Entscheidung
III ZR 94/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:280121BIIIZR94
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:280121BIIIZR94.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 94/20 vom 28. Januar 2021 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Januar 2021 durch die Richter Tombrink, Dr. Remmert, Reiter, Dr. Kessen und Dr. Herr beschlossen: Die in der Erklärung des Vorsitzenden Richters am Bundesgerichts- hof Dr. H. vom 24. November 2020 mitgeteilten Umstände rechtfertigen die Besorgnis der Befangenheit. Gründe: I. Die Kläger nehmen die Beklagte unter dem Vorwurf der Beihilfe zu kapi- talmarktrechtlichen Pflichtverletzungen der Volkswagen AG (im Folgenden: VW AG) sowie ihrer Konzernmutter, der Porsche Automobil Holding SE (im Folgen- den: Porsche SE), auf Schadensersatz in Anspruch. Die Beklagte lieferte für die VW AG eine Motorsteuerungssoftware, mit der seit 2008 die Dieselmotoren der Baureihe EA 189 ausgerüstet wurden. Diese Software bewirkt, dass bei der Ab- gasprüfung günstigere Stickstoff-Emissionswerte erzielt werden als außerhalb des Prüfstands. Anfang September 2015 räumte VW gegenüber US-amerikanischen Be- hörden ein, eine als "defeat device" bezeichnete Software in ihren Dieselfahrzeu- gen verbaut zu haben. Mit Ad-hoc-Mitteilungen vom 22. und 23. September 2015 informierte sie den Kapitalmarkt über die Abgasmanipulationen. 1 2 - 3 - Die Kläger erwarben am 2. September 2013 fünfzehn Stück Vorzugsaktien der VW AG und am 17. März 2015 weitere 100 Stück. Am 10. Dezember 2015 verkauften sie hiervon 100 Stück. Sie behaupten, sie hätten diesen Erwerb un- terlassen, hätten sie Kenntnis von dem Verbau unzulässiger Abschalteinrichtun- gen gehabt. Sie sind der Ansicht, die Beklagte hafte als Gehilfin insbesondere für die Verletzung von Kapitalmarktinformationspflichten durch die VW AG und die Porsche SE. Die Klage ist in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Das Beru- fungsgericht hat Schadensersatzansprüche aus § 830 Abs. 2 BGB i.V.m. § 826, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 325 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 331 Abs. 1, 2 HGB, § 400 AktG, § 37v Abs. 2 Nr. 2 WpHG a.F. sowie §§ 37b und 37c WpHG verneint. Es hat ausgeführt, es könne dahinstehen, ob eine beihilfefähige Haupttat vorliege, da eine Haftung der Beklagten als Gehilfin aus anderen Gründen nicht in Betracht komme. Gehe man davon aus, dass die Dieselmotoren der Baureihe EA 189 mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen gewesen seien, stelle dies eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung der Erwerber der Fahrzeuge durch den Motor- bzw. Fahrzeughersteller dar. Es liege nahe, dass die Beklagte jedenfalls eine objektive Beihilfehandlung zur Schädigung der Fahrzeugerwerber durch die VW AG erbracht habe. Vorliegend gehe es aber nicht um eine Haftung gegen- über den Erwerbern von Dieselfahrzeugen und daher auch nicht um eine Haftung der Beklagten als Gehilfin zu diesen Haupttaten, sondern um die Verletzung von Pflichten gegenüber dem Kapitalmarkt. Insofern habe die Beklagte keine Tätig- keiten entfaltet, die den für eine Haftung als Gehilfin erforderlichen deliktischen Sinnbezug aufgewiesen hätten. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Re- vision verfolgen die Kläger ihren Anspruch weiter. 3 4 - 4 - Am 24. November 2020 hat der Vorsitzende des erkennenden Senats, Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. H. , angezeigt, dass er im Frühjahr 2014 einen VW CC mit dem Motor EA 189 erworben und aufgrund des- sen eine Schadensersatzklage gegen die VW AG erhoben habe. Die Beklagte hat darauf mitgeteilt, dass sonach ein Grund vorliege, der geeignet sei, Miss- trauen in die Unparteilichkeit des Senatsvorsitzenden zu rechtfertigen. Die Kläger haben hierzu keine Stellungnahme abgegeben. II. Die in der Anzeige des Vorsitzenden Richters mitgeteilten Tatsachen rechtfertigen die Besorgnis der Befangenheit. 