Entscheidung
III ZB 56/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:070121BIIIZB56
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:070121BIIIZB56.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 56/20 vom 7. Januar 2021 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Januar 2021 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, den Richter Tombrink, die Richterinnen Dr. Arend und Dr. Böttcher sowie den Richter Dr. Herr beschlossen: Der Antrag der Antragsteller auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandes- gerichts Stuttgart - 4. Zivilsenat - vom 9. Oktober 2020 - 4 W 63/20 - wird abgelehnt. Gründe: Der Senat legt das Schreiben der Antragsteller vom 15. Oktober 2020 als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine - hier allein als Rechts- mittel gegen die angefochtene Entscheidung in Betracht kommende - Rechtsbe- schwerde aus. Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die beabsich- tigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO). Die Rechtsbeschwerde hat jedoch keine Erfolgsaussicht. Das Rechtsmit- tel ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Be- schwerdegericht es in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Mit dem 1 2 - 3 - Rechtsmittel kann auch nicht geltend gemacht werden, das vorinstanzliche Ge- richt hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (s. etwa BGH, Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294 f). Herrmann Tombrink Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 15.09.2020 - 4 T 44/20 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 09.10.2020 - 4 W 63/20 -