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Entscheidung

4 StR 437/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:171220B4STR437
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:171220B4STR437.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 437/20 vom 17. Dezember 2020 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 17. Dezember 2020 einstimmig be- schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 3. April 2020 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass im Fall 5 der Urteilsgründe die tateinheitliche Ver- urteilung wegen Herstellung kinderpornographischer Schriften ent- fällt. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtferti- gung hat im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange- klagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die in den Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten sowie die den Neben- und Adhäsionsklägerinnen entstandenen notwen- digen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: 1. Die Verfahrensrügen sind bereits nicht in einer den Darlegungsanforde- rungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Weise begründet und daher unzulässig; sie blieben aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundes- anwalts auch in der Sache ohne Erfolg. 2. Die auf die Sachrüge gebotene Überprüfung des Urteils führt im Fall 5 der Urteilsgründe zu einer Änderung des Schuldspruchs. Der tateinheitliche - 3 - Schuldspruch wegen Herstellung kinderpornographischer Schriften (§ 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB in der Fassung vom 31. Oktober 2008) kann nicht bestehen bleiben; insoweit ist Verfolgungsverjährung eingetreten. Nach den Feststellungen beging der Angeklagte diese Tat zum Nachteil der Geschädigten D. H. anlässlich eines zeitlich nicht näher eingrenzbaren Übernachtungsbesuchs im Jahr 2014, spätestens am 19. Mai 2014. Bei der Prü- fung des Verfahrenshindernisses der Verfolgungsverjährung ist in Anwendung des Zweifelssatzes (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 15. Februar 2018 – 4 StR 594/17, NStZ-RR 2018, 172 und vom 8. Juli 2014 – 1 StR 240/14, wistra 2014, 486) zugunsten des Angeklagten von einem frühen Tatzeitpunkt Anfang des Jah- res 2014 auszugehen; daher kann nicht ausgeschlossen werden, dass die für das Vergehen der Herstellung kinderpornographischer Schriften in der zur Tatzeit geltenden Fassung maßgebliche Verjährungsfrist von fünf Jahren (vgl. § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) zum Zeitpunkt der ersten polizeilichen Erfassung dieser Tat am 30. April 2019 bereits abgelaufen war. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. Der Strafausspruch bleibt von dieser Schuldspruchänderung unberührt. - 4 - 3. Der geringfügige Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Ange- klagten teilweise von den durch sein Rechtsmittel veranlassten Kosten und Aus- lagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO). Sost-Scheible Bender RiBGH Dr. Quentin ist im Urlaub und daher gehindert zu unterschreiben. Sost-Scheible Bartel Rommel Vorinstanz: Bochum, LG, 03.04.2020 - 36 Js 74/19 8 KLs 33/19