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Entscheidung

AnwZ (Brfg) 35/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:281220BANWZ
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:281220BANWZ.BRFG.35.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 35/20 vom 28. Dezember 2020 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Grupp, die Richterinnen Lohmann und Dr. Liebert sowie die Rechtsan- wältin Schäfer und den Rechtsanwalt Prof. Dr. Schmittmann am 28. Dezember 2020 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das ihm am 22. Oktober 2020 an Verkündungs statt zugestellte Urteil des 1. Senats des Thüringer Anwaltsgerichtshofs wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt. Gründe: I. Der Kläger ist im Bezirk der Beklagten als Rechtsanwalt zugelassen. Am 4. Juni 2018 wurde ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen mangels einer die Verfahrenskosten deckenden Masse abgewiesen. Mit Bescheid vom 12. Dezember 2018 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers wegen Vermögensverfalls. Der Widerspruch des Klägers gegen den Wi- derrufsbescheid blieb erfolglos. Die Klage des Klägers gegen den Widerrufsbe- 1 - 3 - scheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides ist wegen Versäumung der Kla- gefrist abgewiesen worden. Nunmehr beantragt der Kläger die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs. II. Der Antrag des Klägers ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch ohne Erfolg. 1. Der Zulassungsgrund der Richtigkeitszweifel, auf welchen der Kläger sich allein beruft, setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (BGH, Beschlüsse vom 29. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 36/16, juris Rn. 3; vom 15. Dezember 2017 - AnwZ (Brfg) 11/17, juris Rn. 3). Zweifel an der Rich- tigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen füllen den Zulas- sungsgrund nicht aus, wenn sie die Richtigkeit des Ergebnisses nicht erfassen (BGH, Beschluss vom 24. November 2014 - NotZ (Brfg) 7/14, WM 2015, 898 Rn. 8; vgl. auch BVerfGE 134, 106 = NJW 2013, 3506 Rn. 40). 2. Es bestehen keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit der angefoch- tenen Entscheidung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). a) Der Kläger hat die Klagefrist gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 74 Abs. 1 VwGO nicht eingehalten. Die Frist endete nach der vom Kläger nicht be- anstandeten Berechnung des Anwaltsgerichtshofs am 31. Oktober 2019. Die Klage ist erst am 4. November 2019 beim Anwaltsgerichtshof eingegangen. Dies beweist der Eingangsstempel. Der gerichtliche Eingangsstempel erbringt als öf- fentliche Urkunde (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 98 VwGO, § 418 Abs. 1 ZPO) den Beweis für den Zeitpunkt des Eingangs der Klageschrift. 2 3 4 5 - 4 - Den ihm obliegenden Beweis des Gegenteils (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 98 VwGO, § 418 Abs. 2 ZPO; vgl. BGH, Urteil vom 5. April 2001 - IX ZR 193/00, juris Rn. 5 mwN; BVerwG, NJW 1969, 1730, 1731; Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 42) hat der Kläger nicht geführt. Der Kläger behauptet, den die Klageschrift enthaltenden Brief bereits am Sonntag, den 27. Oktober 2019 in den Briefkasten der Poststelle in B. eingelegt zu haben. Er beanstandet, dass ihm der Poststempel des betreffenden Briefes nicht zugänglich gemacht worden sei. Die- ses Vorbringen ist nicht geeignet, dem Senat die volle Überzeugung von der Un- richtigkeit des Eingangsstempels zu verschaffen. b) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand konnte dem Kläger nicht ge- währt werden. Er hat keine Tatsachen glaubhaft gemacht, die den Schluss auf ein schuldloses Versäumen der Klagefrist zulassen. aa) Gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 60 Abs. 1 VwGO ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Ver- schulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaub- haft zu machen. bb) Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung dürfen dem Bür- ger Verzögerungen der Briefbeförderung oder der Briefzustellung durch die Deut- sche Post AG nicht als Verschulden angerechnet werden. Er darf vielmehr darauf vertrauen, dass die Postlaufzeiten eingehalten werden, die seitens der Deutsche Post AG für den Normalfall festgelegt werden. Im Verantwortungsbereich einer Partei, die einen fristgebundenen Schriftsatz auf dem Postweg befördern lässt, liegt es allein, das Schriftstück so rechtzeitig und ordnungsgemäß aufzugeben, 6 7 8 9 - 5 - dass es nach den organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen der Deut- sche Post AG den Empfänger fristgerecht erreichen kann (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2020 - IX ZA 4/20, juris Rn. 2 mwN). Die Betriebsprozesse der Post sind den Angaben der Deutsche Post AG zufolge (vgl. deutschepost.de) darauf aus- gelegt, rund 95 % aller Briefsendungen innerhalb Deutschlands dann, wenn die Sendungen die Post vor Annahmeschluss der Filiale oder der letzten Briefkas- tenleerung erreichen, schon nach einem Werktag zuzustellen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 19. Mai 2020, aaO Rn. 3). Nach Darstellung des Klägers wurde der Briefkasten der Poststelle in B. montags um 9.00 Uhr geleert. Wenn der Kläger den Brief am 27. Oktober 2019 eingeworfen hätte, hätte er darauf vertrauen dürfen, dass der Briefkasten am 28. Oktober 2019 geleert werden und der Brief am 29. oder 30. Oktober 2019, also noch vor Ablauf der Klagefrist, bei Gericht eingehen würde. cc) Der Anwaltsgerichtshof hat es jedoch nicht für überwiegend wahr- scheinlich angesehen, dass der Kläger den Brief tatsächlich bereits am 27. Ok- tober 2019 eingeworfen hat. Diese Würdigung ist im Ergebnis nicht zu beanstan- den. (1) Gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO sind die Tatsachen zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags bei der Antrag- stellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Die insoweit zulässigen Beweismittel ergeben sich aus § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 173 VwGO, § 294 Abs. 1 ZPO. Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu ma- chen hat, kann sich aller präsenten Beweismittel bedienen und auch zur Versi- cherung an Eides statt zugelassen werden. In Abweichung vom Regelbeweis- maß des Vollbeweises reicht bei der Glaubhaftmachung ein geringerer Grad an richterlicher Überzeugung aus. Glaubhaft gemacht ist eine behauptete Tatsache dann, wenn ihr Vorliegen überwiegend wahrscheinlich ist. Diese Voraussetzung 10 11 - 6 - ist schon dann erfüllt, wenn bei der erforderlichen umfassenden Würdigung der Umstände des jeweiligen Falles mehr für das Vorliegen der in Rede stehenden Behauptung spricht als dagegen (BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2010 - V ZB 210/09, NJW-RR 2011, 136 Rn. 7; Prütting/Gehrlein/Laumen, ZPO, 12. Aufl., § 294 Rn. 2). (2) Von diesen Grundsätzen ist der Anwaltsgerichtshof ausgegangen. Sollten seine Ausführungen dahingehend zu verstehen sein, dass eine eides- stattliche Versicherung schon im Grundsatz nicht ausreiche, um die rechtzeitige Aufgabe eines Briefes glaubhaft zu machen, gäbe dies allerdings zu Bedenken Anlass. Es gibt kein vom Einzelfall unabhängiges generelles Verbot bestimmter Mittel der Glaubhaftmachung (BVerwG, NJW 1996, 409 f.; NJW 2008, 3588). Die Versicherung an Eides statt ist in § 294 Abs. 1 ZPO ausdrücklich vorgesehen. Unklar ist auch, welche konkreten Umstände hinsichtlich der seiner Darstellung nach verzögerten Postbeförderung der Kläger hätte dartun und glaubhaft ma- chen sollen. Über den Einwurf in einen Briefkasten wird kein Einlieferungsschein erstellt. In einem Fristenkontrollbuch oder in einem Postausgangsbuch hat der Kläger den ihn persönlich betreffenden Widerruf der Zulassung seinen eigenen Angaben zufolge nicht erfasst. Nicht zu beanstanden ist jedoch die selbständig tragende Begründung des angefochtenen Urteils, das Vorbringen des Klägers sei in sich widersprüchlich, so dass Zweifel an der Richtigkeit seiner Darstellung blieben. Dies trifft zu. Der Kläger hat zunächst ohne Angabe von Einzelheiten vorgetragen und an Eides statt versichert, er habe die Klageschrift am Sonntag, den 27. Oktober 2019, "ord- nungsgemäß frankiert und selbst zum Postversand gegeben und nachmittags in den örtlichen Briefkasten in B. eingeworfen". Auf den Hinweis, dass die eidesstattliche Versicherung vom 11. November 2019 dem Gericht nicht reiche, 12 13 - 7 - hat er sodann erklärt, den Brief am Sonntagvormittag eingeworfen zu haben. Wa- rum er erst den Sonntagnachmittag, dann den Sonntagvormittag als Zeitpunkt des Einwurfs in den Briefkasten genannt hat, hat der Kläger auch in der Begrün- dung des Zulassungsantrags nicht erläutert, obwohl der Anwaltsgerichtshof maß- geblich auf die Widersprüchlichkeit dieser Angaben abgestellt hat. Nunmehr trägt er vor, den Brief mittags eingeworfen zu haben. Weiteren Beweis gemäß § 294 Abs. 1 ZPO hat der Kläger, welcher der mündlichen Verhandlung vor dem An- waltsgerichtshof unentschuldigt ferngeblieben ist und deshalb nicht angehört werden konnte, nicht angeboten. - 8 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertentscheidung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Grupp Lohmann Liebert Schäfer Schmittmann Vorinstanz: AGH Jena, Entscheidung vom 22.10.2020 - AGH 3/19 - 14