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Entscheidung

X ZB 7/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:190121BXZB7
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:190121BXZB7.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 7/19 vom 19. Januar 2021 in dem Gebrauchsmusterlöschungsverfahren - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Januar 2021 durch den Vor- sitzenden Richter Dr. Bacher, die Richterinnen Dr. Kober-Dehm, Dr. Marx und Dr. Rombach sowie den Richter Dr. Rensen beschlossen: Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 250.000 Euro festgesetzt. - 3 - Gründe: Im Streitfall entspricht es billigem Ermessen (§ 51 Abs. 1 GKG), den Ge- genstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren in gleicher Höhe festzuset- zen wie im Beschwerdeverfahren. Ist der Wert in der Vorinstanz entsprechend den Angaben eines Beteiligten festgesetzt worden und hat der Beteiligte diese Festsetzung nicht beanstandet, kann er im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof grundsätzlich nicht mehr mit Einwänden gegen die Wertfestsetzung gehört werden (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 14. August 2018 - X ZR 92/16 Rn. 1). Dies beruht auf der Erwägung, dass die Beteiligten mit den für die Bemes- sung des Werts maßgeblichen Umständen regelmäßig am besten vertraut sind und deshalb ihren Angaben zu diesen Umständen, sowie sie nicht erkennbar unzutreffend sind, maßgebliche Bedeutung zukommt. Sind solche Angaben in einem frühen Stadium des Verfahrens gemacht worden, in dem die Erfolgsaus- sichten in der Regel schwer einzuschätzen sind, kann sich ein Beteiligter hiervon zu einem späteren Zeitpunkt nicht ohne weiteres, insbesondere nicht ohne nach- vollziehbare Begründung lösen (BGH, Beschluss vom 17. Januar 2019 - X ZR 92/16 Rn. 2 f.). Im Streitfall entspräche es zwar den vom Senat in ständiger Rechtspre- chung herangezogenen allgemeinen Grundsätzen, den Gegenstandswert des Löschungsverfahrens in Anlehnung an die Festsetzung in den beiden wegen Ver- letzung des Streitgebrauchsmusters anhängigen Verfahren (insgesamt 450.000 Euro) auf 562.500 Euro festzusetzen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Patentgericht haben die Parteien den Wert in Kenntnis der Verletzungs- verfahren aber übereinstimmend mit 250.000 Euro angegeben. Eine nachvoll- ziehbare Begründung, weshalb diese Einschätzung unzutreffend war, bringt die 1 2 3 4 - 4 - Antragstellerin nicht vor. Deshalb hat es bei dem in der Beschwerdeinstanz fest- gesetzten Wert zu verbleiben. Bacher Kober-Dehm Marx Rombach Rensen Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 15.01.2019 - 35 W(pat) 428/17 -