tätigkeiten im Rah- men seiner Bestellung, für die ein Laie in gleicher Lage vernünftigerweise einen Rechtsanwalt hinzuzöge, in entsprechender Anwendung des § 1835 Abs. 3 BGB eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz beanspruchen, auch wenn § 277 FamFG auf diese Vorschrift nicht ausdrücklich verweise. Im vorliegenden Fall habe die Beteiligte zu 1 im Rahmen ihrer Bestellung durch das Amtsgericht eine solche Tätigkeit erbracht. Diese habe unter anderem auch die Prüfung der Genehmigungsfähigkeit der bereits erklärten bzw. noch be- absichtigten Erklärungen des Betreuers zur Löschung des im Grundbuch zu- gunsten der Betroffenen eingetragenen Wohnungsrechts und der eingetragenen Erwerbsvormerkung umfasst. Hierzu sei ein juristisches Fachwissen erforderlich gewesen, sodass ein juristischer Laie vernünftigerweise in gleicher Lage einen Rechtsanwalt hinzugezogen hätte. Eine Beschränkung des Vergütungsanspruchs entsprechend den An- waltsgebühren, die bei einer Beratungs- bzw. einer Verfahrenskostenhilfe abzu- rechnen wären, sei nicht angezeigt. Soweit in der höchstrichterlichen Rechtspre- chung der Vergütungsanspruch des anwaltlichen Betreuers im Falle der Mittello- sigkeit des Betroffenen auf die Wertgebühren nach § 49 RVG beschränkt werde, beruhe dies darauf, dass der Betreuer verpflichtet sei, im Namen des Betroffenen Verfahrenskostenhilfe bzw. Beratungshilfe zu beantragen, falls der Betroffene ei- 9 10 11 12 - 6 - ner Vertretung in einem gerichtlichen Verfahren (außerhalb des Betreuungsver- fahrens) oder einer Beratung und Vertretung außerhalb eines gerichtlichen Ver- fahrens bedürfe. Erbringe der anwaltliche Betreuer diese Leistungen selbst, weil er zur Erbringung der dafür erforderlichen anwaltsspezifischen Leistung aus- nahmsweise in der Lage sei, solle dies nicht zu Lasten der Staatskasse gehen, sodass auch dann die Pflicht zur Inanspruchnahme entsprechender Hilfen be- stünde mit der Folge, dass der Staatskasse für die anwaltsspezifische Tätigkeit des Betreuers wie für die Tätigkeit eines dritten Rechtsanwalts keine darüber hin- aus gehenden Kosten zur Last fielen. Denn das Betreuungsverhältnis könne es generell nicht rechtfertigen, dem Anwaltsbetreuer in Sachen seines unbemittelten Betreuten aus der Staatskasse eine höhere Vergütung zu zahlen als in Sachen eines anderen mittellosen Mandanten. Hiermit sei die Tätigkeit des Verfahrenspflegers, der - wie hier - im Auftrag des Gerichts in dem betreuungsgerichtlichen Genehmigungsverfahren selbst tä- tig werde, nicht vergleichbar. Der Verfahrenspfleger handele bei der Ausübung seines Amtes mit einer eigenen verfahrensrechtlichen Position innerhalb des be- treuungsgerichtlichen Verfahrens. Er sei insoweit weder verpflichtet noch recht- lich befähigt, für den Betroffenen staatliche Hilfen für die Wahrnehmung seiner eigenen Verfahrenspflichten in Anspruch zu nehmen. Der Verfahrenspfleger sei insbesondere nicht gesetzlicher Vertreter des Betroffenen. Er sei auch nicht be- rechtigt oder verpflichtet, im Falle der Mittellosigkeit des Betroffenen zur Scho- nung der Staatskasse sein durch das Betreuungsgericht übertragenes Amt nie- derzulegen und von sich aus eine rechtsanwaltliche Vertretung des Betroffenen zu übernehmen, sodass eine Aufhebung der Verfahrenspflegschaft erfolgen und Verfahrenskostenhilfe für den Betroffenen beantragt werden könne. 