Entscheidung
II ZB 19/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:020221BIIZB19
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:020221BIIZB19.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 19/19 vom 2. Februar 2021 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Februar 2021 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher, die Richter Wöstmann, Born, Dr. Bernau und V. Sander beschlossen: Die Gegenvorstellung der Beigeladenen gegen die Wertfest- setzung im Senatsbeschluss vom 21. Juli 2020 wird zurück- gewiesen. Gründe: Der als Gegenvorstellung statthafte und zulässige Rechtsbehelf der Bei- geladenen gegen die Streitwertfestsetzung des Senats hat keinen Erfolg. 1. Gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG ist eine Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung nicht statthaft. Der Rechtsbehelf der Beigelade- nen ist auch nicht als Erinnerung entsprechend § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG statthaft, weil sie sich nicht gegen eine Verletzung des Kostenrechts wenden (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2016 - I ZB 84/15, juris Rn. 2), sondern eine Ergän- zung der Wertfestsetzung um den für ihre Kostenschuld nach § 51a Abs. 3 GKG bzw. Erstattungspflicht nach § 26 Abs. 5 KapMuG maßgeblichen Wert anstreben. Für dieses Begehren steht ihnen die Gegenvorstellung offen, soweit diese - wie vorliegend - binnen der in § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG bestimmten Frist eingelegt wird (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - XII ZB 113/11, juris Rn. 3; Beschluss vom 22. November 2016 - XI ZR 305/14, NJW 2017, 739 Rn. 1; Beschluss vom 1. Oktober 2020 - IV ZR 79/20, juris Rn. 2; Beschluss vom 1. Dezember 2020 1 2 - 3 - - II ZB 19/19, juris Rn. 2). Jedenfalls in entsprechender Anwendung von § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG, § 78 Abs. 3 ZPO bedürfen die Beigela- denen auch keiner anwaltlichen Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2015 - IX ZR 257/14, AGS 2015, 521 Rn. 2). 2. Die Gegenvorstellung gegen die Wertfestsetzung im Senatsbeschluss vom 21. Juli 2020 (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2020 - II ZB 19/19, ZIP 2020, 1879), mit der die Beigeladenen die Festsetzung des für ihre Kostenschuld nach § 51a Abs. 3 GKG bzw. Erstattungspflicht nach § 26 Abs. 5 KapMuG maßgebli- chen Werts erreichen möchten, gibt zu einer Ergänzung der Wertfestsetzung keine Veranlassung. a) Das Gericht setzt nach § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG den Wert für die zu erhebenden Gebühren fest. Dieser Wert bestimmt sich im Rechtsbeschwerde- verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz gemäß § 51a Abs. 2 GKG nach der Summe der in sämtlichen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG ausgesetzten Verfahren geltend gemachten Ansprüchen, soweit diese von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen sind (BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2015 - XI ZB 12/12, ZIP 2016, 546 Rn. 19; Beschluss vom 1. Dezember 2020 - II ZB 19/19, juris Rn. 4). Dass dieser Wert vom Senat im vor- liegenden Fall fehlerhaft bestimmt wurde, macht die Gegenvorstellung nicht gel- tend. b) Der für die Kostenschuld der Beigeladenen nach § 51a Abs. 3 GKG maßgebliche Wert ist kein Wert für die für das Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz zu erhebenden Gebühren i.S.v. 3 4 5 - 4 - § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Die Vorschrift beschränkt lediglich die Haftung des Mus- terklägers und der Beigeladenen für die Gerichtsgebühren auf die ihnen zure- chenbaren Teile des Gesamtstreitwerts. Maßgeblich sind insoweit die Höhe der im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Ansprüche, soweit diese von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen sind, sowie die im Rechtsbe- schwerdeverfahren gestellten Anträge (BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2013 - II ZB 7/09, NJW-RR 2014, 509 Rn. 8; Beschluss vom 1. Dezember 2020 - II ZB 19/19, juris Rn. 7; RegE KapMuG, BT-Drucks. 15/5091, S. 35). Die sich aus dem persönlichen Streitwert ergebenden Gebühren bilden die Obergrenze der Gerichtsgebühren, für die der Musterkläger und die auf seiner Seite Beigela- denen in Anspruch genommen werden können (BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2012 - II ZB 6/09, ZIP 2013, 92 Rn. 7; Beschluss vom 5. Mai 2015 - II ZB 29/12, juris Rn. 6; Beschluss vom 15. Dezember 2015 - XI ZB 12/12, ZIP 2016, 546 Rn. 19). Es besteht entgegen der Sicht der Gegenvorstellung auch kein Bedürfnis für die Festsetzung des nach § 51a Abs. 3 GKG maßgeblichen Werts. Dieser Wert wird häufig der Höhe des Anspruchs entsprechen, die nach § 8 Abs. 4 KapMuG vom Prozessgericht in der Unterrichtung des Oberlandesgerichts anzu- geben ist. Sollte die Höhe der Ansprüche nach § 8 Abs. 4 KapMuG nicht maß- geblich, nicht oder fehlerhaft bestimmt worden sein und im Kostenansatz ein fal- scher Wert für die Bestimmung der Obergrenze der Kostenhaftung zu Grunde gelegt worden sein, kann dies im Erinnerungsverfahren nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG überprüft werden (BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2015 - XI ZB 12/12, ZIP 2016, 546 Rn. 6, 21 ff.). Soweit dieser Wert im Einzelfall im Zusammenhang mit der Streitwertfestsetzung mitgeteilt wird, dient dies lediglich der Vereinfa- chung des Kostenansatzes (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2020 - XI ZB 28/19, juris Rn. 76). Im Übrigen zeigt die Gegenvorstellung nicht auf, dass 6 - 5 - für die Bestimmung des nach § 51a Abs. 3 GKG maßgeblichen Werts eine Zu- sammenrechnung der von den Beigeladenen geltend gemachten Ansprüche er- folgen muss, etwa, weil die Beigeladenen einen Anspruch gegen die Musterbe- klagte zu 1 als Gesamtgläubiger verfolgen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2015 - XI ZB 12/12, ZIP 2016, 546 Rn. 22). Entsprechendes geht aus dem von ihr vorgelegten Aussetzungsbeschluss nicht hervor. c) Für eine Ergänzung der Wertfestsetzung ist entsprechend auch im Hin- blick auf die Begrenzung der Erstattungspflicht nach § 26 Abs. 5 KapMuG kein Raum. Drescher Wöstmann Born Bernau V. Sander Vorinstanz: OLG Braunschweig, Entscheidung vom 12.08.2019 - 3 Kap 1/16 - 7