Beschluss
XI ZR 321/20
BGH, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:070121BXIZR321.20.0
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Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Aussetzung des Verfahrens wird abgelehnt. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 23. Juni 2020 wird durch einstimmigen Beschluss auf Kosten des Klägers zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a ZPO). Wegen der Begründung nimmt der Senat Bezug auf das Schreiben seines Vorsitzenden vom 1. Dezember 2020 (§ 552a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Streitwert: bis 22.000,00 € Ellenberger Grüneberg Menges Derstadt Ettl