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Entscheidung

1 StR 455/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:130121B1STR455
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:130121B1STR455.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 455/20 vom 13. Januar 2021 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Januar 2021 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 20. Juli 2020, soweit es diesen Angeklagten betrifft, im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen auf- gehoben; die Einziehung entfällt. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem An- geklagten und dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstande- nen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Rau- bes in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung und gefährlicher Körperverlet- zung zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Darüber hinaus hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 300 € angeordnet. Die Revision des Angeklagten, die auf die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen beschränkt wurde, hat mit der Sachrüge Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift Folgendes ausge- führt: 1 2 3 - 3 - „Das Rechtsmittel hat Erfolg, da die Einziehungsentscheidung durchgrei- fenden Bedenken begegnet. Allein die mittäterschaftliche Tatbeteiligung belegt für sich betrachtet keine tatsächliche Verfügungsgewalt im Sinne von § 73 StGB. Einem Tatbetei- ligten kann die Gesamtheit des aus der Tat Erlangten mit der Folge einer gesamtschuldnerischen Haftung nur dann zugerechnet werden, wenn sich die Beteiligten einig sind, dass jedem die Mitverfügungsgewalt hierüber zukommen soll, und er diese auch tatsächlich hatte. Dabei genügt es, dass der Tatbeteiligte zumindest faktische bzw. wirtschaftliche Mitverfügungs- gewalt über den Vermögensgegenstand erlangte. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn er im Sinne eines rein tatsächlichen Herrschaftsverhältnis- ses ungehinderten Zugriff auf den betreffenden Vermögensgegenstand nehmen konnte (BGH, Beschluss vom 11. Juni 2020 – 5 StR 154/20, Rn. 3 mwN). Daran fehlt es hier. Denn faktische und wirtschaftliche Verfügungsgewalt über die nach dem gemeinsamen Tatplan der Angeklagten entwendeten 300 Euro hatte allein der nicht revidierende Mitangeklagte K. (UA S. 19). Über eine spätere Aufteilung der Beute konnte das Landge- richt keine Feststellungen treffen (UA S. 24).“ Dem schließt sich der Senat an. Raum Jäger Bellay Fischer Hohoff Vorinstanz: Karlsruhe, LG, 20.07.2020 - 301 Js 24491/19 22 KLs 4