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Leitsatz

X ZR 170/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:020221UXZR170
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:020221UXZR170.18.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 170/18 Verkündet am: 2. Februar 2021 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Anhängerkupplung II EPÜ § 69 Abs. 1 Bei der Auslegung eines Merkmals, das im Patent eigenständig definiert wird, ist nicht allein auf generelle Zielsetzungen in der Beschreibung abzustellen. Viel- mehr sind auch die konkreten Funktionen zu berücksichtigen, die diesem Merk- mal bei den Ausführungsbeispielen zukommen. BGH, Urteil vom 2. Februar 2021 - X ZR 170/18 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Februar 2021 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bacher, die Richter Dr. Grabinski, Hoffmann und Dr. Deichfuß sowie die Richterin Dr. Marx für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18. Oktober 2018 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 4c. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 1. März 2018 wird zurückgewie- sen. Die Kosten der Rechtsmittel hat die Beklagte zu tragen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Klägerin war zum Zeitpunkt der Klageerhebung eingetragene Inhabe- rin des am 20. Januar 2005 mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland an- gemeldeten europäischen Patents 1 557 299 (Klagepatent), das eine Anhänge- kupplung betrifft. Patentanspruch 1 hat nach einem Einspruchsverfahren folgen- den Wortlaut (die im Einspruchsverfahren hinzugefügten Merkmale sind unter- strichen): Anhängekupplung für Kraftfahrzeuge umfassend ein fahrzeugfestes Lagerele- ment (20), ein gegenüber dem fahrzeugfesten Lagerelement (20) von einer Ar- beitsstellung (A) in eine Ruhestellung (R) und umgekehrt bewegbares An- hängeelement (30), welches eine Kupplungskugel (34) und einen die Kupplungs- kugel (34) an einem ersten Ende (36) tragenden Kugelhals (32) umfasst, und eine eine Fixierstellung und eine Freigabestellung aufweisende Fixiereinrichtung (80), mit welcher das bewegbare Anhängeelement (30) mindestens in der Ar- beitsstellung (A) durch die Fixierstellung an dem Lagerelement (20) fixierbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass das Anhängeelement (30) in der Freigabestellung mittels eines dreiachsig schwenkbaren Gelenks (40) gelenkig mit dem Lagerelement (20) verbunden ist, dass das dreiachsig schwenkbare Gelenk ein Kugelgelenk (40) ist, dass das Ku- gelgelenk (40) eine von einem der Elemente (30, 20) umfasste Gelenkkugel (54) und eine vom anderen der Elemente (20, 30) umfasste, die Gelenkkugel (54) aufnehmende Gelenkpfanne (60) aufweist und dass das Kugelgelenk (40) in der Fixierstellung durch Anhängelasten bedingte Kräfte aufnimmt und diese auf das Lagerelement (20) überträgt. Die Beklagte vertreibt in Deutschland Anhängekupplungen mit einem Ge- lenk, das einen Verschwenkvorgang ermöglicht, wie er in der nachfolgend wie- dergegebenen Zeichnung schematisch dargestellt ist. 1 2 - 4 - Hierzu ist das am Fahrzeug befestigte Ende der Kupplung mit Nuten und Verzahnungen versehen, die in der nachfolgend wiedergegebenen Zeichnung schematisch dargestellt sind. Nach Auffassung der Klägerin machen diese Anhängekupplungen von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch. 3 4 - 5 - Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zu Unterlassung, Aus- kunft und Rechnungslegung verurteilt und festgestellt, dass sie der Klägerin zum Schadensersatz verpflichtet ist. