Entscheidung
6 StR 446/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:260121B6STR446
6mal zitiert
8Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
14 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:260121B6STR446.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 446/20 vom 26. Januar 2021 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2021 beschlossen: Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Cottbus vom 19. Juni 2020, soweit es diese Angeklagten be- trifft, a) im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträ- gen dahin ergänzt, dass die Angeklagten als Gesamtschuld- ner haften, b) aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Unterbrin- gung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblie- ben ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten H. wegen schwerer räuberi- scher Erpressung, den Angeklagten R. wegen schwerer räuberischer Er- pressung in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis jeweils zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt, die Einzie- hung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 35 Euro angeordnet und gegen den Angeklagten R. eine Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis von 1 - 3 - zwei Jahren festgesetzt. Die Revisionen der Angeklagten haben in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übri- gen sind die Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Bei seiner Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträ- gen hat das Landgericht nicht bedacht, dass Tatbeteiligte, die an denselben Ge- genständen (Mit-)Verfügungsgewalt erlangt haben, als Gesamtschuldner haften und dies im Urteilstenor zum Ausdruck zu bringen ist (vgl. BGH, Urteil vom 25. April 2018 – 2 StR 14/18 Rn. 11 f. mwN). Der Senat ergänzt das Urteil ent- sprechend § 354 Abs. 1 StPO. 2. Das Landgericht hat nicht geprüft, ob gegen die Angeklagten die Unter- bringung in einer Entziehungsanstalt anzuordnen ist, obwohl aufgrund der Fest- stellungen dazu Anlass bestand. Danach konsumieren die Angeklagten seit ihrer Kindheit unterschiedliche Betäubungsmittel, insbesondere Amphetamine und Crystal Meth. Auch ungefähr eine Stunde vor der Tat hatten beide Crystal Meth zu sich genommen (UA S. 19). Die Tat begingen sie aufgrund ihrer Betäubungs- mittelabhängigkeit, um kurzfristig Geld für weitere Betäubungsmittel zu erlangen (UA S. 25). Das Landgericht hat zudem ausdrücklich „eine Zurückstellung eines Teils der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG“ befürwortet (UA S. 28). In Anbe- tracht dessen hätte es erörtern müssen, ob die Angeklagten gemäß § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt unterzubringen sind. Der Generalbundesanwalt hat dazu in Bezug auf beide Angeklagten in seiner Antragsschrift ausgeführt: „Die getroffenen Feststellungen legen den für die Unterbringung erforderlichen Hang, also eine zumindest eingewurzelte, auf psy- chischer Disposition beruhende und durch Übung erworbene in- tensive Neigung, immer wieder Rauschmittel zu sich zu nehmen, mehr als nahe (vgl. BGH, Beschluss vom 12. September 2018 – 5 StR 291/18 Rn. 12; Urteil vom 18. Juli 2013 – 4 StR 100/13 Rn. 6). 2 3 - 4 - Das Fehlen einer konkreten Erfolgsaussicht ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Vielmehr hat das Landgericht diesbezüglich festge- stellt, dass die Angeklagten zwischenzeitlich die Einsicht gewon- nen zu haben scheinen, therapeutische Hilfe zu benötigen, und sie sich einer Therapie unterziehen wollen (UA S. 28). … Einer etwaigen Unterbringungsanordnung steht nicht entgegen, dass ausschließlich der Angeklagte Revision eingelegt hat (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO; vgl. auch BGH, a.a.O.). Die Nichtanwendung des § 64 StGB durch die Strafkammer ist zudem nicht von dessen Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 7. Oktober 1992 – 2 StR 374/92, BGHSt 38, 362). Die Sache bedarf insoweit unter Heranziehung eines Sachver- ständigen (§ 246a Abs. 1 Satz 2 StPO) neuer tatgerichtlicher Prü- fung.“ Dem schließt sich der Senat an. Sander Schneider Feilcke Tiemann Fritsche Vorinstanz: Cottbus, LG, 19.06.2020 - 1410 Js 35797/19 24 KLs 8/20 53 Ss 168/20