13 - 7 - Eine Beschränkung des Vergütungsanspruchs auf den Umfang einer Be- ratungshilfe bzw. auf den Vergütungsanspruch eines im Wege der Verfahrens- kostenhilfe beigeordneten Rechtsanwaltes sei auch deshalb nicht notwendig, weil § 277 Abs. 3 FamFG dem Betreuungsgericht die Möglichkeit einräume, zur Vermeidung einer unangemessen hohen Vergütung gegen die Staatskasse mit dem Verfahrenspfleger im Vorfeld eine Vergütungsvereinbarung zu treffen. Schließlich sei auch der in dem angefochtenen Beschluss für die Festset- zung der Wahlanwaltsvergütung zugrunde gelegte Gegenstandswert von 250.000 € nicht zu beanstanden. 2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung in einem we- sentlichen Punkt nicht stand. a) Nach § 277 Abs. 1 Satz 1 FamFG erhält der Verfahrenspfleger Ersatz seiner Aufwendungen nach § 1835 Abs. 1 bis 2 BGB. Gemäß § 277 Abs. 2 Satz 2 FamFG erhält er neben den Aufwendungen nach Absatz 1 eine Vergütung in entsprechender Anwendung der §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 und 2 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes (VBVG), wenn die Verfahrenspflegschaft aus- nahmsweise berufsmäßig geführt wird. Auf § 1835 Abs. 3 BGB, wonach als Auf- wendungen auch solche Dienste des Vormunds oder des Gegenvormunds gel- ten, die zu seinem Gewerbe oder seinem Beruf gehören, verweist § 277 FamFG zwar nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist diese Vorschrift je- doch auf den anwaltlichen Verfahrenspfleger entsprechend anzuwenden. Dieser kann daher eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bean- spruchen, soweit er im Rahmen seiner Bestellung solche Tätigkeiten zu erbrin- gen hat, für die ein juristischer Laie in gleicher Lage vernünftigerweise einen Rechtsanwalt zuziehen würde (Senatsbeschlüsse vom 23. Juli 2014 - XII ZB 111/14 - FamRZ 2014, 1629 Rn. 10; vom 27. Juni 2012 - XII ZB 685/11 - 14 15 16 17 - 8 - FamRZ 2012, 1377 Rn. 7 und vom 17. November 2010 - XII ZB 244/10 - FamRZ 2011, 203 Rn. 12 ff.). Hat das Amtsgericht bereits bei der Bestellung des Verfahrenspflegers die Feststellung getroffen, dass dieser eine anwaltsspezifische Tätigkeit ausübt, ist diese Feststellung für das Vergütungsfestsetzungsverfahren bindend (Senatsbe- schlüsse vom 12. September 2012 - XII ZB 543/11 - FamRZ 2012, 1866 Rn. 9 und vom 17. November 2010 - XII ZB 244/10 - FamRZ 2011, 203 Rn. 17). An- dernfalls ist im Vergütungsfestsetzungsverfahren auf entsprechenden Antrag des Verfahrenspflegers anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob dieser im Rahmen seiner Bestellung solche Tätigkeiten zu erbringen hatte, für die ein juristischer Laie in gleicher Lage vernünftigerweise einen Rechtsanwalt zuziehen würde (Senatsbeschlüsse vom 23. Juli 2014 - XII ZB 111/14 - FamRZ 2014, 1629 Rn. 12 f.; vom 27. Juni 2012 - XII ZB 685/11 - FamRZ 2012, 1377 Rn. 7 und vom 17. November 2010 - XII ZB 244/10 - FamRZ 2011, 203 Rn. 13). Die Frage, unter welchen Umständen ein Verfahrenspfleger im Einzelfall die Voraussetzungen erfüllt, unter denen ihm eine Vergütung nach dem Rechts- anwaltsvergütungsgesetz zu bewilligen ist, obliegt einer wertenden Betrachtung des Tatrichters. Dessen Würdigung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur da- raufhin überprüft werden, ob der Tatrichter die maßgebenden Tatsachen voll- ständig und fehlerfrei festgestellt und gewürdigt