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Revision hat Erfolg und führt zur Wiederherstellung des erst- instanzlichen Urteils. I. Das Klagepatent betrifft eine Anhängekupplung. 1. Nach den Angaben der Klagepatentschrift war im Stand der Tech- nik aus der deutschen Offenlegungsschrift 196 12 959 eine Anhängekupplung bekannt, bei der das Anhängeelement um eine schräg im Raum stehende Schwenkachse gegenüber dem Lagerelement verschwenkbar ist. Die Klage- patentschrift kritisiert daran, dass mit der um nur eine Achse möglichen Ver- schwenkbarkeit Raumverhältnisse vorausgesetzt werden, die nicht an jedem Kraftfahrzeug vorzufinden sind. 2. Das Klagepatent betrifft vor diesem Hintergrund das technische Problem, eine Anhängekupplung zur Verfügung zu stellen, die in einfacher Weise bei unterschiedlichsten Raumverhältnissen einsetzbar ist. 3. Zur Lösung schlägt Patentanspruch 1 eine Anhängekupplung mit folgenden Merkmalen vor: 1. Anhängekupplung für Kraftfahrzeuge umfassend 2. ein fahrzeugfestes Lagerelement (20), 5 6 7 8 9 10 - 6 - 3. ein Anhängeelement (30), a) welches gegenüber dem fahrzeugfesten Lagerelement (20) von einer Arbeitsstellung (A) in eine Ruhestellung (R) und umgekehrt bewegbar ist und b) welches eine Kupplungskugel (34) und einen die Kupp- lungskugel (34) an einem ersten Ende (36) tragenden Kugelhals (32) umfasst, und 4. eine Fixiereinrichtung (80), a) welche eine Fixierstellung und eine Freigabestellung aufweist, b) mit welcher das bewegbare Anhängeelement (30) min- destens in der Arbeitsstellung (A) durch die Fixierstel- lung an dem Lagerelement (20) fixierbar ist. 5. Das Anhängeelement (30) ist in der Freigabestellung mittels eines Gelenks (40) gelenkig mit dem Lagerelement (20) ver- bunden. a) Das Gelenk ist dreiachsig schwenkbar und b) ein Kugelgelenk (40), aa) welches eine von einem Element (30, 20) um- fasste Gelenkkugel (54) und eine vom anderen der Elemente (20, 30) umfasste, die Gelenkkugel (54) aufnehmende Gelenkpfanne (60) aufweist. bb) Das Kugelgelenk (409) nimmt in der Fixierstellung durch Anhängelasten bedingte Kräfte auf und überträgt diese auf das Lagerelement. 4. Ein in der Beschreibung des Klagepatents geschildertes Ausfüh- rungsbeispiel ist in den nachfolgend wiedergegebenen Figuren 2 und 3 schema- tisch dargestellt. 11 - 7 - - 8 - Das Anhängeelement (30), das unter anderem einen Kugelhals (32) und eine hinter dem Stoßfänger (18) liegende Kupplungskugel (34) aufweist, kann aus einer Arbeitsstellung (A) in eine Ruhestellung (R) verschwenkt werden. In der Ruhestellung (R) erstreckt sich der Kugelhals (32) zwischen der Rückseite (14) des unteren Fahrzeug-Heckbereichs (16) und dem Stoßfänger (18) und wird von diesem im Wesentlichen überdeckt (Abs. 75). Um diese Verschwenkung zu ermöglichen, ist das Anhängeelement (30) mit "einem als Ganzes mit (40) be- zeichneten im Raum um drei senkrecht zueinander verlaufende Achsen, das heißt dreiachsig, schwenkbaren Gelenk an dem Lagerelement (20)" gelagert (Abs. 76). Dieses Gelenk erlaubt es, den Kugelhals (32) so weit in einer von der Kupplungskugel (34) wegweisenden Richtung (44) zu verschwenken, dass sich die Kugel (34) in einer Richtung (46) zur Fahrbahn (48) hin in eine Tauchstellung (T) absenken lässt. In der Tauchstellung (T) lässt sich die Kupplungskugel (34) um eine Drehachse (50) drehen und unter der Unterkante (38) des Stoßfängers (18) hindurchbewegen (Abs. 76). Das dreiachsig schwenkbare Gelenk (40) besteht vorzugsweise aus einem Gelenkgehäuse (52), in dem eine Gelenkkugel (54) angeordnet ist, die im ihren Kugelmittelpunkt (62) allseits schwenkbar gelagert ist (Abs. 78). II. Das Berufungsgericht hat die Abweisung der Klage im Wesentli- chen wie folgt begründet: Die dreiachsige Verschwenkbarkeit gemäß Merkmal 5 a gewährleiste eine Vielzahl von Schwenkbewegungen, um den unterschiedlichsten Raumverhältnis- sen an Kraftfahrzeugen gerecht zu werden. Bei der Auslegung des Merkmals 5 a gehe der Fachmann, ein Maschinen- bauingenieur mit vertieften Kenntnissen der Getriebelehre und mehrjähriger Er- fahrung in der Konstruktion von schwenkbaren Anhängekupplungen, von einem in der Fachsprache fest etablierten Verständnis aus, demzufolge jeder Gelenktyp sich durch einen ihm eigenen Gelenkfreiheitsgrad auszeichne. Damit werde im 12 13 14 15 16 - 9 - Falle einer Drehbeweglichkeit die Zahl der Drehachsen bezeichnet, um die rela- tive Einzelbewegungen der Gelenkglieder im Verhältnis zueinander stattfinden könnten. Demnach besage der Begriff eines dreiachsig schwenkbaren Gelenks (Merkmal 5 a) folgerichtig, dass das Anhängeelement gegenüber dem Lagerele- ment um drei verschiedene Drehachsen beweglich sei. Die Beschreibung des Klagepatents definiere ein dreiachsig schwenkba- res Gelenk als im Raum um drei senkrecht zueinander verlaufende Achsen schwenkbar. Dies bedeute ebenfalls, dass das Gelenk drei Freiheitsgrade für eine Verschwenkung des Anhängeelements aufweisen müsse. Soweit die Be- schreibung eine senkrechte Anordnung der drei Achsen schildere, sei dies einer speziellen Ausgestaltung geschuldet, die fakultativ sei und nicht in Merkmal 5 a hineininterpretiert werden dürfe. Hingegen umschreibe die Schwenkbarkeit um drei Raumachsen allgemein, was ein dreiachsiges schwenkbares Gelenk aus- mache. Dies leuchte dem Fachmann auch deshalb ein, weil mit jedem weiteren Freiheitsgrad die angestrebte Einsatzflexibilität der patentgemäßen Schwenk- kupplung steige und das Anliegen des Klagepatents gerade in dieser Hinsicht außerordentlich ambitioniert sei. Bei der angegriffenen Ausführungsform sei Merkmal 5 a nicht verwirklicht, weil das Gelenk wegen der Bahnführungsmittel nur zwei Freiheitsgrade auf- weise. III. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts setzt eine dreiachsige Ver- schwenkbarkeit im Sinne von Merkmal 5 a nicht voraus, dass das Gelenk drei Freiheitsgrade aufweist. Vielmehr genügt es, dass das Anhängeelement um drei Achsen verschwenkt werden kann. 17 18 19 20 - 10 - 1. Wie auch das Berufungsgericht im Ausgangspunkt nicht verkannt hat, ist die Auslegung eines Patentanspruchs auch dann geboten, wenn dessen Wortlaut nach dem allgemeinen Sprachgebrauch oder Fachverständnis eindeutig zu sein scheint. Ziel der Auslegung ist nicht ein bloß philologisches Verständnis. Zu ermit- teln ist vielmehr der technische Sinngehalt des Patentanspruchs. Aus der Be- schreibung und den Zeichnungen, die gemäß Art. 69 Abs. 1 Satz 2 EPÜ zur Aus- legung heranzuziehen sind, kann sich ergeben, dass die Patentschrift Begriffe eigenständig definiert und insoweit ein patenteigenes Lexikon darstellt (BGH, Ur- teile vom 2. März 1999 - X ZR 85/96, GRUR 1999, 909, 912 zu II 3 c - Spann- schraube; Urteil vom 12. Mai 2015 - X ZR 43/13, GRUR 2015, 875 Rn. 16 - Ro- torelemente). 