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Entscheidung

5 StR 451/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:190121B5STR451
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:190121B5STR451.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 451/20 vom 19. Januar 2021 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes hier: Gehörsrüge des Verurteilten - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Januar 2021 beschlossen: Die Gehörsrüge des Verurteilten betreffend den Senatsbeschluss vom 8. Dezember 2020 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landge- richts Leipzig vom 8. Juni 2020 mit Beschluss vom 8. Dezember 2020 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Die Entscheidung ist dem Vertei- diger des Verurteilten am 14. Dezember 2020 zugegangen. Mit am 22. Dezem- ber 2020 eingegangenen Schreiben seines Verteidigers rügt der Verurteilte die Verletzung rechtlichen Gehörs. Die Gehörsrüge nach § 356a StPO ist unzulässig, weil der Verurteilte den Antrag nicht innerhalb der Wochenfrist des § 356a Satz 2 StPO gestellt hat. Sie wäre aber auch unbegründet, da eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht vorliegt. Der Senat hat bei der Entscheidung weder Verfahrensstoff verwer- tet, zu dem der Revisionsführer nicht gehört worden wäre, noch zu berücksichti- gendes Vorbringen übergangen. Dies gilt auch für dessen Gegenerklärung vom 9. November 2020. 1 2 3 - 3 - Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO. Gericke Mosbacher Köhler Resch von Häfen Vorinstanz: Leipzig, LG, 08.06.2020 - 306 Js 37449/19 1 Ks 4