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Entscheidung

1 StR 391/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:231220B1STR391
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:231220B1STR391.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 391/20 vom 23. Dezember 2020 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Dezember 2020 ge- mäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Mannheim vom 18. Juni 2020 im Ausspruch über die Un- terbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt aufge- hoben; der Ausspruch entfällt. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungs- anstalt (§ 64 StPO) entfällt (§ 354 Abs. 1 analog StPO). Der Senat kann sich dem Vorbringen der Verteidigung in der Revisionsbegründung und den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift – jeweils zum Fehlen eines symptomatischen Zusammenhangs – nicht verschließen und nimmt hierauf Be- zug. Der verhältnismäßig geringe Teilerfolg des unbeschränkt eingelegten Rechtsmittels gebietet es nicht, den Angeklagten aus Billigkeitsgründen auch nur teilweise von der Belastung mit Kosten und notwendigen Auslagen freizustellen - 3 - (§ 473 Abs. 4 StPO; vgl. hierzu auch BGH, Beschluss vom 5. Februar 2020 – 3 StR 565/19 Rn. 24). Raum Jäger Fischer Bär Pernice Vorinstanz: Mannheim, LG, 18.06.2020 - 400 Js 31822/19 1 Ks