2. Nach diesen Grundsätzen ist ein Gelenk schon dann als dreiachsig schwenkbar im Sinne von Merkmal 5 a anzusehen, wenn es eine Verschwen- kung des Anhängeelements um drei unterschiedliche Raumachsen ermöglicht - unabhängig davon, ob die einzelnen Schwenkbewegungen gleichzeitig oder nur hintereinander möglich sind. a) Wie auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat, nimmt das Kla- gepatent hinsichtlich des Begriffs "dreiachsig schwenkbar" weder auf einen all- gemeinen technischen Sprachgebrauch noch auf die Zahl der gleichzeitig mögli- chen Freiheitsgrade Bezug. Im Mittelpunkt steht vielmehr die Funktion, die dem so definierten Gelenk zukommt. Nach der Beschreibung hat das dreiachsig schwenkbare Gelenk die Funk- tion, den Kugelhals (32) unter dem Stoßfänger (38) hindurch in die hinter diesem gelegene Ruheposition (R) zu verbringen (Abs. 76 Z. 2-5; Abs. 7 Z. 41-44). Die Ausgestaltung als Kugelelement mit einer allseits schwenkbar gelagerten Ge- lenkkugel, die drei Freiheitsgrade im Sinne des vom Berufungsgericht festgestell- ten allgemeinen technischen Sprachgebrauchs ermöglicht, wird nur als bevor- 21 22 23 24 25 - 11 - zugte Ausführungsform bezeichnet (Abs. 78). Zwingend erforderlich ist diese An- zahl an Freiheitsgraden bei dem in den Figuren 2 und 3 dargestellten Ausfüh- rungsbeispiel nicht. Bei diesem Ausführungsbeispiel wird die mit der Erfindung angestrebte Funktion durch drei aufeinanderfolgende Teilbewegungen verwirklicht, bei denen das Anhängeelement (30) jeweils nur um eine Achse verschwenkt wird. Das An- hängeelement (30) muss damit zwar bezogen auf das Fahrzeug und den umge- benden Raum um drei Achsen verschwenkbar sein. Bezogen auf das Gelenk (40) genügt hingegen eine Verschwenkbarkeit um zwei Achsen, weil sich die Ausrichtung jeder Schwenkachse bei einer Verschwenkung um eine andere Achse verändert. Diese funktionale Beschreibung spricht dafür, dass ein dreiachsig schwenkbares Gelenk im Sinne von Merkmal 5 a unabhängig vom allgemeinen technischen Sprachgebrauch lediglich diejenigen Freiheitsgrade aufweisen muss, die erforderlich sind, um die angestrebte Bewegung des Anhängeelements zu ermöglichen. b) Für dieses Verständnis spricht zudem die in diesem Zusammen- hang in der Beschreibung verwendete Formulierung, wonach ein dreiachsiges Gelenk "im Raum" um drei orthogonale Achsen schwenkbar sein muss (Abs. 76 Z. 6 f.). Wie bereits oben dargelegt wurde, ermöglicht auch ein Gelenk mit nur zwei Freiheitsgraden, dass das Anhängeelement (30) bezogen auf den Raum zeitlich versetzt um drei Achsen verschwenkt werden kann, wie dies im Ausführungsbei- spiel beschrieben ist. c) Vor diesem Hintergrund ergeben sich aus den allgemeinen Ausfüh- rungen in der Beschreibung des Klagepatents, wonach die patentgemäße Vor- richtung eine Vielzahl von Schwenkbewegungen ermöglicht (Abs. 7), keine wei- tergehenden Anforderungen. 26 27 28 29 30 - 12 - Diesen Ausführungen lässt sich zwar die generelle Zielsetzung des Klage- patents entnehmen. In welcher Weise und in welchem Umfang diese Zielsetzung zu verwirklichen ist, ist aber durch Auslegung des Patentanspruchs zu bestim- men. Hierbei darf auch bei einer weitreichenden Zielvorgabe in den einleitenden Bemerkungen der Beschreibung nicht ohne weiteres davon ausgegangen wer- den, dass das Patent eine optimale Verwirklichung dieser Ziele fordert. Vielmehr sind auch die in der Beschreibung geschilderten Ausführungsbeispiele zu be- rücksichtigen, die in der Regel dazu dienen, den Gegenstand, für den Schutz beansprucht wird, anhand seiner technischen Funktionen zu verdeutlichen. Zwar kann sich aus dem Gesamtinhalt der Patentschrift im Einzelfall ergeben, dass einzelne oder sogar alle in der Beschreibung geschilderten Ausführungsbeispiele nicht alle im Patentanspruch vorgesehenen Merkmale verwirklichen. Sofern sich vermeintliche Widersprüche, die sich aus dem Wortlaut oder dem allgemeinen technischen Verständnis ergeben könnten, durch