Entscheidung
StB 4/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:030221BSTB4
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:030221BSTB4.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS StB 4/21 vom 3. Februar 2021 in dem Ermittlungsverfahren gegen wegen Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Februar 2021 beschlossen: Die Beschuldigte hat die Kosten der von ihr eingelegten und rechtswirksam zurückgenommenen Beschwerde gegen den Haft- befehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 7. Ja- nuar 2021 zu tragen (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO). Da zum Zeitpunkt der Rücknahmeerklärung das Ermittlungsver- fahren noch nicht an die Landesstaatsanwaltschaft gemäß § 142a Abs. 2 StPO abgegeben und der Senat daher mit der Sache noch befasst gewesen ist, bleibt er für die Kostenentscheidung zustän- dig (vgl. KK-StPO/Gieg, 8. Aufl., § 473 Rn. 2; LR/Hilger, StPO, 26. Aufl., § 473 Rn. 7). Schäfer Spaniol Anstötz