Entscheidung
IX ZR 89/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:210121UIXZR89
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:210121UIXZR89.20.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 89/20 Verkündet am: 21. Januar 2021 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Januar 2021 durch den Vorsitzenden Richter Grupp, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Schoppmeyer, Röhl und Dr. Harms für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 31. März 2020 wird auf Kosten der Klägerin zurück- gewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte ist Gläubigerin inhaltsgleicher Anleihen, welche die zwi- schenzeitlich insolvente Z. GmbH & Co. KG (fortan: Schuldnerin) im Rahmen einer Gesamtemission begeben hatte. Nach der Eröff- nung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin wurde die Klägerin mit Mehrheitsbeschluss der Anleihegläubiger vom 4. Juli 2011 zu deren gemeinsamen Vertreter bestellt. Sie meldete die Ansprüche der Anleihegläubi- ger, auch diejenigen der Beklagten, zur Tabelle an. Im vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin eine nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und einem Gegenstandswert von 8.320 € berechnete Vergütung in Höhe von 627,13 € nebst Zinsen verlangt. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht 1 2 - 3 - zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Vergütungsanspruch in Höhe von 558,11 € nebst Zinsen weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision bleibt ohne Erfolg. I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts steht der Klägerin kein gesetzlicher Vergütungsanspruch gegen die beklagte Anleihegläubigerin zu. Der Vergütungs- anspruch aus § 7 Abs. 6 SchVG richte sich auch nach der Eröffnung des Insol- venzverfahrens gegen die Schuldnerin, nicht gegen die Gläubiger. Anderweitige Anspruchsgrundlagen gebe es nicht. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 SchVG könnten durch Beschluss der Gläubigerversammlung keine Leistungspflichten der Gläu- biger begründet werden. Eine individuelle Mandatierung sei nicht erfolgt. Ein An- spruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag komme nicht in Betracht, weil die Klä- gerin nicht ohne Auftrag, sondern aufgrund des Beschlusses der Gläubigerver- sammlung tätig geworden sei. Im Übrigen seien die abgerechneten Gebühren überhöht. II. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand. Der Klä- gerin steht kein Vergütungsanspruch gegen die Beklagte zu. 3 4 5 - 4 - 1. Als Grundlage eines Anspruchs der Klägerin gegen die Beklagte kommt in erster Linie ein durch den Mehrheitsbeschluss der Gläubigerversammlung und das Einverständnis der Klägerin begründetes Schuldverhältnis in Betracht. a) Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 SchVG können die Gläubiger nach der Er- öffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin durch Mehrheitsbeschluss zur Wahrnehmung ihrer Rechte im Insolvenzverfahren einen gemeinsamen Vertreter für alle Gläubiger bestellen. Zu diesem Zweck hat das Insolvenzgericht eine Gläubigerversammlung einzuberufen (§ 19 Abs. 2 Satz 2 SchVG). Kommt ein Mehrheitsbeschluss zustande und übernimmt der Vertreter die ihm angetragene Vertretung der Gläubiger im Insolvenzverfahren, richtet sich das Rechtsverhältnis zwischen den Gläubigern und dem gemeinsamen Vertreter grundsätzlich nach Auftragsrecht (§§ 675, 667 ff BGB; vgl. die amtliche Begrün- dung des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen und zur verbesserten Durch- setzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung vom 29. April 2009, BT-Drucks. 