eine an einem sinnvollen Zu- sammenhang orientierte Auslegung vermeiden lassen, gebührt diesem Ver- ständnis aber grundsätzlich der Vorrang (BGH, Urteil vom 2. Juni 2015 - X ZR 103/13, GRUR 2015, 972 Rn. 22 - Kreuzgestänge; Urteil vom 10. Mai 2011 - X ZR 16/09, BGHZ 189, 330 = GRUR 2011, 701 Rn. 24 - Okklu- sionsvorrichtung; Urteil vom 4. Februar 2010 - Xa ZR 36/08, GRUR 2010, 602 Rn. 27 - Gelenkanordnung; Urteil vom 31. März 2009 - X ZR 95/05, BGHZ 180, 215 = GRUR 2009, 653 Rn. 16 - Straßenbaumaschine). Im Streitfall würde ein Gelenk mit drei Freiheitsgraden eine noch weiterge- hende Flexibilität ermöglichen. Dem Umstand, dass die Beschreibung des Streit- patents auch ein Ausführungsbeispiel, bei dem dieses Optimum nicht erreicht wird, als erfindungsgemäß schildert, und dass der Patentanspruch ein darüber hinausgehendes Maß an Flexibilität nicht vorsieht, ist jedoch zu entnehmen, dass es ausreicht, wenn das Anhängeelement bezogen auf den Raum um drei Achsen verschwenkbar ist. 31 32 - 13 - d) Schließlich enthält der Begriff einer dreiachsigen Verschwenkbar- keit auch keine Vorgabe, das Gelenk mit oder ohne eine Bahnführung zu reali- sieren. Patentanspruch 1 überlässt die Art und Weise, in der die Verschwenkung um (bezogen auf den Raum) drei Achsen durchgeführt wird, dem Fachmann. Merkmal 5 a ist angesichts dessen auch dann verwirklicht, wenn mit Hilfe einer Bahnführung ein bestimmter Bewegungsvorgang fest vorgegeben ist, sofern die- ser zumindest eine zeitlich aufeinanderfolgende Verschwenkung um drei unter- schiedliche Raumachsen umfasst. e) Diese Auslegung steht nicht in Widerspruch zur Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts. Die Einspruchsabteilung hat die (gemäß Art. 54 Abs. 3 EPÜ nur für die Neuheitsprüfung relevante) europäische Patentanmeldung 1 533 149 als nicht neuheitsschädlich angesehen, weil dort zwar eine Gelenkkugel offenbart ist, nicht aber ein dreiachsig schwenkbares Element (Beschluss vom 30. Juni 2010, S. 9 oben). Diese Beurteilung erweist sich auf der Grundlage der vom Senat zugrunde gelegten Auslegung als zutreffend. Das in der Entgegenhaltung offenbarte Ge- lenk ermöglicht nur Drehbewegungen um eine Achse sowie leichte Taumelbewe- gungen um eine zweite Achse, nicht hingegen eine Verschwenkung um drei Rau- machsen im oben aufgezeigten Sinn. 3. Ausgehend von dieser Auslegung ist Merkmal 5a bei der angegrif- fenen Ausführungsform wortsinngemäß verwirklicht. Nach den insoweit nicht angefochtenen Feststellungen des Berufungsge- richts wird das Anhängeelement der angegriffenen Ausführungsform zunächst horizontal quer zur Fahrzeuglängsrichtung, sodann vertikal und schließlich hori- zontal in Fahrzeuglängsrichtung verschwenkt. Dies ist bezogen auf den Raum eine Verschwenkung um drei unterschiedliche Achsen. 33 34 35 36 37 38 - 14 - Ob der bei der angegriffenen Ausführungsform gewählte Bewegungsab- lauf in jeder Hinsicht mit dem im ersten Ausführungsbeispiel des Klagepatents geschilderten Ablauf übereinstimmt, ist unerheblich. Patentanspruch 1 enthält keine Festlegung auf den beispielhaft geschilderten Bewegungsablauf. Er lässt es vielmehr genügen, wenn eine Verschwenkung um drei unterschiedliche Raumachsen stattfindet. IV. Das angefochtene Urteil erweist sich nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig. Bei der angegriffenen Ausführungsform ist auch das Merkmal 5b verwirk- licht. 1. Entgegen der Auffassung der Berufungserwiderung ist auch für die Auslegung des Begriffs "Kugelgelenk" nicht der allgemeine technische Sprach- gebrauch ausschlaggebend, wie er etwa in der VDI-Richtlinie 2156 zum Ausdruck kommt. Vielmehr ist auch insoweit die Funktion maßgeblich, die das Streitpatent dem so bezeichneten Gelenk beimisst. 