1. Gemäß § 42 Abs. 2 ZPO ist die Befangenheit eines Richters zu besorgen, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilich- keit zu rechtfertigen. Dies ist dann der Fall, wenn bei verständiger Würdigung des Sachverhalts Grund zu der Annahme besteht, dass der abgelehnte Richter eine Haltung einnimmt, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann. Maßgeblich ist, ob bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 10. Dezem- ber 2019 - II ZB 14/19, NJW 2020, 1680 Rn. 9 und vom 28. Juli 2020 - VI ZB 94/19, NJW 2020, 3458 Rn. 7, jeweils mwN). Tatsächliche Befangenheit oder Voreingenommenheit ist nicht erforderlich; es genügt bereits der "böse Schein", das heißt der mögliche Eindruck mangelnder Objektivität (BGH aaO). Misstrauen gegen die Unvoreingenommenheit eines Richters ist unter anderem dann ge- 5 6 7 - 5 - rechtfertigt, wenn objektive Gründe dafür sprechen, dass er auf Grund eines ei- genen - sei es auch nur mittelbaren - wirtschaftlichen Interesses am Ausgang des Rechtsstreits der Sache nicht unvoreingenommen und unparteiisch gegenüber- steht (BGH aaO). Die Besorgnis der Befangenheit im Sinne von § 42 Abs. 2 ZPO kann dementsprechend begründet sein, wenn ein Richter in einem Verfahren zwar nicht selbst Partei ist, aber über den gleichen Sachverhalt zu entscheiden hat, aus dem er selbst Ansprüche gegen eine Partei geltend macht. Aus der Sicht einer Partei, gegen die ein Richter Ansprüche erhebt, kann Anlass zu der Be- fürchtung bestehen, dass dieser Richter die Würdigung des Sachverhalts, wie er sie dem von ihm verfolgten Anspruch gegen die Partei zugrunde gelegt hat, auf das Verfahren gegen eine andere Partei, dem der gleiche Sachverhalt zugrunde liegt, überträgt und wie in der eigenen Sache urteilt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Dezember 2019 aaO Rn. 10 und vom 28. Juli 2020 aaO Rn. 8). 2. Nach diesen Maßstäben liegt hier ein Ablehnungsgrund vor. Seiner Erklä- rung vom 24. November 2020 zufolge hat der Vorsitzende Richter einen VW CC mit dem Motor EA 189 erworben und aufgrund dessen eine Schadensersatzklage gegen die VW AG erhoben. Die Frage, ob Käufern von Fahrzeugen der Marke VW, die mit dem hier in Rede stehenden Dieselmotor EA 189 nebst Abschaltein- richtung ausgestattet sind, Schadensersatzansprüche gegen die VW AG als Her- stellerin dieser Automobile zustehen, ist im vorliegenden Verfahren eine Vor- frage, die bejaht werden muss, um annehmen zu können, dass die VW AG zu einer Kapitalmarktinformation verpflichtet war, zu der die hiesige Beklagte Bei- hilfe geleistet hat. Auch wenn das Berufungsgericht hierzu keine Feststellungen getroffen hat, weil es die Haftung der Beklagten aus anderen Gründen verneint hat, ist es nicht ausgeschlossen, dass auch diese Vorfrage im Revisionsverfah- ren zu prüfen sein könnte, so dass der Vorsitzende Richter insoweit den gleichen 8 - 6 - Sachverhalt und die gleichen Rechtsfragen zu beurteilen hätte wie in eigener Sa- che. Dies ist geeignet, vom Standpunkt der Beklagten aus bei vernünftiger Be- trachtung Zweifel an der Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit des Vorsit- zenden Richters aufkommen zu lassen. Dabei genügt bereits der "böse Schein", die tatsächliche Einstellung des Richters ist insoweit nicht ausschlaggebend. Tombrink Remmert Reiter Kessen Herr Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 20.08.2019 - 7 O 388/18 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 24.03.2020 - 10 U 544/19 -