16/12814, S. 19 f zu § 7 SchVG-E; OLG Nürnberg, ZInsO 2020, 2011, 2014; Antoniadis, NZI 2014, 785, 786; jeweils mwN; ebenso zum alten Recht RGZ 90, 211, 213 f). Das gilt allerdings nur dann, wenn das Schuld- verschreibungsgesetz keine abweichenden Bestimmungen trifft. Die neueren und spezielleren Vorschriften des Schuldverschreibungsgesetzes gehen denje- nigen des Bürgerlichen Gesetzbuches vor. b) Die Vergütung des gemeinsamen Vertreters richtet sich nicht nach den Vorschriften der §§ 675, 667 ff BGB. Sie ist im Schuldverschreibungsgesetz ge- sondert geregelt. Gemäß § 7 Abs. 6 SchVG trägt der Schuldner die durch die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters der Gläubiger entstehenden Kosten 6 7 8 - 5 - und Aufwendungen einschließlich einer angemessenen Vergütung des gemein- samen Vertreters. Der Wortlaut dieser Bestimmung ist klar und eindeutig, soweit sie den Anspruchsgegner benennt. Wie sich aus der amtlichen Begründung zu § 7 SchVG-E ergibt, hat sich der Gesetzgeber bewusst dafür entschieden, die Vergütung des gemeinsamen Vertreters nicht den Gläubigern, sondern der Schuldnerin aufzuerlegen. Hier heißt es nämlich (BT-Drucks. 16/12814, S. 20 zu § 7 SchVG-E): "Die Gläubiger sollen nicht mit Kosten belastet werden, da sie nicht über gemeinsame Mittel verfügen. Die Ansprüche des gemeinsamen Ver- treters richten sich demzufolge direkt gegen den Schuldner. Der Schuldner hat die Kosten für einen gemeinsamen Vertreter zu tragen." Eine systematische Auslegung der genannten Vorschrift bestätigt diesen Befund. Das Schuldverschreibungsgesetz gilt für inhaltsgleiche Schuldverschrei- bungen aus Gesamtemissionen (§ 1 Abs. 1 SchVG). Eine Schuldverschreibung wird in Form von Teilschuldverschreibungen an eine Vielzahl von Anleihegläubi- gern ausgegeben. Ihre Handelbarkeit beruht auf der einheitlichen Ausgestaltung des in den Anleihebedingungen niedergelegten Rechtsverhältnisses zwischen Emittent und Anleihegläubiger. Sie ist im Grundsatz nur durch eine gleichlau- tende Vereinbarung des Emittenten mit allen Anleihegläubigern möglich (kollek- tive Bindung, § 4 Satz 1 SchVG; vgl. Schlitt/Schäfer, AG 2009, 477, 480). Ver- tragliche Beziehungen bestehen zunächst nur zwischen dem Emittenten und den einzelnen Gläubigern. Die Rechtsverhältnisse zwischen den Gläubigern und dem Schuldner sind bezüglich der Schuldverschreibungen individuell (vgl. BT-Drucks. 16/12814, S. 20 zu § 7 Abs. 2 Satz 4 SchVG-E; BGH, Beschluss vom 14. Juli 2016 - IX ZA 9/16, WM 2016, 1589 Rn. 9). Die Gläubiger untereinander verbindet nur, dass sie inhaltsgleiche Schuldverschreibungen erworben haben. 9 - 6 - Ziel des Schuldverschreibungsgesetzes ist es, den Gläubigern zur Sanie- rung oder in der Insolvenz des Schuldners zu ermöglichen, durch Mehrheitsent- scheidungen auf die verbrieften Rechte einzuwirken. Ohne das gesetzlich vorge- sehene Mehrheitsprinzip müssten die Gläubiger stets einstimmig entscheiden, um die erforderliche inhaltliche Gleichartigkeit zu wahren. Das Mehrheitsprinzip schafft mithin die Voraussetzungen dafür, dass die Anleihegläubiger in der Krise des Schuldners einen Beitrag zu dessen Sanierung leisten können (BT-Drucks. 