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Entscheidung

3 ZB 5/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:171220B3ZB5
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:171220B3ZB5.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 ZB 5/19 vom 17. Dezember 2020 in der Freiheitsentziehungssache betreffend Unbekannt, - Rechtsbeschwerdeführer - beteiligte Behörde: - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2020 beschlos- sen: 1. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Landgerichts Mönchengladbach vom 8. August 2019 wird als unzulässig verworfen. 2. Der Betroffene hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. 3. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens be- trägt 5.000 €. Gründe: I. Am 9. Februar 2019 versuchte der namentlich nicht bekannte Betroffene, gemeinsam mit weiteren sechs Personen auf dem Gelände des Tagebaus G. einen Braunkohlebagger zu besetzen. Eine Identifizierung des Betroffenen war nicht möglich, da er sich weigerte, Angaben zu seiner Person zu machen, er keine Ausweispapiere bei sich führte und seine Fingerkuppen verklebt waren. Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht Erkelenz am glei- chen Tag die Freiheitsentziehung des in der Verfahrensakte als "männliche Per- son 06" bezeichneten Betroffenen auf Grund des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW) zum Zweck der Feststellung seiner Identität für zulässig erklärt und die Fortdauer des Gewahrsams bis längstens 14. Februar 2019 um 12:00 Uhr angeordnet. 1 2 - 3 - Gegen diese Entscheidung hat ein Rechtsanwalt unter der Angabe, von dem Betroffenen beauftragt worden zu sein, am 11. Februar 2019 Beschwerde eingelegt, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat. Nach der Entlassung des Betroffenen aus dem Gewahrsam am 14. Februar 2019 hat der Rechtsanwalt am 22. Februar 2019 darauf angetragen festzustellen, dass die Ingewahrsamnahme rechtswidrig war. Mit Beschluss vom 8. August 2019 hat das Landgericht Mönchengladbach den Antrag des Betroffenen als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, das Rechtsmittel sei unzulässig, da der Beschwerdeführer nament- lich nicht bezeichnet und seine Identität auch nicht auf andere Weise ermittelbar sei. Mit seiner Rechtsbeschwerde wendet sich der Betroffene gegen den Be- schluss des Landgerichts und beantragt dessen Aufhebung. II. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist unzulässig. Das Rechtsmittel ist nicht formgerecht eingelegt worden. 1. Für die Form der Einlegung der Rechtsbeschwerde gibt § 71 Abs. 1 Satz 2 FamFG vor, dass die Rechtsmittelschrift die Bezeichnung des Beschlus- ses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet ist, und die Erklärung, dass ge- gen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde, enthalten muss. Darüber hinaus entspricht es ständiger Rechtsprechung und der einhelli- gen Auffassung im Schrifttum, dass anzugeben ist, für wen das Rechtsmittel ein- gelegt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 1953 - IV ZB 94/52, BGHZ 8, 3 4 5 6 7 8 - 4 - 299, 301 ff.; BayObLG, Beschluss vom 27. Juli 1978 - BReg. 3 Z 100/76, BayObLGZ 1978, 235, 237; Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 20. Aufl., § 71 Rn. 19; Schulte-Bunert/Weinreich/Roßmann, FamFG, 6. Aufl., § 64 Rn. 14; BeckOK FamFG/Obermann, 37. Edition, § 64 Rn. 19; Rackl, Das Rechtsmittelrecht nach dem FamFG, S. 67). Über die Person des Rechtsmittelführers darf kein Zweifel bestehen. Entgegen dem Vorbringen der Rechtsbeschwerde setzt dies Gewiss- heit über seine Identität einschließlich seines Namens voraus (vgl. etwa Keidel/ Meyer-Holz, FamFG, 20. Aufl., § 71 Rn. 19; Schulte-Bunert/Weinreich/Roß- mann, FamFG, 6. Aufl., § 64 Rn. 14). Zwar muss dieser in der Rechtsmittelschrift nicht explizit aufgeführt werden; auch bedarf es nicht zwingend der Angabe einer ladungsfähigen Anschrift (vgl. Prütting/Helms/Abramenko, FamFG, 5. Aufl., § 64 Rn. 17). Jedoch muss die Identität des Beschwerdeführers zumindest anhand der dem Rechtsmittelgericht vorliegenden Unterlagen ermittelbar sein (vgl. Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 20. Aufl., § 71 Rn. 19 mwN). Dies ergibt sich aus Folgendem: a) Die Gewissheit über die Identität des Rechtsmittelführers ist zunächst aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit geboten, wenn sich die angefochtene Entscheidung gegen mehrere Betroffene richtet, von denen unklar ist, welcher von ihnen das Rechtsmittel eingelegt hat (vgl. hierzu etwa BGH, Be- schluss vom 29. Juni 1956 - V ZR 20/56, NJW 1956, 1600, 1601; OLG Celle, Beschluss vom 24. August 2010 - 10 UF 130/10, juris; Schulte-Bunert/Wein- reich/Roßmann, FamFG, 6. Aufl., § 64 Rn. 14); in diesen Fällen dient die nament- liche Benennung des Beschwerdeführers in erster Linie der Vermeidung von Ver- wechslungsgefahr. b) Sie ist