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Entscheidung

3 StR 595/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:120121B3STR595
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:120121B3STR595.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 595/19 vom 12. Januar 2021 in der Strafsache gegen wegen versuchter Anstiftung zum Mord u.a. hier: Ablehnungsgesuch des Untergebrachten - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Januar 2021 gemäß § 26a Abs. 2 Satz 1 StPO beschlossen: Die Ablehnung des "3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs" wegen Besorgnis der Befangenheit wird zurückgewiesen. Gründe: Der Senat hat mit Beschluss vom 26. Mai 2020 festgestellt, dass der Untergebrachte seine Revision gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 5. August 2019 wirksam zurückgenommen hat. Gleichzeitig hat er den An- trag des Untergebrachten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verworfen. Die gegen diese Entscheidung am 8. August 2020 eingegangene Anhörungsrüge (§ 356a StPO) hat der Senat mit Beschluss vom 1. September 2020 verworfen. Mit Schreiben vom 19. November 2020 hat der Untergebrachte "den 3. Straf- senat des Bundesgerichtshofs" abgelehnt. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass die Anhörungsrüge zu Unrecht zurückgewiesen worden sei. Das Ablehnungsgesuch des Verurteilten ist verspätet und deshalb unstatt- haft (§ 26a Abs. 1 Nr. 1 StPO). Entscheidet das Gericht - wie hier - außerhalb der Hauptverhandlung im Beschlusswege, so kann ein Ablehnungsgesuch in ent- sprechender Anwendung des § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO nur so lange statthaft vorgebracht werden, bis die Entscheidung ergangen ist (BGH, Beschluss vom 6. August 1993 - 3 StR 277/93, NStZ 1993, 600). Etwas anderes hätte auch dann nicht zu gelten, wenn man die Begründung des Befangenheitsgesuchs des 1 2 - 3 - Untergebrachten, die Gehörsrüge sei zu Unrecht zurückgewiesen worden, gleichzeitig als Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom 1. Sep- tember 2020 auslegte. Denn für das Verfahren der Gegenvorstellung ist die Ab- lehnung der an der Ursprungsentscheidung beteiligt gewesenen Richter ausge- schlossen; es handelt sich hierbei nicht um ein rechtsmittelähnliches Rechtsinsti- tut, sondern um einen im Gesetz nicht geregelten außerordentlichen Rechts- behelf (BGH, Beschluss vom 11. Juli 2001 - 3 StR 462/01, NStZ-RR 2001, 333 mwN). Schäfer Spaniol Paul Berg Anstötz Vorinstanz: Düsseldorf, LG, 05.08.2019 - 10 Js 6/19 7 Ks 1/19