16/12814, S. 13). Mehrheitsbeschlüsse mit Wirkung für alle Gläubiger sind jedoch nur nach Maßgabe der §§ 5 bis 21 SchVG erlaubt (vgl. § 5 Abs. 1 SchVG). Das Schuldverschreibungsgesetz sieht die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters durch Mehrheitsbeschluss vor (§ 5 Abs. 1, § 19 Abs. 2 SchVG). Es enthält jedoch keine Bestimmung, nach welcher die Vergütung des so bestellten gemeinsamen Vertreters anteilig von den einzelnen Gläubigern oder von den Gläubigern als Gesamtschuldnern zu tragen wäre. Nach § 7 Abs. 6 SchVG fallen die durch die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters der Gläubiger entstehenden Kosten und Aufwendungen einschließlich einer angemessenen Vergütung des gemein- samen Vertreters vielmehr dem Schuldner zur Last. Der Mehrheitsbeschluss zieht damit keine Vergütungspflicht des einzelnen Anleihegläubigers nach sich. Ein Vergütungsanspruch des gemeinsamen Vertreters gegen die einzel- nen Anleihegläubiger oder deren Gesamtheit bedürfte schließlich nicht nur einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung, sondern auch einer besonderen sachli- chen Begründung, weil er dem Grundverständnis von Kapitalanlagen widersprä- che. Der einzelne Gläubiger würde mit seinem ganzen Vermögen für die Erfül- lung des Vergütungsanspruchs haften (vgl. Kienle/Vos, NZI 2020, 890, 891). Gläubiger von Schuldverschreibungen haben als Fremdkapitalgeber grundsätz- lich jedoch nur das Risiko des Kapitalverlusts zu tragen. Darüber hinaus über- nehmen sie keine finanziellen Verpflichtungen (vgl. BT-Drucks. 16/12814, S. 18 zu § 5 Abs. 1 Satz 2 SchVG-E). Ein möglicher Weg wäre eine Regelung des 10 11 - 7 - Inhalts gewesen, dass Aufwendungen, Kosten und die Vergütung des gemein- samen Vertreters vom Rückzahlungs- oder Zinsanspruch der Anleihegläubiger abgezogen werden. Ein entsprechender Vorschlag des Deutsches Aktieninstitut e.V. wurde vom Gesetzgeber aber nicht aufgegriffen (vgl. OLG Nürnberg, ZInsO 2020, 2011, 2014 f; Schlitt/Schäfer, AG 2009, 477, 484 Fn. 92; Kienle/Vos, aaO). c) Die Vorschrift des § 7 Abs. 6 SchVG gilt auch dann, wenn der gemein- same Vertreter erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Ver- mögen des Schuldners bestellt wird. Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 SchVG unterlie- gen die Beschlüsse der Gläubiger in diesem Fall den Bestimmungen der Insol- venzordnung, wenn in den folgenden Absätzen des § 19 SchVG nichts anderes bestimmt ist. Die Vergütung des gemeinsamen Vertreters ist in § 19 SchVG nicht besonders geregelt. Die Insolvenzordnung sagt dazu ebenfalls nichts. Damit bleibt es bei der Regelung des § 7 Abs. 6 SchVG. Der Vergütungsanspruch des gemeinsamen Vertreters richtet sich ausschließlich gegen den Schuldner (BGH, Beschluss vom 14. Juli 2016 - IX ZB 46/15, WM 2016, 1547 Rn. 9; OLG Nürn- berg, ZInsO 2020, 2011, 2014 f; LG Mönchengladbach, ZIP 2020, 380; Veran- neman/Veranneman, SchVG, 2. Aufl. §§ 7, 8 Rn. 80; Rüberg, Die Anleihe in der Insolvenz, S. 197 f; Kienle/Vos, NZI 2020, 890, 891; aA AG Nürnberg, ZInsO 2020, 2449 f). Allerdings wird der gegen den Schuldner gerichtete Vergütungsanspruch des gemeinsamen Vertreters nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners kaum durchsetzbar sein. Vergütungen und Aus- lagen des gemeinsamen Vertreters gehören nicht zu den Kosten des Insolvenz- verfahrens. Sie können nicht vom Insolvenzgericht festgesetzt werden (BGH, Be- schluss vom 14. Juli 2016 - IX ZB 46/15, WM 2016, 1547). Der Vergütungsan- spruch des gemeinsamen Vertreters ist keine Masseverbindlichkeit (BGH, Urteil 12 13 - 8 - vom 12. Januar 2017 - IX ZR 87/16, WM 2017, 379 Rn. 7 ff). Wurde der gemein- same Vertreter erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestellt, kann der Vergütungsanspruch