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Entscheidung

2 ARs 358/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:030221B2ARS358
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:030221B2ARS358.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 358/20 2 AR 238/20 vom 3. Februar 2021 in der Bewährungssache betreffend Az.: 327 BRs 11/18 Amtsgericht Hannover 6632 Js 60090/20 Staatsanwaltschaft Hannover 302 AR 101/20 Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Verurteilten am 3. Februar 2021 beschlossen: Zuständig für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Ent- scheidungen, die sich auf die Aussetzung der Jugendstrafe zur Be- währung beziehen, ist der Jugendrichter bei dem Amtsgericht Stutt- gart-Bad Cannstatt. Gründe: Das Amtsgericht – Jugendschöffengericht – Hannover hat durch Urteil vom 31. August 2018 die Vollstreckung der gegen den Verurteilten verhängten Einheitsjugendstrafe von einem Jahr und zehn Monaten für die Dauer von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt. Die Staatsanwaltschaft Hannover hat am 13. August 2020 beantragt, die Strafaussetzung zur Bewährung zu widerrufen. Da der Verurteilte jedenfalls vor dem 11. August 2020 nach Stuttgart verzogen ist und dort – ohne gemeldet zu sein – bei den Eltern seiner Freundin lebt, hat das Amtsgericht – Jugendrichter – Hannover das Verfahren gemäß § 58 Abs. 3 Satz 2 JGG dem Amtsgericht – Jugendrichter – Stuttgart-Bad Canstatt übertra- gen. Das Amtsgericht Stuttgart-Bad Canstatt hat die Übernahme unter Hinweis auf die nicht ermittelbare Meldeanschrift des Verurteilten abgelehnt. 1 - 3 - 1. Als gemeinsames oberes Gericht nach § 58 Abs. 3 Satz 3, § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG ist der Bundesgerichtshof zur Entscheidung des Zuständigkeits- streits berufen; die Amtsgerichte Hannover (OLG Celle) und Stuttgart-Bad Cann- statt (OLG Stuttgart) liegen im Zuständigkeitsbereich verschiedener Oberlandes- gerichte. 2. Zuständig für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entschei- dungen, die sich auf die Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 31. August 2018 beziehen, ist der Jugend- richter bei dem Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt. a) Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 17. Dezem- ber 2020 zutreffend ausgeführt, dass die förmlichen Voraussetzungen einer Übertragung gemäß § 58 Abs. 3 Satz 2 JGG vorliegen. b) Der Senat teilt auch die Auffassung des Generalbundesanwalts, dass die Übertragung der Sache weder willkürlich noch unzweckmäßig ist. Dieser hat insoweit u.a. ausgeführt: „[D]as Amtsgericht Hannover [hat] besondere Gründe für die Übertragung der Bewährungsaufsicht auf das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt be- nannt. Der Verurteilte hält sich nicht nur im dortigen Zuständigkeitsbereich auf und pflegt in Stuttgart einen regelmäßigen Kontakt zu seinem Bewäh- rungshelfer (vgl. BGH, Beschluss vom 5. März 1997 – 2 ARs 81/97, bei Böhm, NStZ 1997, 483). Es steht außerdem eine Anhörung zu einem be- antragten Bewährungswiderruf an und die Entfernung zwischen Hannover und Stuttgart ist beachtlich. Unzweckmäßig ist die Übertragung der nach- träglichen Entscheidungen im Sinne von § 58 Abs. 1 Satz 1 JGG jedoch, wenn bereits zum Zeitpunkt der Übertragung absehbar ist, dass der Auf- enthalt des Verurteilten im Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts, an 2 3 4 5 - 4 - das die Bewährungsüberwachung übertragen werden soll, nur vorüberge- hend und von kurzer Dauer sein wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. No- vember 1995 [– 2 ARs 394/95], bei Kusch, NStZ 1996, 323, 327; und vom 25. Mai 2005 – 2 ARs 121/05, BeckRS 2005, 07006). Dies ist hier aber nicht der Fall. Der Verurteilte lebt bereits seit Mitte August 2020 in Stutt- gart, ohne dass ein beabsichtigter Wechsel des Aufenthaltsortes ersicht- lich wäre. Bereits nach dem Wortlaut des Gesetzes (§ 58 Abs. 3 Satz 2 JGG „in dessen Bezirk sich der Jugendliche aufhält“) kommt es nicht maß- geblich darauf an, ob eine Meldeanschrift bekannt ist (vgl. Schatz, in: Die- mer/Schatz/Sonnen JGG, 8. Aufl., § 58 Rn. 11; vgl. dort auch § 42 Rn. 23) – hier weigert sich der Verurteilte, den Gerichten eine solche mitzuteilen. Die Einrichtung des Postfachs in Stuttgart spricht vielmehr für seinen stän- digen Aufenthalt dort.“ Franke Appl Zeng Grube Schmidt