OffeneUrteileSuche
Entscheidung

4 StR 386/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:120121B4STR386
5Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:120121B4STR386.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 386/20 vom 12. Januar 2021 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Januar 2021 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 24. Juni 2020 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen II.9 und II.10 sowie II.13 bis II.45 wegen unerlaub- ten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt wor- den ist; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Ange- klagten; b) das vorgenannte Urteil aa) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Ange- klagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäu- bungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen sowie des unerlaubten Handeltreibens mit Betäu- bungsmitteln in zwei Fällen schuldig ist; bb) im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen dahin geändert, dass diese in Höhe von 300 Euro angeordnet wird. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen we- gen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen sowie wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 37 Fällen unter Einbeziehung einer Strafe aus einem früheren Urteil zu einer Gesamtfrei- heitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.155 Euro angeordnet. Die auf die Verlet- zung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt nach Teilein- stellung gemäß § 154 Abs. 2 StPO zu der aus dem Tenor ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs und der Einziehungsentscheidung; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat aus prozessöko- nomischen Gründen das Verfahren gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte in den Fällen II.9 und II.10 sowie II.13 bis II.45 der Urteils- gründe wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt wor- den ist. Die Annahme von Tatmehrheit zwischen den einzelnen Betäubungsmit- telverkäufen begegnet rechtlichen Bedenken: Vielzahl und geringer Umfang der Verkaufsgeschäfte, der enge zeitliche Zusammenhang sowie die vom Angeklag- ten vor und nach diesen Verkaufstaten beschafften Einkaufsmengen legen es nahe, dass vom Angeklagten auch im Tatzeitraum nicht ausschließbar eine größere Gesamtmenge Haschisch, Amphetamin und Ecstasy erworben wurde und die veräußerten Kleinstmengen daher aus einem Verkaufsvorrat stammen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juli 2001 – 4 StR 110/01; Beschluss vom 29. Mai 2012 – 1 StR 178/12). Die Teileinstellung hat die Änderung des Schuldspruchs sowie den Weg- fall der Einzelstrafen von jeweils drei Monaten Freiheitsstrafe für die Taten II.9 1 2 3 - 4 - und II.10 sowie von jeweils einem Monat Freiheitsstrafe für die Taten II.13 bis II.45 der Urteilsgründe zur Folge. Der Einziehungsbetrag ist um die in den eingestellten Fällen erlangte Summe vom 855 Euro zu verringern. Die Teileinstellung des Verfahrens lässt den Ausspruch über die Gesamt- strafe unberührt. Der Senat schließt im Hinblick auf die verbleibenden Einzelstra- fen von sechsmal einem Jahr und acht Monaten, zweimal einem Jahr und sechs Monaten sowie dreimal drei Monaten aus, dass das Landgericht ohne die in den eingestellten Fällen festgesetzten Einzelstrafen auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte. 2. Die Überprüfung des Urteils im verbleibenden Umfang hat aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er- geben (§ 349 Abs. 2 StPO). Sost-Scheible Bender Rommel Lutz Maatsch Vorinstanz: Paderborn, LG, 24.06.2020 ‒ 22 Js 551/19 8 KLs 37/19 4 5