Entscheidung
3 StR 348/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:130121B3STR348
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:130121B3STR348.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 348/20 vom 13. Januar 2021 in der Strafsache gegen wegen Betruges - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Januar 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog, § 206a Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Kleve vom 20. Mai 2020 a) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im unter Glie- derungspunkt II. B. der Urteilsgründe geschilderten Fall 7 verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last, b) geändert im aa) Schuldspruch dahin, dass der Angeklagte des Betruges in zehn Fällen schuldig ist, bb) Ausspruch über die Einziehung dahin, dass gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträ- gen in Höhe von 393.634,71 € angeordnet wird. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in elf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt und eine Kompensationsentscheidung wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzö- gerung getroffen. Ferner hat es gegen ihn die Einziehung des Wertes von Tat- erträgen in Höhe von 398.235,67 € angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision führt zur Aufhebung des Urteils und Ein- stellung des Verfahrens im unter Gliederungspunkt II. B. der Urteilsgründe ge- schilderten Fall 7. Dies bedingt die Änderung des Schuldspruchs und des Aus- spruchs über die Wertersatzeinziehung. Im Übrigen bleibt das Rechtsmittel er- folglos. 1. Hinsichtlich der Tat II. B. 7 (H. ) hat die Verurteilung des Angeklag- ten wegen Betruges keinen Bestand, weil das Verfahrenshindernis der Verfol- gungsverjährung (§ 78 Abs. 1 Satz 1 StGB) besteht. Insoweit ist das Urteil auf- zuheben und das Verfahren entsprechend § 206a Abs. 1 StPO einzustellen. Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt: "a) Die Verjährungsfrist für Taten nach § 263 [Abs. 1] StGB beträgt fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4, Abs. 4 StGB). Beim Betrug beginnt die Verjährung mit der Erlangung des letzten vom Tatvorsatz umfassten Vermögensvorteils (vgl. Senat, Beschluss vom 28. November 2017 - 3 StR 266/17). Nach den Feststellungen hat die Geschädigte auf- grund eines am 22. März 2012 mit dem Angeklagten geschlossenen Vertrages am 27. März 2012 einen Betrag i.H.v. 2.000 € per Überwei- sung auf das Konto der P. eingezahlt und weitere 5.000 € am 11. April 2012 an einen Mitarbeiter der P. in bar übergeben (UA Bl. 25, II. B.). Mithin begann die Verjährungsfrist am 11. April 2012 zu laufen. Am 6. Juni 2016 hat die Geschädigte Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Kleve erstattet (Fallakte 7, Bl. 3). Das Verfahren wurde zunächst unter dem Az. 203 Js 330/16 geführt und mit Ver- 1 2 - 4 - fügung vom 4. April 2017 zu dem hier gegenständlichen Verfahren (Az. 203 Js 485/15) hinzuverbunden (Band II, Bl. 370). Verjährungs- unterbrechende Handlungen nach § 78c Abs. 1 Satz 1 StGB sind bis dahin nicht erfolgt. b) Auch die zuvor erfolgten Handlungen im Verfahren 203 Js 485/15 ver- mochten eine Unterbrechung nach § 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB hinsichtlich der Tat II. B. 7 (H. ) nicht herbeizuführen, weil diese Tat nicht Gegenstand dieses Ermittlungsverfahrens war. aa. Zwar erstreckt sich, wenn in einem Verfahren wegen einer Viel- zahl von Taten ermittelt wird, die Unterbrechungswirkung einer