Entscheidung
4 StR 244/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:020221B4STR244
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:020221B4STR244.20.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 244/20 vom 2. Februar 2021 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: schwerer Körperverletzung u.a. zu 2.: gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 2. Februar 2021 einstimmig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 14. Juni 2019 werden mit der Maßgabe als unbe- gründet verworfen, dass die Ansprüche des Nebenklägers auf Schmerzensgeld und Schadensersatz dem Grunde nach gerecht- fertigt sind, die Ansprüche auf einer vorsätzlich begangenen uner- laubten Handlung beruhen und im Übrigen von einer Entscheidung über die Adhäsionsansprüche abgesehen wird. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die dem Neben- und Adhäsionskläger im Revisionsver- fahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: 1. Die Adhäsionsentscheidung war wie aus der Beschlussformel ersicht- lich klarzustellen, weil sich aus den Urteilsgründen ergibt, dass nur hinsichtlich der Ansprüche auf Schmerzensgeld und Schadensersatz ein Grundurteil ergan- gen ist. 1 - 3 - 2. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Sost-Scheible Bender Quentin Rommel Lutz Vorinstanz: Dortmund, LG, 14.06.2019 ‒ 400 Js 320/18 44 KLs 14/18 2