schließlich auch nicht als Insolvenzforderung zur Ta- belle angemeldet werden, weil er im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzver- fahrens noch nicht begründet war (vgl. § 38 InsO; vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 2017, aaO Rn. 26). Der gemeinsame Vertreter ist mit seinem Vergütungsan- spruch Neugläubiger, dem der Schuldner nur nach Maßgabe des § 89 Abs. 2 InsO mit seinem insolvenzfreien Vermögen haftet (BGH, Urteil vom 12. Januar 2017, aaO). Die mit der Durchsetzung des Anspruchs gegen den Schuldner ver- bundenen Schwierigkeiten rechtfertigen es jedoch nicht, contra legem Vergü- tungsansprüche gegen die Anleihegläubiger zu begründen. Der Senat hat bereits darauf hingewiesen, dass es Sache des Gesetzgebers ist, die rechtlichen Vo- raussetzungen für eine bessere Absicherung des Vergütungsanspruchs des ge- meinsamen Vertreters im Insolvenzverfahren zu schaffen (BGH, Urteil vom 12. Januar 2017, aaO Rn. 29). d) Im Urteil vom 12. Januar 2017 (aaO Rn. 27) hat der Senat einen Ver- gütungsanspruch des gemeinsamen Vertreters gegen die Anleihegläubiger für möglich gehalten, welcher einen aus § 7 Abs. 6 SchVG abgeleiteten, gegen den Schuldner gerichteten Freistellungsanspruch der Anleihegläubiger begründe; dieser Freistellungsanspruch könne an den gemeinsamen Vertreter abgetreten und als gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 2 InsO nachrangiger Zahlungsanspruch zur Ta- belle angemeldet werden. Damit hat der Senat keinen aus dem Mehrheitsbe- schluss der Anleihegläubiger folgenden Verfügungsanspruch des gemeinsamen Vertreters gegen die Anleihegläubiger anerkannt, sondern die Möglichkeit be- dacht, dass der gemeinsame Vertreter im Rahmen der Vertragsfreiheit unbe- schadet der Regelung in § 7 Abs. 6 SchVG mit den Gläubigern eine von diesen zu zahlende Vergütung für seine Tätigkeit vereinbaren kann (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 2017, aaO Rn. 28). 14 - 9 - 2. Die Beklagte hat die Klägerin nicht mit der Wahrnehmung ihrer Rechte im Insolvenzverfahren beauftragt. Entgegen der Ansicht der Revision ist ein pri- vatrechtlicher Auftrag nicht durch den Bestellungsbeschluss der Gläubigerver- sammlung, dessen Bekanntgabe an den gemeinsamen Vertreter und die An- nahme seitens der Klägerin zustande gekommen. Es ist schon mehr als fraglich, ob in der Veröffentlichung des Beschlusses über die Bestellung des gemeinsa- men Vertreters ein Angebot im Sinne von § 145 BGB zu sehen ist. Die Klägerin ist aufgrund der Bestellung tätig geworden. Sie hat nicht zum Ausdruck gebracht, dass zusätzlich eine privatrechtliche Vereinbarung mit jedem einzelnen Gläubi- ger geschlossen werden sollte, die zudem dessen Vergütungspflicht zum Inhalt hätte. Jedenfalls hat die Beklagte nie die Annahme eines etwaigen Angebots er- klärt, weder ausdrücklich noch stillschweigend. Ein Fall des § 151 BGB liegt er- sichtlich nicht vor. 3. Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff BGB) oder nach Bereicherungsrecht (§§ 812 ff BGB) kommen nicht in Betracht. Die Klägerin hat die Aufgaben eines gemeinsamen Vertreters nicht ohne Auftrag und nicht 15 16 - 10 - ohne rechtlichen Grund ausgeführt. Grundlage der Tätigkeit der Klägerin war viel- mehr das durch den Beschluss der Gläubigerversammlung und das Einverständ- nis der Klägerin begründete Schuldverhältnis. Grupp Lohmann Schoppmeyer Röhl Harms Vorinstanzen: AG Delmenhorst, Entscheidung vom 28.05.2019 - 48 C 8097/18 (XIV) - LG Oldenburg, Entscheidung vom 31.03.2020 - 16 S 263/19 -