Entscheidung
1 StR 396/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:270121B1STR396
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:270121B1STR396.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 396/20 vom 27. Januar 2021 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – am 27. Januar 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Traunstein vom 30. Juni 2020 im Strafausspruch aufge- hoben. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. Gründe: Das Landgericht hatte den Angeklagten im ersten Rechtsgang wegen Ver- gewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat das Urteil mit Beschluss vom 22. April 2020 (1 StR 113/20) im Strafausspruch aufgehoben und das Rechtsmittel des Ange- klagten im Übrigen als unbegründet verworfen. Die Feststellungen wurden auf- rechterhalten. 1 - 3 - Das Landgericht hat den Angeklagten unter Zugrundelegung ergänzender Feststellungen zur Intensität der sexuellen Handlung sowie zu den Tatfolgen er- neut zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete, mit der Beanstandung formellen und materiellen Rechts geführte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist nicht ausgeführt und da- her unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). 2. Der Strafausspruch hält wiederum rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat nach Abwägung der für und gegen den Angeklagten spre- chenden Strafzumessungsgesichtspunkte ausgeführt, dass die erneut verhängte Freiheitsstrafe von fünf Jahren mit Blick auf die zusätzlich festgestellten, länger andauernden Verletzungsfolgen tat- und schuldangemessen, aber auch erforder- lich und verhältnismäßig sei, „um auf den – immer noch uneinsichtigen – Ange- klagten“ maßgeblich einzuwirken (UA S. 12). Diese abschließende Erwägung lässt besorgen, dass das Landgericht bei der Straffindung rechtsfehlerhaft die Uneinsichtigkeit des Angeklagten strafschär- fend berücksichtigt hat. Eine Uneinsichtigkeit des Täters kann sich jedoch nur dann straferhöhend auswirken, wenn sein Verhalten auf Rechtsfeindschaft, seine Gefährlichkeit und die Gefahr künftiger Rechtsbrüche schließen lässt (vgl. BGH, Beschluss vom 21. November 2018 – 1 StR 401/18 Rn. 7 mwN). Solche Um- stände hat die Strafkammer nicht dargetan. Hinzu kommt, dass der Angeklagte vorliegend die Tatbegehung im Rahmen zulässigen Verteidigungsverhaltens im Wesentlichen bestritten hat, so dass ihm hieraus kein Nachteil erwachsen darf (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2009 – 2 StR 283/09 mwN). Daran vermag 2 3 4 5 - 4 - auch der Umstand nichts zu ändern, dass das Tatgeschehen im zweiten Rechts- gang bereits rechtskräftig festgestellt war. 3. Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Die ergän- zend getroffenen Feststellungen sind hiervon nicht betroffen und bleiben daher bestehen (§ 353 Abs. 2 StPO). Weitergehende Feststellungen können getroffen werden, sofern sie zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehen. Raum Bellay Fischer Bär Hohoff Vorinstanz: Traunstein, LG, 30.06.2020 - 370 Js 23162/19 (2) 1 KLs 6