Untersuchungshandlung grundsätzlich auf alle verfahrensgegen- ständlichen Taten, es sei denn der Verfolgungswille der tätig wer- denden Strafverfolgungsorgane ist auf eine oder mehrere Taten beschränkt. Dementsprechend genügt für die Darstellung der Ver- dachtslage, dass die Taten unter zusammenfassenden kenn- zeichnenden Merkmalen bestimmbar sind, um sie von denkbar ähnlichen oder gleichartigen Vorkommnissen zu unterscheiden. Ergibt sich der Verfolgungswille nicht bereits aus dem Wortlaut der Untersuchungshandlung, ist auf den Sach- und Verfahrenszu- sammenhang abzustellen und in Zweifelsfällen der Akteninhalt zur Auslegung heranzuziehen (Senat, NStZ 2009, 05, Rn. 3 mwN; BGH, Beschluss vom 8. September 2020 - 4 StR 75/20). bb. Hiervon ausgehend war die Tat II. B. 7 (H. ) vor Verbindung der Verfahren von keiner der in Betracht kommenden Unterbre- chungshandlungen im Verfahren 203 Js 485/15 (UA Bl. 34, II.) erfasst. Das gilt insbesondere auch für die Anordnung der Be- schuldigtenvernehmung vom 31. August 2015 (Band I, Bl. 31 Rückseite; UA, Bl. 34, II.). Denn diesem Verfahren lag die Straf- anzeige der W. vom 17. August 2015 (Band 1, Bl. 3 ff.) zugrunde, welche nur Fälle erfasst, die an eine W. gekoppelt waren (UA Bl. 33 f., III.). Das ist bei der Tat II. B. 7 (H. ) nicht der Fall, obgleich der Vertrag als 'Beitragsdepotvertrag' bezeichnet wurde (UA Bl. 8 und 25, II. A. und B.; Fallakte 7). Die Tat wird dementsprechend weder in der Strafanzeige noch in den Anlagen hierzu erwähnt. Anhaltspunkte dafür, dass sich der Verfolgungswille der Staatsanwaltschaft - 5 - gleichwohl hierauf erstreckt haben könnte, liegen nicht vor. Viel- mehr ist nach dem Akteninhalt davon auszugehen, dass die Staatsanwaltschaft von der Tat II. B. 7 (H. ) erstmals mit Er- stattung der Strafanzeige durch die Geschädigte am 6. Juni 2016 (s.o.) Kenntnis erlangt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Ja- nuar 2019 - 1 StR 489/18). c) Die erste Handlung, die den Lauf der Verjährungsfrist hinsichtlich der Tat II. B. 7 (H. ) unterbrechen konnte (§ 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB), war demnach die dem Verteidiger nach Verbindung der Ver- fahren mit Verfügung vom 5. Mai 2017 gewährte Akteneinsicht (Band II, Bl. 381). Zu diesem Zeitpunkt war jedoch bereits Verfol- gungsverjährung eingetreten." Dem schließt sich der Senat an. 2. Der Schuldspruch ist aufgrund der Verfahrenseinstellung hinsichtlich der Tat II. B. 7 (H. ) wie aus der Beschlussformel ersichtlich zu ändern. Der Wegfall der für diese Tat festgesetzten Einzelfreiheitsstrafe von zehn Monaten lässt den Gesamtstrafenausspruch unberührt. In Anbetracht der verbleibenden Einzelfreiheitsstrafen von dreimal einem Jahr und sechs Monaten, einmal einem Jahr und drei Monaten sowie sechsmal zehn Monaten ist auszuschließen, dass das Landgericht auf eine geringere Gesamtstrafe als zwei Jahre und neun Monate Freiheitsstrafe erkannt hätte. 3. Gemäß der zutreffenden Berechnung des Generalbundesanwalts ist die Einziehung des Wertes von Taterträgen auf einen Betrag von 393.634,71 € her- abzusetzen, weil sie auf die nicht verjährten Taten zu beschränken ist (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2019 - 1 StR 489/18, juris Rn. 7). 3 4 5 - 6 - 4. Im Übrigen hat die sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils keinen dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Schäfer Spaniol Berg Hoch Anstötz Vorinstanz: Kleve, LG, 20.05.2020 - 203 Js 485/15 190 KLs 3/18 6