Entscheidung
X ZB 8/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:260121BXZB8
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:260121BXZB8.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 8/20 vom 26. Januar 2021 in dem Gebrauchsmusterlöschungsverfahren - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2021 durch den Vor- sitzenden Richter Dr. Bacher, die Richter Dr. Grabinski und Hoffmann, die Rich- terin Dr. Kober-Dehm und den Richter Dr. Rensen beschlossen: Der Antrag des Rechtsbeschwerdeführers auf Bewilligung von Ver- fahrenskostenhilfe für die Rechtsbeschwerdeinstanz wird abge- lehnt. - 3 - Gründe: I. Der Rechtsbeschwerdeführer ist Inhaber des Gebrauchsmusters 89 16 172. Auf Antrag der Rechtsbeschwerdegegnerin hat das Patentamt nach Ablauf der Schutzdauer festgestellt, dass das Schutzrecht von Anfang an unwirk- sam gewesen ist. Dagegen hat der Rechtsbeschwerdeführer Beschwerde eingelegt und be- antragt, ihm für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe zu gewähren. Das Patentgericht hat den Antrag mangels Erfolgsaussicht in der Hauptsache zurückgewiesen. Der Rechtsbeschwerdeführer hat die an dem Zurückweisungsbeschluss beteiligten Richter wegen Befangenheit abgelehnt. Das Patentgericht hat das Gesuch als unbegründet zurückgewiesen. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Patentgericht ein erneutes Ab- lehnungsgesuch des Rechtsbeschwerdeführers verworfen. Der Rechtsbeschwerdeführer wendet sich gegen diesen Beschluss und beantragt, ihm für die Rechtsbeschwerdeinstanz Verfahrenskostenhilfe zu ge- währen und einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalt, hilfsweise einen Notanwalt beizuordnen. II. Der Verfahrenskostenhilfeantrag ist abzulehnen, da die beabsich- tigte Rechtsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 21 Abs. 2 GebrMG, § 138 Abs. 1 PatG, § 114 Abs. 1 ZPO). Nach § 18 Abs. 4 und 1 GebrMG findet die Rechtsbeschwerde nur gegen einen Beschluss statt, durch den über eine Beschwerde gegen einen Beschluss der Gebrauchsmusterstelle oder der Gebrauchsmusterabteilungen entschieden worden ist (vgl. dazu auch Busse/Keukenschrijver, PatG, 9. Aufl. (2020), § 100 PatG Rn. 8 f.; § 18 GebrMG Rn. 14). 1 2 3 4 5 6 7 - 4 - Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Bacher Grabinski Hoffmann Kober-Dehm Rensen Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 04.08.2020 - 35 W (pat) 427/18 - 8