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Entscheidung

2 StR 414/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:200121B2STR414
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:200121B2STR414.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 414/20 vom 20. Januar 2021 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts – zu Ziffer 2 auf dessen Antrag – am 20. Januar 2021 gemäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 StPO entsprechend be- schlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Köln vom 3. Juli 2020 wird der Tagessatz für die im Fall II. 4. der Urteilsgründe verhängte Einzelgeldstrafe auf einen Euro festgesetzt. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen we- gen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt; die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe hat es zur Bewährung ausgesetzt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat es indes versäumt, die Ta- gessatzhöhe für die wegen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Fall II. 4. 1 2 - 3 - der Urteilsgründe) verhängte Einzelgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu bestim- men. Da deren Festsetzung trotz Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe erforderlich ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Mai 2020 – 3 StR 393/19, juris Rn. 3; vom 14. Mai 1981 – 4 StR 599/80, BGHSt 30, 93, 96), hat der Senat dies in entspre- chender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO nachgeholt. Der Tagessatz von ei- nem Euro entspricht dem gesetzlichen Mindestmaß, § 40 Abs. 2 Satz 3 StGB. Das Rechtsmittel ist aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antrags- schrift dargelegten Gründen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Franke Appl Zeng Grube Schmidt Vorinstanz: Köln, LG, 03.07.2020 - 181 Js 1520/18 115 KLs 23/19 3