Entscheidung
X ZB 2/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:020221BXZB2
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:020221BXZB2.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 2/20 vom 2. Februar 2021 in dem Rechtsstreit - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Februar 2021 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bacher, die Richter Dr. Grabinski, Hoffmann und Dr. Deichfuß sowie die Richterin Dr. Marx beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 17. Dezember 2019 wird auf Kosten der Kläger verworfen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.080 Euro festgesetzt. Gründe: I. Die Kläger begehren von der Beklagten Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechteverordnung. Die Klage blieb in erster Instanz erfolglos. Die Kläger legten Berufung ein. Nach einem Hinweis der Vorsitzenden, die Berufung sei innerhalb der vor- gesehenen Frist nicht begründet worden, haben die Kläger eine Berufungsbe- gründung nachgereicht. Zugleich haben sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und dazu ausgeführt, die Versäumung der Berufungsbegrün- dungsfrist beruhe darauf, dass eine Mitarbeiterin ihres Prozessbevollmächtigten es versäumt habe, diese Frist in das von ihm genutzte elektronische Kanzleisys- tem einzutragen. Entsprechend sei auch das für die Vorfrist zur Berufungsbe- gründung bestimmte zweite Kontrollblatt weder ausgedruckt worden noch zur Handakte gelangt. Das Fehlen dieses Kontrollblatts sei bei der Berufungseinle- gung nicht bemerkt worden. 1 2 3 - 3 - Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag der Kläger zu- rückgewiesen und ihre Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Kläger, der die Beklagte entgegentritt. II. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung beruhe auf einem Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Kläger. Nach dem Vorbringen der Kläger werde in der Kanzlei ihres Prozessbevollmächtigten bei der Eintragung von Rechtsmittelfristen in den EDV-gestützten Kalender ein Kontrollblatt ausge- druckt, das für die Handakte bestimmt sei. Der Rechtsanwalt hätte bei der Zeich- nung des Empfangsbekenntnisses und nochmals bei der Einlegung der Berufung eigenverantwortlich prüfen müssen, ob die Rechtsmittelfristen notiert sind. Hätte er diese Prüfung vorgenommen, hätte er das Fehlen des entsprechenden Kon- trollblatts bemerken müssen. Dies hätte ihm Anlass gegeben, die Eintragung der Rechtsmittelfrist im elektronischen System zu prüfen, wodurch das Versäumnis seiner Mitarbeiterin zutage getreten wäre. III. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist jedoch nicht zulässig, weil die Vor- aussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. 1. Wie die Rechtsbeschwerde nicht verkennt, darf nach der gefestig- ten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die elektronische Kalenderführung eines Prozessbevollmächtigten keine geringere Überprüfungssicherheit bieten als die eines herkömmlichen Fristenkalenders. Daraus wird abgeleitet, dass grundsätzlich die Fertigung eines Kontrollausdrucks erforderlich ist, um nicht nur 4 5 6 7 8 - 4 - Datenverarbeitungsfehler des eingesetzten Programms, sondern auch Eingabe- fehler oder -versäumnisse mit geringem Aufwand rechtzeitig erkennen und be- seitigen zu können (etwa BGH, Beschluss vom 28. Februar 2019 - III ZB 96/18, NJW 2019, 1456 Rn. 13). Die allgemeine Anordnung, einen solchen Kontrollaus- druck in die Handakte aufzunehmen, gewährleistet, dass der Rechtsanwalt, wenn ihm die Handakte vorgelegt wird, eine eigenverantwortliche Fristenkontrolle durchführen kann. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde gelten für eine Phase, in der eine Umstellung von einem herkömmlichen auf einen elektronisch geführten Fristenkalender vorgenommen wird, keine geringeren Sorgfaltsanforderungen. Ob durch andere Maßnahmen eine gleichwertige Möglichkeit zur eigen- verantwortlichen Fristenkontrolle durch den Rechtsanwalt gewährleistet werden kann, bedarf keiner Entscheidung, weil die Kläger nicht vorgetragen haben, dass ihr Prozessbevollmächtigter solche Maßnahmen getroffen hat. 2. Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob an dem Erfordernis der Fertigung eines Kontrollausdrucks festzuhalten ist, wenn der Rechtsanwalt keine Handakte in Papierform mehr führt, sondern lediglich mit einer elektronischen Akte arbeitet, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Nach dem Vorbringen der Kläger wurden in der Kanzlei ihres Prozessbe- vollmächtigten in dem hier interessierenden Zeitraum weiterhin Handakten in Pa- pierform geführt. Damit bestand weiterhin die Verpflichtung zur Fertigung von Kontrollausdrucken. Unabhängig davon ist ein Anwalt auch bei elektronischer Aktenführung verpflichtet, die ordnungsgemäße Notierung von Fristen in eigener Verantwor- tung zu überprüfen. Von der Anfertigung von Kontrollausdrucken dürfte deshalb allenfalls dann abgesehen werden, wenn andere Vorkehrungen getroffen wer- den, die ein vergleichbares Maß an Sicherheit ermöglichen. Auch hierzu ist nichts vorgetragen. 9 10 11 12 13 - 5 - 3. Bei dieser Sachlage ist die Würdigung des Berufungsgerichts, dass das Fristversäumnis auf einem Verschulden des Prozessbevollmächtigten be- ruht, nicht zu beanstanden. Bei Aufwendung pflichtgemäßer Sorgfalt hätte der Prozessbevollmäch- tigte das Fehlen des zweiten Kontrollblatts bemerken müssen, als ihm die Hand- akten anlässlich der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils und zur Berufungs- einlegung vorgelegt wurden. Dies hätte er zum Anlass nehmen müssen zu prü- fen, ob die Berufungsbegründungsfrist in den elektronischen Fristenkalender ein- getragen wurde. Bei einer solchen Vorgehensweise wäre der Fehler rechtzeitig bemerkt worden. Bacher Grabinski Hoffmann Deichfuß Marx Vorinstanzen: AG Köln, Entscheidung vom 18.08.2017 - 117 C 91/17 - LG Köln, Entscheidung vom 17.12.2019 - 11 S 365/17 - 14 15