2. Danach genügt zur Verwirklichung der Merkmalsgruppe 5 b ein Ge- lenk, das aus einer Kugel und einer diese umgebende Gelenkpfanne besteht und damit die Voraussetzungen für eine dreiachsige Schwenkbewegung im Sinne von Merkmal 5 a schafft. a) Die Ermöglichung einer solchen Schwenkbewegung ist die Funk- tion, zu deren Verwirklichung das Streitpatent ein dreiachsiges Gelenk und vor- zugsweise ein Kugelgelenk einsetzt. Folglich ist ein Gelenk unabhängig vom all- gemeinen Sprachgebrauch als Kugelgelenk anzusehen, wenn es diese Funktion verwirklicht. 39 40 41 42 43 44 - 15 - b) Vor diesem Hintergrund führt der Umstand, dass ein Gelenk mit einer allseits schwenkbar gelagerten Gelenkkugel in der bereits oben zitierten Passage der Beschreibung (Abs. 78) als vorzugswürdig bezeichnet wird, nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Eine allseits schwenkbare Lagerung ist nach den Feststellungen des Be- rufungsgerichts und dem Vorbringen der Revisionserwiderung nach allgemeinem Sprachgebrauch eine für Kugelgelenke charakteristische Eigenschaft. In der Be- schreibung des Streitpatents werden das Vorhandensein einer Gelenkkugel und einer diese aufnehmenden Gelenkpfanne sowie die allseits schwenkbare Lage- rung der Kugel aber nicht als zwingend zusammengehörende Merkmale geschil- dert. Dies steht in Einklang damit, dass eine solche Verschwenkbarkeit zur Ver- wirklichung der erfindungsgemäßen Funktion nicht erforderlich ist. Der Umstand, dass nur die Gelenkkugel und die Gelenkpfanne in Patentanspruch 1 Nieder- schlag gefunden haben, spricht angesichts dessen dafür, dass die zuletzt ge- nannte Eigenschaft nicht zwingend vorhanden sein muss. V. Der Rechtsstreit ist zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Berufung gegen die Entscheidung des Landgerichts erweist sich als unbegründet. 1. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung sind zur Ausle- gung von Merkmal 5 b und zu der Frage, ob dieses Merkmal bei der angegriffe- nen Ausführungsform verwirklicht ist, weder die Einholung eines Sachverständi- gengutachtens noch ergänzende tatrichterliche Feststellungen erforderlich. a) Die Auslegung des Patentanspruchs ist eine Rechtsfrage, deren Beurteilung dem Sachverständigenbeweis nicht zugänglich ist. Die für die Ausle- gung maßgeblichen tatsächlichen Grundlagen sind durch die vom Berufungsge- richt getroffenen Feststellungen hinreichend geklärt. Aus dem Vorbringen der Re- visionserwiderung ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass zusätzliche Feststellungen erforderlich sein könnten. 45 46 47 48 49 50 - 16 - b) Die Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsform ergibt sich aus den insoweit nicht angefochtenen Feststellungen des Berufungsgerichts. Auch insoweit ist nicht ersichtlich, dass ergänzende Feststellungen in Betracht kommen. 2. Wie das Landgericht zutreffend und insoweit nicht angegriffen aus- geführt hat, sind bei der angegriffenen Ausführungsform auch alle übrigen Merk- male des Patentanspruchs 1 wortsinngemäß verwirklicht und alle weiteren Vor- aussetzungen für die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche gegeben. VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 und § 97 Abs. 1 ZPO. Bacher Grabinski Hoffmann Deichfuß Marx Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 01.03.2018 - 4c O 59/16 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 18.10.2018 - I-2 U 15/18 - 51 52 53