hat, von ihm Rechtsbegriffe ver- kannt oder Erfahrungssätze verletzt wurden und er die allgemein anerkannten Maßstäbe berücksichtigt und richtig angewandt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2011 - XII ZB 312/11 - FamRZ 2012, 113 Rn. 10 mwN zur Betreuer- vergütung). b) Gemessen hieran ist die tatrichterliche Würdigung, wonach die Betei- ligte zu 1 mit der Prüfung der Genehmigungsfähigkeit der bereits erklärten bzw. 18 19 20 - 9 - noch beabsichtigten Erklärungen des Betreuers zur Löschung des im Grundbuch zugunsten der Betroffenen eingetragenen Wohnungsrechts und der eingetrage- nen Erwerbsvormerkung eine anwaltsspezifische Tätigkeit ausgeübt hat, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Auch die Rechtsbeschwerde erinnert hier- gegen nichts. c) Rechtsfehlerhaft ist allerdings die Auffassung des Landgerichts, der Vergütungsanspruch der Beteiligten zu 1 sei nicht auf die Wertgebühren nach § 49 RVG beschränkt. aa) Der Senat hat zum Aufwendungsersatzanspruch eines zum Berufs- betreuer bestellten Rechtsanwalts, der anwaltsspezifische Dienste für einen mit- tellosen Betreuten erbracht hat, entschieden, dass die Vergütung, die nach §§ 1835 Abs. 3, 1908 i Abs. 1 Satz 1 BGB abgerechnet werden kann, auf die Höhe der Gebühren beschränkt ist, die im Rahmen der Beratungs- oder Verfah- renskostenhilfe verlangt werden können (Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2006 - XII ZB 118/03 - FamRZ 2007, 381, 384). Nach der Rechtsprechung des Senats ist auch der Aufwendungsersatzanspruch des anwaltlichen Ergänzungs- pflegers eines mittellosen Pfleglings nach §§ 1915 Abs. 1, 1835 Abs. 3 BGB im Rahmen der Abrechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz auf die Gebührensätze der Beratungshilfe beschränkt (Senatsbeschluss vom 4. Dezem- ber 2013 - XII ZB 57/13 - FamRZ 2014, 472 Rn. 15). Beiden Entscheidungen liegt im Wesentlichen der Gedanke zugrunde, dass den Anwaltsbetreuer ebenso wie den anwaltlichen Ergänzungspfleger die Pflicht zur kostensparenden Amts- führung trifft und daher für die gerichtliche Vertretung eines mittellosen Betroffe- nen Verfahrenskostenhilfe und für eine außergerichtliche Tätigkeit Beratungshilfe beantragt werden muss (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. Dezember 2013 - XII ZB 57/13 - FamRZ 2014, 472 Rn. 15 und vom 20. Dezember 2006 - XII ZB 118/03 - FamRZ 2007, 381, 382 mwN). Übernimmt er die Vertretung 21 22 - 10 - oder Beratung des mittellosen Betreuten oder Pfleglings selbst, rechtfertigt weder das Betreuungs- noch das Pflegschaftsverhältnis eine vergütungsrechtliche Bes- serstellung gegenüber einem von dem Betroffenen selbst beauftragten Rechts- anwalts. Deshalb ist in diesen Fällen sein Aufwendungsersatzanspruch auf die Wertgebühren nach § 49 RVG beschränkt. bb) Diese Erwägungen gelten auch für den Aufwendungsersatzanspruch des in einem Betreuungsverfahren bestellten anwaltlichen Verfahrenspflegers, der für den Betreuten eine anwaltsspezifische Dienstleistung erbracht hat (vgl. Keidel/Giers FamFG 20. Aufl. § 277 Rn. 12; Prütting/Helms/Fröschle FamFG 5. Aufl. § 277 Rn. 59; Schulte-Bunert/Weinreich/Dodegge FamFG 6. Aufl. § 277 Rn. 9). Auch diesen trifft grundsätzlich die Pflicht zur kostensparenden Amtsfüh- rung. Der zum Verfahrenspfleger bestellte Rechtsanwalt kann zwar für den Be- treuten keine Verfahrenskosten- oder