darüber hinaus in der hier vorliegenden Konstellation erforder- lich, in der nur eine Person als Rechtsmittelführer in Betracht kommt. Auch in 9 10 - 5 - diesem Fall darf aus Gründen der Rechtssicherheit die Identität des Beschwer- deführers keinem Zweifel unterliegen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 1956 - V ZR 20/56, NJW 1956, 1600, 1601; Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 20. Aufl., § 71 Rn. 19). Denn das Verfahrensrecht knüpft eine Vielzahl von Rechten und Pflich- ten an dessen Person, deren Gewährung und Einhaltung nur sichergestellt wer- den kann, wenn dessen Identität bekannt ist. So kann etwa nur einer bestimmten Person das rechtliche Gehör gewährt werden. Auch ist nur in Bezug auf eine bestimmte Person die Frage des Ausschlusses eines Richters kraft Gesetzes oder wegen Befangenheit zu beantworten. Ferner kann nur eine bestimmte Per- son mit Kosten belastet werden und auf Grund ihrer persönlichen Verhältnisse Verfahrenskostenhilfe in Anspruch nehmen. Nur für eine bestimmte Person kann die Verfahrensfähigkeit und damit auch die Wirksamkeit einer etwa erteilten Ver- fahrensvollmacht geprüft werden. Auch die Prüfung der Beschwerdebefugnis, die ihrerseits Voraussetzung für die Prüfung der Sache ist, ist nur möglich, wenn Klarheit über die Identität des Betroffenen besteht (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 13. Januar 1953 - IV ZB 94/52, BGHZ 8, 299, 301 f.; vom 29. Juni 1956 - V ZR 20/56, NJW 1956, 1600, 1601; Schulte-Bunert/Weinreich/Roßmann, FamFG, 6. Aufl., § 64 Rn. 14). Schließlich erfordert das Amtsermittlungsprinzip, dass die Person des Rechtsmittelführers dem Gericht bekannt ist, weil er sonst selbst als Zeuge hinzugezogen werden könnte (BayObLG, Beschluss vom 27. Juli 1978 - BReg. 3 Z 100/76, BayObLGZ 1978, 235, 237). 2. Nach diesen Maßstäben ist die Rechtsbeschwerde des Betroffenen nicht formgerecht eingelegt worden, da über seine Person Zweifel bestehen. Seine Identität ist nicht bekannt. Aus der Verfahrensakte geht lediglich hervor, dass es sich um eine männliche Person handelt. Weitere Einzelheiten, insbeson- dere Name und Geburtsdatum, sind nicht ersichtlich. Seine Identität ist für das 11 - 6 - Rechtsbeschwerdegericht auch nicht anhand der vorliegenden Unterlagen ermit- telbar. Der Umstand, dass er theoretisch - etwa anhand der gefertigten Lichtbil- der - identifizierbar wäre, reicht entgegen dem Vorbringen der Rechtsbe- schwerde nicht aus. Soweit sich aus der Verfahrensakte ergibt, dass es sich um eine männliche Person handelt, die am 9. Februar 2019 in polizeilichen Gewahr- sam genommen und als "männliche Person 06" vernommen wurde, von der Lichtbilder gefertigt sowie am 13. Februar 2019 Fingerabdrücke genommen wur- den, lässt dies keine hinreichenden Schlüsse auf die Identität des Betroffenen zu. Weder die Lichtbilder noch die Fingerabdrücke konnten einer bestimmten Person zugeordnet werden. Auch der Umstand, dass der Betroffene ausweislich des Vorbringens seines Rechtsbeistands über diesen erreichbar sei, führt zu kei- ner anderen Bewertung. Maßgeblich ist insofern entgegen dem Vorbringen der Rechtsbeschwerde nicht, dass die Person grundsätzlich von anderen Menschen unterscheidbar ist, sie muss vielmehr für das mit der Sache befasste Gericht positiv identifizierbar sein. Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass in der hier vorlie- genden Fallgestaltung die Weigerung, Angaben zur Identität zu machen, gerade die Grundlage für die beanstandete Freiheitsentziehung war. Unabhängig von der Frage, ob das Interesse des Betroffenen an Anonymität von Rechts wegen überhaupt schutzwürdig ist, unterscheidet sich die Sachlage im Rechtsmittelver- fahren vom Ausgangssachverhalt. Während es bei der Weigerung der Offen- legung der Identität gegenüber den Polizeikräften darum ging, Widerstand gegen eine exekutive Maßnahme einer Behörde zu leisten, verfolgt der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde das Ziel, zu seinem Nachteil ergangene Entscheidun- gen einer judikativen Überprüfung zu unterziehen. Die Offenlegung der Identität im Rahmen des rechtlichen Verfahrens gegenüber dem zur Entscheidung beru- fenen Gericht verletzt auch nicht das in Art. 19 Abs. 4 GG verfassungsrechtlich 12 - 7 - verbürgte Recht auf effektiven Rechtsschutz. Jedenfalls für den Fall, dass die freiheitsentziehende Maßnahme bereits beendet worden ist, gebührt dem Rechtsschutzinteresse des Betroffenen gegenüber den allgemeinen verfahrens- rechtlichen Maßstäben kein Vorrang. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG, die Festsetzung des Gegenstandswerts des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG. Schäfer Paul Berg Erbguth Kreicker Vorinstanzen: AG Erkelenz, Entscheidung vom 09.02.2019 - 10 XIV 8/19 - LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 08.08.2019 - 5 T 38/19 - 13