OffeneUrteileSuche
Entscheidung

2 StR 280/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:210121B2STR280
4mal zitiert
6Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:210121B2STR280.20.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 280/20 vom 21. Januar 2021 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 21. Januar 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Aachen vom 2. Dezember 2019, soweit es sie betrifft, im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf- gehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. Gründe: Das Landgericht hat beide Angeklagte der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäu- bungsmittel in nicht geringer Menge für schuldig befunden. Die Verhängung von Jugendstrafe hat es zur Bewährung ausgesetzt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revisionen der Angeklagten haben den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Während die Schuldsprüche aus den Gründen der Zuschrift des General- bundesanwalts keinen rechtlichen Bedenken begegnen, haben die Rechtsfol- 1 2 - 3 - genaussprüche keinen Bestand. Der Generalbundesanwalt hat hinsichtlich bei- der Angeklagten jeweils ausgeführt: „Die Anordnung, die Entscheidung über die Verhängung einer Jugend- strafe zur Bewährung gemäß § 27 JGG auszusetzen, hält indes rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Strafkammer hat nicht beachtet, dass die Anwendung des § 27 JGG ausweislich des eindeutigen Gesetzeswortlauts voraussetzt, dass schädliche Neigungen festgestellt werden, jedoch zwei- felhaft bleibt, ob aufgrund deren Umfangs die Verhängung einer Jugend- strafe erforderlich ist; (BGHSt 35, 288; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 10.01.2019 – 1 OLG 2 Ss 78/18, BeckRS 2019, 421; OLG Oldenburg, Ur- teil vom 13. Dezember 2010 – 1 Ss 188/10–, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 3. Februar 2009 – 4 Ss 1/09–, juris); bei Fehlen schädlicher Neigun- gen oder auch nur bei Zweifeln an deren Existenz ist der Weg über § 27 JGG versperrt (Nehring in BeckOK JGG Gertler/Kunkel/Putzke § 27 Rn. 13; Diemer in Diemer/Schatz/Sonnen, JGG, § 27 Rn. 7). Unzulässig ist eine Aussetzung der Verhängung mit der Begründung, es sei schon das Vorliegen „schädlicher Neigungen“ überhaupt ungewiss geblieben (Eisenberg, JGG 20. Auflage § 27 Rn. 11; Diemer in Diemer/Schatz/ Sonnen, JGG, § 27 Rn. 7; aA OLG Düsseldorf MDR 1990, 466; Brunner/ Dölling JGG § 27 Rn. 6). Aus der Gesamtschau der Urteilsgründe folgt, dass sich die Strafkammer von dem Vorliegen schädlicher Neigungen des Angeklagten nicht zu über- zeugen vermochte. Die gewichtige Anlasstat hat sie zwar als einen für das Vorliegen schädlicher Neigungen sprechenden Umstand gewertet (UA S. 63). Aber im Hinblick auf die positive Entwicklung des Angeklagten seit der Tat vermochte sie schädliche Neigungen des Angeklagten zum Zeit- punkt der Entscheidung jedenfalls zweifelsfrei nicht mehr festzustellen. So - 4 - hat das Landgericht auch ausgeführt, dass seitens der Kammer – im Ein- klang mit der Jugendstrafe – nicht zweifelsfrei festgestellt werden konnte, ob und inwiefern bei dem Angeklagten zum jetzigen Zeitpunkt (noch) schädliche Neigungen vorliegen. Dies genügt für die Rechtsfolgenent- scheidung des § 27 JGG indes nicht. Bei dieser Sachlage war die Straf- kammer vielmehr gehalten, bei der gebotenen engen Auslegung des § 27 JGG nach dem Grundsatz in „dubio pro reo“ zu Gunsten des Angeklagten davon auszugehen, dass keine schädlichen Neigungen vorhanden sind (siehe Diemer in Diemer/Schatz/Sonnen, JGG, § 27 Rn. 7). Weitere Fest- stellungen hierzu erscheinen möglich. Wird auch nach Erschöpfung der Ermittlungsmöglichkeiten nicht zweifelsfrei festgestellt werden können, ob schädliche Neigungen bei dem Angeklagten vorliegen, wird zu prüfen sein, ob Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur Ahndung der Straftat in Be- tracht kommen.“ Dem schließt sich der Senat an. Franke Appl Eschelbach Zeng Wenske Vorinstanz: Aachen, LG, 02.12.2019 - 102 Js 1776/18 96 KLs 1/19 3