OffeneUrteileSuche
Beschluss

VI ZR 354/19

BGH, Entscheidung vom

402mal zitiert
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

50 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine Anhörungsrüge gegen ein Urteil des Bundesgerichtshofs kann nur von einem beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt erhoben werden, der die volle Verantwortung für Inhalt und Fassung übernimmt (§ 78 Abs.1 Satz 3 ZPO, § 321a Abs.2 ZPO). • Eine förmliche Unterschrift allein genügt nicht, wenn der unterzeichnende Anwalt durch Zusatz erklärt, er übernehme nicht die volle Verantwortung; dann ist die Anhörungsrüge unzulässig. • Das rechtliche Gehör verpflichtet das Gericht, Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen, nicht aber, jedes Vorbringen in der Urteilsbegründung ausdrücklich zu besprechen (Art.103 Abs.1 GG).
Entscheidungsgründe
Anhörungsrüge ohne volle Anwaltshaftung unzulässig • Eine Anhörungsrüge gegen ein Urteil des Bundesgerichtshofs kann nur von einem beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt erhoben werden, der die volle Verantwortung für Inhalt und Fassung übernimmt (§ 78 Abs.1 Satz 3 ZPO, § 321a Abs.2 ZPO). • Eine förmliche Unterschrift allein genügt nicht, wenn der unterzeichnende Anwalt durch Zusatz erklärt, er übernehme nicht die volle Verantwortung; dann ist die Anhörungsrüge unzulässig. • Das rechtliche Gehör verpflichtet das Gericht, Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen, nicht aber, jedes Vorbringen in der Urteilsbegründung ausdrücklich zu besprechen (Art.103 Abs.1 GG). Der Kläger verlangte Schadensersatz von der Beklagten wegen eines VW Passat 2.0 TDI mit Motor EA189 und beanstandeter Motorsteuerungssoftware. Landgericht und Oberlandesgericht wiesen die Klage bzw. die Berufung ab. Der Bundesgerichtshof wies die Revision mit Urteil vom 30. Juli 2020 zurück; dies wurde dem Kläger am 12. August 2020 zugestellt. Am letzten Tag der Frist des § 321a Abs.2 ZPO reichte der Prozessbevollmächtigte des Klägers eine 34-seitige Anhörungsrüge ein. Der beim BGH zugelassene Unterzeichner des Schriftsatzes fügte jedoch eine Erklärung bei, aus der hervorging, dass er nicht die volle Verantwortung für den Inhalt übernehmen wolle. Der BGH prüfte Zulässigkeit und Erfolg der Rüge. • Zulässigkeit: Nach § 78 Abs.1 Satz 3 ZPO und den Anforderungen an die Anhörungsrüge nach § 321a Abs.2 ZPO muss ein beim Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt die Rüge persönlich prüfen und die volle Verantwortung für ihren Inhalt übernehmen. Eine formale Unterzeichnung reicht nicht aus, wenn der Anwalt zugleich erklärt, er übernehme nicht die volle Verantwortung; dadurch fehlt die erforderliche Eigenverantwortung und persönliche Haftung des postulationsfähigen Anwalts. • Rechtsprechungskontext: Die Regelungen dienen dazu, dass ein mit dem Verfahren vertrauter Anwalt nach persönlicher Durcharbeitung des Prozessstoffs dem Gericht und dem Gegner die beanstandeten Gehörsverstöße vorträgt. Das Schriftstück muss Ergebnis seiner geistigen Arbeit sein; vorbereitende Mitwirkung Dritter ist zulässig, ersetzt aber nicht die eigenverantwortliche Übernahme. • Begründetheit: Soweit die Rüge zulässig gewesen wäre, wäre sie materiell unbegründet. Art.103 Abs.1 GG verpflichtet das Gericht, die vorgetragenen Punkte zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen, nicht jedoch, jeden einzelnen Vorbringenspunkt ausdrücklich in der Urteilsbegründung zu besprechen. Der Senat hat das Vorbringen des Klägers geprüft und konnte ihm in weiten Teilen nicht folgen. • Folgerung: Mangels Übernahme der vollen Verantwortung durch den beim BGH zugelassenen Unterzeichner ist die Anhörungsrüge unzulässig; außerdem wäre sie, prüfungsweise, unbegründet gewesen. Der BGH verwirft die Anhörungsrüge des Klägers als unzulässig und weist sie kostenpflichtig zurück. Entscheidend ist, dass der beim Bundesgerichtshof unterzeichnende Rechtsanwalt nicht die erforderliche volle Verantwortung für den Schriftsatz übernommen hat; dadurch fehlt die notwendige Zulässigkeitsvoraussetzung nach § 78 Abs.1 ZPO und § 321a Abs.2 ZPO. Unabhängig davon wäre die Rüge materiell erfolglos geblieben, weil das Gericht das Vorbringen des Klägers zur Kenntnis genommen und geprüft hat und nicht verpflichtet ist, jedes Vorbringen ausdrücklich in der Urteilsbegründung zu besprechen (Art.103 Abs.1 GG). Der Kläger verliert damit mit Kostenfolge, weil seine Rüge sowohl formell unzulässig als auch in der Sache nicht tragfähig ist.