Entscheidung
4 StR 274/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:120121B4STR274
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:120121B4STR274.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 274/20 vom 12. Januar 2021 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Januar 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1, § 154 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 27. September 2019 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 5 b. bb. (2) der Urteilsgründe wegen Beihilfe zum versuchten Betrug verurteilt worden ist; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwen- digen Auslagen des Angeklagten; b) das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte des Betruges oder des Computerbetruges in fünf Fällen und des versuchten Be- truges oder des versuchten Computerbetruges schuldig ist. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines Rechts- mittels zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in fünf Fällen, ver- suchten Betruges und wegen Beihilfe zum versuchten Betrug zu einer Gesamt- freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt und deren Vollstre- ckung zur Bewährung ausgesetzt. Ferner hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.130,31 Euro angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die ausgeführte Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Teileinstellung und einer Änderung des Schuldspruchs. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Senat hat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts nach § 154 Abs. 2 StPO aus prozessökonomischen Gründen eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 5 b. bb. (2) der Urteilsgründe wegen Beihilfe zum ver- suchten Betrug verurteilt worden ist. 2. Darüber hinaus hat der Senat den verbleibenden Schuldspruch wie aus der Beschlussformel ersichtlich geändert: a) Nach den Feststellungen bestellte der Angeklagte über das Internet in der Zeit zwischen dem 21. Februar 2017 und dem 18. März 2017 bei verschie- denen Versandhändlern in sechs Fällen auf Rechnung diverse Bekleidungsge- genstände und Schuhe, wobei er seine Zahlungswilligkeit lediglich vortäuschte. Dabei verwendete er falsche Personalien, um seine Identität zu verschleiern. In fünf Fällen wurden die bestellten Waren ausgeliefert. In einem Fall wurde die Lieferung storniert. Das Landgericht hat die Taten des Angeklagten als Betrug in fünf Fällen und versuchten Betruges gewertet. 1 2 3 4 - 4 - b) Der Schuldspruch war abzuändern, weil die Feststellungen nicht ein- deutig ergeben, ob die Bestellungen auf Seiten der Versandhändler von durch den Angeklagten getäuschten und sich entsprechend irrenden natürlichen Per- sonen oder auf der Grundlage der irreführenden Dateneingaben des Angeklag- ten automatisch bearbeitet wurden. Da eine andere Möglichkeit ausscheidet, rechtfertigt der Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe jedoch die Annahme, dass der Angeklagte in den nach der Teileinstellung verbleibenden Fällen entwe- der des (versuchten) Betruges oder des (versuchten) Computerbetruges schuldig ist. Eine Wahlfeststellung zwischen beiden Delikten ist möglich (vgl. BGH, Be- schluss vom 5. März 2013 – 1 StR 613/12, NStZ 2014, 42). § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, weil nicht ersichtlich ist, dass sich der im Wesentlichen geständige Angeklagte anders als geschehen hätte verteidigen können. 3. Die verhängten Einzelstrafen können bestehen bleiben, weil sich der Schuldgehalt der einzelnen Taten infolge der wahldeutigen Bewertung nicht ge- ändert hat. Auch die Gesamtstrafe hat Bestand, denn der Senat vermag mit Blick auf die verbleibenden Einzelstrafen (fünfmal ein Jahr Freiheitsstrafe und einmal acht Monate Freiheitsstrafe) auszuschließen, dass die Strafkammer bei einem 5 6 - 5 - Wegfall der für die eingestellte Tat verhängten Einzelstrafe (drei Monate Frei- heitsstrafe) auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte. Die Einziehungsent- scheidung bleibt ebenfalls unberührt. Sost-Scheible Bender Quentin Bartel Lutz Vorinstanz: Bochum, LG, 27.09.2019 ‒ 47 Js 539/16 5 KLs 35/17