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Entscheidung

2 StR 458/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:190121B2STR458
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:190121B2STR458.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 458/20 vom 19. Januar 2021 in der Strafsache gegen wegen schwerer Vergewaltigung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Januar 2021 gemäß § 349 Abs. 4, § 354 Abs. 1, § 206a StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 13. Juli 2020 aufgehoben. Das Verfahren wird eingestellt. Die Staatskasse hat die Kosten des Verfahrens einschließlich des Revisionsverfahrens und die dem Angeklagten entstandenen not- wendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Vergewaltigung unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Kassel vom 10. Januar 2019 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Auf die zulässige Revision des Angeklagten stellt der Senat das Ver- fahren nach § 206a StPO ein, weil der erfolgten Verurteilung das Verfahrenshin- dernis des Strafklageverbrauchs entgegensteht. 1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Vorwurf, der Ange- klagte habe seine Ehefrau am Vormittag des 21. Juni 2018 unter Mitsichführen eines Messers vergewaltigt. Dies sei nach einem körperlichen Übergriff auf sie geschehen, bei dem sie misshandelt und mittels des Messers bedroht worden 1 2 - 3 - war, wobei sich die Situation zwischenzeitlich beruhigt hatte und es zu einem Gespräch der Eheleute über ihre gemeinsame Zukunft gekommen war. Wegen des vorangegangenen körperlichen Übergriffs und der Bedrohung am 21. Juni 2018 verurteilte das Amtsgericht in Kassel den Angeklagten am 10. Januar 2019 wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, die das Landgericht nunmehr in seine Ent- scheidung einbezogen hat. 2. Dem weiteren Verfahren steht ein dauerndes Verfahrenshindernis ent- gegen, weil durch das Urteil des Amtsgerichts Kassel Strafklageverbrauch ein- getreten ist. Das Verfahren war daher gemäß § 206a i.V.m. § 354 Abs. 1 StPO einzustellen. Das amtsgerichtliche Urteil betrifft dieselbe Tat wie das vorliegende Ver- fahren. Der Begriff der Tat im Sinne des Art. 103 Abs. 3 GG, § 264 Abs. 1 StPO bestimmt sich dabei nach dem von der zugelassenen Anklage umschriebenen geschichtlichen Vorgang, innerhalb dessen der Angeklagte einen Straftatbestand verwirklicht haben soll. Sie erstreckt sich auf das gesamte Verhalten des Täters, das nach natürlicher Auffassung ein mit diesem geschichtlichen Vorgang einheit- liches Geschehen bildet (vgl. st. Rspr.; vgl. nur Senat, Beschluss vom 23. Sep- tember 2020 – 2 StR 606/19; BGH, Beschluss vom 24. November 2004 – 5 StR 206/04, BGHSt 49, 352, 362 f.). Danach stehen der erste Übergriff des Angeklag- ten auf seine Ehefrau am Vormittag des 21. Juni 2018 und ihre sich mit einem gewissen zeitlichen Abstand anschließende Vergewaltigung im Verhältnis der prozessualen Tatidentität. Der Angeklagte hatte seine Ehefrau am Morgen des 21. Juni 2018 an der Wohnungstür überrascht, sie in die Wohnung gedrängt und schmerzhaft am Arm festgehalten. Nachdem sich das Geschehen ins Wohnzimmer verlagert hatte, 3 4 5 6 - 4 - hatte er ein Messer hervorgezogen und es auf die Zeugin mit der Drohung ge- richtet, sie umzubringen. Insbesondere diese vom Amtsgericht als Bedrohung ausgeurteilte Drohung und die im hiesigen Verfahren angeklagte und abgeurteilte Vergewaltigung im Schlafzimmer, zu der sich der Angeklagte im Anschluss an den erfolglos gebliebenen Versuch einer Versöhnung mit seiner Ehefrau und de- ren Ablehnung eines einverständlichen Geschlechtsverkehrs entschlossen hatte, stehen in einem unmittelbaren räumlichen, zeitlichen und personellen Zusam- menhang. Daran ändert im Übrigen auch der Umstand nichts, dass mit der zwi- schenzeitlichen Beruhigung der Situation ein gewisser zeitlicher Abstand zwi- schen den strafrechtlich relevanten Übergriffen des Angeklagten gegeben ist. Denn Bedrohung und Vergewaltigung sind innerlich dadurch miteinander ver- knüpft, dass die vorangegangene Bedrohung mit dem Messer auch bei der fol- genden Vergewaltigung fortwirkte. Wie das Landgericht ausdrücklich feststellte, entschied sich die Ehefrau des Angeklagten, „unter dem Eindruck der vorange- gangenen Bedrohung mit dem Messer und dem Umstand, dass der Angeklagte das Küchenmesser in der Hosentasche bei sich hatte“, dem Ansinnen des Ange- klagten (nach Geschlechtsverkehr) keinen Widerstand mehr entgegenzusetzen. Insbesondere auch mit Blick darauf stellt sich das gesamte Verhalten des Ange- klagten vom Eindringen in die Wohnung bis zur Vergewaltigung als ein in sich geschlossenes, zusammengehöriges Geschehen dar, dessen getrennte Würdi- gung und Aburteilung als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebens- vorgangs empfunden würde. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO. Umstände, wel- che die Übernahme der notwendigen Auslagen des Angeklagten auf die Staats- kasse im Sinne von § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO unangemessen erscheinen 7 - 5 - ließen (vgl. hierzu Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 467 Rn. 18), sieht der Senat nicht. Franke Krehl Eschelbach Zeng Meyberg Vorinstanz: Kassel, LG, 13.07.2020 - 2670 Js 2863/19 5 KLs