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Entscheidung

X ZR 11/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:120121BXZR11
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:120121BXZR11.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 11/19 vom 12. Januar 2021 in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Januar 2021 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bacher, den Richter Dr. Deichfuß, die Richterinnen Dr. Kober-Dehm und Dr. Rombach und den Richter Dr. Rensen beschlossen: Der Antragstellerin wird Einsicht in die Akten des erstinstanzlichen Nichtigkeitsverfahrens (6 Ni 38/16 [EP]) und des vorliegenden Be- rufungsverfahrens gewährt. - 3 - Gründe: Der Antragstellerin ist Einsicht in die gesamte Nichtigkeitsakte zu gewäh- ren. Die von der Klägerin erhobenen Einwände im Hinblick auf Aktenteile, die parallel geführte Verletzungsverfahren betreffen, sind unbegründet. Die Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens ist grundsätzlich frei (§ 99 Abs. 3 Satz 1 und § 31 Abs. 1 Satz 2 PatG). Der Darlegung eines eigenen berechtigten Interesses durch den Antragsteller bedarf es nicht (BGH, Beschluss vom 16. Dezember 1971 - X ZA 1/69, GRUR 1972, 441, 442 - Akteneinsicht IX). Dies gilt auch für Hinweise auf einen anhängigen Verletzungsrechtsstreit und für Kopien von Aktenteilen aus einem solchen Verfahren, die die Parteien im Nich- tigkeitsverfahren eingereicht haben. Von der Akteneinsicht auszunehmen sind Unterlagen, hinsichtlich derer die Beteiligten des Nichtigkeitsverfahrens ein entgegenstehendes schutzwürdi- ges Interesse substantiiert dartun. Ein solches Interesse kann sich etwa daraus ergeben, dass die Unterlagen ins Einzelne gehende Ausführungen über die ge- schäftlichen Verhältnisse der Beteiligten enthalten (vgl. BGH, GRUR 1972, 441, 442 - Akteneinsicht IX). Der Hinweis darauf, dass der Prozessstoff im Verlet- zungsprozess der Regelung des § 299 Abs. 2 ZPO unterliegt, genügt insoweit nicht (BGH, Beschluss vom 27. Juni 2007 - X ZR 56/06, GRUR 2007, 815 Rn. 3 - Akteneinsicht XVIII). Nach diesen Grundsätzen hat die Klägerin ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung der von ihr bezeichneten Unterlagen nicht hinreichend dar- getan. 1 2 3 4 - 4 - Hinsichtlich der Verletzungsklage der Beklagten gegen die Klägerin (NK1) zeigt diese nicht auf, dass darin vertrauliche Informationen über ihre geschäftli- chen Verhältnisse enthalten sind. Nichts anderes gilt für das Urteil des Oberlan- desgerichts Karlsruhe in einem einstweiligen Verfügungsverfahren zwischen der Beklagten und einem mit der Klägerin verbundenen Unternehmen (NK9). Bacher Deichfuß Kober-Dehm Rombach Rensen Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 07.11.2018 - 6 Ni 38/16 (EP) - 5