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Leitsatz

VI ZB 41/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:190121BVIZB41
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:190121BVIZB41.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 41/20 vom 19. Januar 2021 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 3, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 574 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt., § 576 Abs. 3, § 547 Nr. 6 Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben sowie den Streitgegen- stand und die Anträge in beiden Instanzen erkennen lassen. Anderenfalls sind sie nicht mit den nach dem Gesetz erforderlichen Gründen versehen und bereits deshalb wegen eines von Amts wegen zu berücksichtigenden Verfahrensman- gels aufzuheben. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZB 41/20 - OLG Dresden LG Görlitz - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Januar 2021 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterinnen von Pentz und Dr. Oehler sowie die Richter Dr. Klein und Böhm beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 18. Mai 2020 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu- rückverwiesen. Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 589,22 €. Gründe: I. Das Oberlandesgericht hat durch den angefochtenen Beschluss die Beru- fung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts als unzulässig verworfen, da der Wert des Beschwerdegegenstands nicht 600 € übersteige (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beklagte mit der Rechts- beschwerde. 1 - 3 - II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerde- gerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. ZPO). 2. Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben, weil er nicht ausreichend mit Gründen versehen ist. a) Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen nach der ständigen Senatsrechtsprechung den maßgeblichen Sachverhalt, über den ent- schieden wird, wiedergeben sowie den Streitgegenstand und die Anträge in bei- den Instanzen erkennen lassen. Anderenfalls sind sie nicht mit den nach dem Gesetz (§ 576 Abs. 3, § 547 Nr. 6 ZPO) erforderlichen Gründen versehen und bereits deshalb wegen eines von Amts wegen zu berücksichtigenden Verfah- rensmangels aufzuheben (vgl. Senat, Beschlüsse vom 30. April 2019 - VI ZB 48/18, MDR 2019, 954 Rn. 4; vom 19. März 2019 - VI ZB 27/17, juris Rn. 5; vom 12. Februar 2019 - VI ZB 35/17, juris Rn. 4; vom 6. Februar 2018 - VI ZB 12/17, juris Rn. 4; vom 26. April 2016 - VI ZB 4/16 und - VI ZB 7/16, NJW-RR 2016, 952 Rn. 16; vom 16. April 2013 - VI ZB 50/12, NJW-RR 2013, 1077 Rn. 4; jeweils mwN). Das Rechtsbeschwerdegericht hat grundsätzlich von dem Sachverhalt auszugehen, den das Berufungsgericht festgestellt hat (§ 577 Abs. 2 Satz 1 und 4, § 559 ZPO). Enthält der angefochtene Beschluss keine ausreichenden tat- sächlichen Feststellungen, ist das Rechtsbeschwerdegericht zu einer rechtlichen Überprüfung nicht in der Lage. Dies gilt auch, wenn das Berufungsgericht die Berufung verwirft, weil die Berufungssumme nicht erreicht sei (vgl. Senat, Be- schlüsse vom 30. April 2019 - VI ZB 48/18, MDR 2019, 954 Rn. 4; vom 12. Feb- ruar 2019 - VI ZB 35/17, juris Rn. 5; vom 6. Februar 2018 - VI ZB 12/17, juris 2 3 4 - 4 - Rn. 4; vom 16. April 2013 - VI ZB 50/12, NJW-RR 2013, 1077 Rn. 4). Denn die Wertfestsetzung kann vom Rechtsbeschwerdegericht nur daraufhin überprüft werden, ob das Berufungsgericht die Grenzen des ihm von § 3 ZPO eingeräum- ten Ermessens überschritten oder rechtsfehlerhaft von ihm Gebrauch gemacht hat (vgl. Senat, Beschlüsse vom 30. April 2019 - VI ZB 48/18, MDR 2019, 954 Rn. 4; vom 12. Februar 2019 - VI ZB 35/17, juris Rn. 5; vom 6. Februar 2018 - VI ZB 12/17, juris Rn. 4; vom 16. April 2013 - VI ZB 50/12, NJW-RR 2013, 1077 Rn. 4; jeweils mwN). b) Nach diesen Grundsätzen kann der angegriffene Beschluss keinen Be- stand haben. Der für die rechtliche Überprüfung erforderliche Sachverhalt und das Rechtsschutzziel des Beklagten lassen sich der angefochtenen Entschei- dung auch unter Berücksichtigung des darin in Bezug genommenen Hinweisbe- schlusses nicht mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen. Insbesondere fehlt eine hinreichende Wiedergabe der Anträge in beiden Instanzen, um dem Rechts- beschwerdegericht die Überprüfung der Bestimmung der Beschwer des Beklag- ten durch das Berufungsgericht zu ermöglichen. III. Die Entscheidung über die Nichterhebung von Gerichtskosten beruht auf § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG. Mangels tatsächlicher Feststellungen zum Sach- und 5 6 - 5 - Streitstand hat der Senat den Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfah- rens nach der Wertfestsetzung des Berufungsgerichts bestimmt. Seiters von Pentz Oehler Klein Böhm Vorinstanzen: LG Görlitz, Entscheidung vom 17.12.2019 - 5 O 556/18 - OLG Dresden, Entscheidung vom 18.05.2020 - 1 U 292/20 -