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Entscheidung

3 StR 393/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:171220B3STR393
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:171220B3STR393.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 393/20 vom 17. Dezember 2020 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts - zu 1. a) mit dessen Zustimmung, zu 2. auf dessen Antrag - am 17. Dezember 2020 gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land- gerichts Krefeld vom 31. Juli 2020 wird a) von der Einziehung der vier Mobiltelefone abgesehen und die Verfolgung der Tat auf die übrigen Rechtsfolgen be- schränkt; b) das vorgenannte Urteil im Rechtsfolgenausspruch dahin geändert, dass die Anordnung der Einziehung der vier Mobiltelefone entfällt. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu- bungsmitteln sowie wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und Besitz zweier Gegenstände, mit denen der Umgang nach dem Waffengesetz verboten ist, zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt und Einziehungsentscheidungen getroffen. Dagegen wendet sich der Beschwerde- führer mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten 1 - 3 - Revision. Das Rechtsmittel führt in dem aus der Entscheidungsformel ersichtli- chen Umfang zur Beschränkung des Verfahrens; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts beschränkt der Senat die Verfolgung der Tat auf die vom Landgericht festgesetzten Rechtsfolgen mit Aus- nahme der angeordneten Einziehung der vier nicht näher bezeichneten Mobilte- lefone (§ 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO), da die Einziehung der Mobiltelefone neben den übrigen Rechtsfolgen nicht ins Gewicht fällt. Die darin enthaltene Teilbeschrän- kung innerhalb der Einziehungsentscheidung ist zulässig (BGH, Beschluss vom 2. August 2018 - 1 StR 311/18, NStZ 2018, 742 f.). Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO. Der nur gering- fügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten auch nur teil- weise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen frei- zustellen. Schäfer Spaniol Berg Hoch Kreicker Vorinstanz: Krefeld, LG, 31.07.2020 - 8 Js 530/19 22 KLs 5/20 2 3