Beratungshilfe beantragen, weil er - anders als ein Verfahrensbevollmächtigter - nicht Vertreter des Betreuten im Verfahren ist (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2019 - XII ZB 118/19 - FamRZ 2020, 127 Rn. 7). Dennoch gilt für ihn auch die allgemeine Verpflichtung eines Rechtsanwalts, jeden erkennbar mittellosen Mandanten auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Verfahrenskosten- oder Beratungshilfe hinzuweisen. Im Übrigen beruht die Rechtsauffassung, dass der anwaltliche Verfahrenspfleger eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz beanspruchen kann, sofern er im Rahmen seiner Bestellung eine Tätigkeit erbracht hat, für die ein juristischer Laie in gleicher Lage vernünftigerweise einen Rechtsanwalt zuziehen würde, ebenso wie beim Betreuer oder Ergänzungspfleger auf der Erwägung, dass der Betreute - und bei mittellosen Betroffenen die Staatskasse - keinen Vor- teil daraus ziehen soll, dass der Verfahrenspfleger zufällig aufgrund einer beson- deren beruflichen Qualifikation etwas verrichten kann, wozu ein anderer Verfah- renspfleger berechtigterweise die entgeltlichen Dienste eines Dritten in Anspruch nehmen würde (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2006 - XII ZB 118/03 - 23 - 11 - FamRZ 2007, 381 f.). Der anwaltliche Verfahrenspfleger wird mit der Möglichkeit, im Rahmen des Aufwendungsersatzanspruchs nach § 1835 Abs. 3 BGB eine rechtsanwaltsspezifische Tätigkeit nach anwaltlichem Gebührenrecht abrechnen zu können, so gestellt, als wäre er von dem Betreuten unmittelbar beauftragt wor- den. Er soll damit aber keine Besserstellung gegenüber einem Rechtsanwalt er- fahren, der nicht gleichzeitig zum Verfahrenspfleger bestellt wurde. Ist der Be- treute mittellos, könnte der Rechtsanwalt auch bei einer direkten Beauftragung keine höheren Gebühren geltend machen als diejenigen, die er als ein im Wege der Verfahrenskostenhilfe beigeordneter Rechtsanwalt gemäß § 49 RVG oder im Rahmen der Beratungshilfe erhält. Allein der Umstand, dass der Rechtsanwalt die anwaltsspezifische Dienstleistung im Rahmen seiner Tätigkeit als vom Be- treuungsgericht bestellter Verfahrenspfleger erbracht hat, rechtfertigt es nicht, ihm bei einem mittellosen Betreuten aus der Staatskasse eine darüberhinausge- hende Vergütung zu gewähren. - 12 - 3. Danach kann die angegriffene Entscheidung keinen Bestand haben. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil diese zur Endentscheidung reif ist (§ 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG). Auf der Grundlage eines zutreffenden Ver- fahrenswerts von 250.000 € und unter Berücksichtigung der Wertgebühren nach § 49 RVG kann die Beteiligte zu 1 eine 1,3-fache Gebühr nach RVG-VV Nr. 2300 in Höhe von 581,10 €, die Auslagenpauschale nach RVG-VV Nr. 7002 in Höhe von 20 € sowie die auf den Nettobetrag von 601,10 € entfallende Umsatzsteuer von 19 % (RVG-VV Nr. 7008), also insgesamt eine Vergütung von 715,31 € ver- langen. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 4 ist daher der Beschluss des Amtsgerichts dahingehend abzuändern, dass der an die Beteiligte zu 1 aus der Staatskasse zu zahlende Aufwendungsersatz auf 715,31 € festgesetzt wird. Dose Klinkhammer Günter Botur Krüger Vorinstanzen: AG Borken, Entscheidung vom 09.04.2020 - 23 XVII 472/18 B - LG Münster, Entscheidung vom 12.08.2020 - 5 T 387/20 - 24