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Entscheidung

IX ZA 7/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:110121BIXZA7
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:110121BIXZA7.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 7/20 vom 11. Januar 2021 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Grupp, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Schoppmeyer, Röhl und Dr. Harms am 11. Januar 2021 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 14. Januar 2020 wird auf Kosten des Antrag- stellers als unzulässig verworfen. Gründe: Das als Rechtsbeschwerde auszulegende Rechtsmittel ist gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Gegen den im Tenor genannten Beschluss des Kammergerichts, mit dem dieses die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung seines Prozesskostenhilfegesuchs zurück- gewiesen hat, kommt als Rechtsmittel allein die Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 ZPO) in Betracht. Diese ist jedoch nicht statthaft. Weder sieht das Gesetz die Möglichkeit einer Rechtsbeschwerde gegen einen Prozesskostenhilfe ablehnen- den Beschluss allgemein vor (§ 127 Abs. 2 Satz 2, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch hat das Beschwerdegericht in seinem Beschluss die Rechtsbe- schwerde zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist auch nicht anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Ja- nuar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113). 1 - 3 - Im Übrigen ist die Rechtsbeschwerde auch deshalb unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Auch in Prozesskos- tenhilfesachen kann die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juni 2010 - XII ZB 82/10, NJW-RR 2010, 1297 Rn. 7). Grupp Lohmann Schoppmeyer Röhl Harms Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 07.10.2019 - 52 O 72/19 - KG Berlin, Entscheidung vom 14.01.2020 - 9 W 114/19 - 2