Leitsatz
XII ZB 181/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:030221BXIIZB181
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:030221BXIIZB181.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 181/20 vom 3. Februar 2021 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1897 Abs. 1 Ein Betreuer ist nur dann geeignet im Sinne des § 1897 Abs. 1 BGB, wenn er - neben der fachlichen Qualifikation - auch in persönlicher Hinsicht zur Führung der Betreuung geeignet ist. BGH, Beschluss vom 3. Februar 2021 - XII ZB 181/20 - LG Gera AG Gera - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Februar 2021 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Günter, Dr. Nedden-Boeger, Dr. Botur und Guhling beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 30. März 2020 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Land- gericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 5.000 € Gründe: I. Der Beteiligte zu 1 wendet sich gegen seine Entlassung als Betreuer. Für den Betroffenen wurde im Februar 2011 eine Betreuung mit dem Auf- gabenkreis Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung, Vermögenssorge, Ver- tretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträ- gern sowie Entscheidung über unterbringungsähnliche Maßnahmen eingerichtet und der Beteiligte zu 1 zum Berufsbetreuer bestellt. Im Jahr 2017 wurde bekannt, dass der Beteiligte zu 1 mit zwei von ihm betreuten Frauen im Zeitraum von 2008 bis 2010 sexuelle Kontakte unterhalten 1 2 3 - 3 - hatte. Ein gegen den Beteiligten zu 1 eingeleitetes Ermittlungsverfahren wegen sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Betreuungsverhältnisses nach § 174 c Abs. 1 StGB wurde wegen eingetretener Verjährung nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Mit Beschluss vom 11. September 2018 hat das Amtsgericht die beste- hende Betreuung verlängert, den Beteiligten zu 1 als Betreuer entlassen und den Beteiligten zu 3 zum neuen Berufsbetreuer bestellt. Die hiergegen gerichtete Be- schwerde des Beteiligten zu 1 hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit seiner Rechtsbeschwerde begehrt der Beteiligte zu 1, weiterhin zum Betreuer bestellt zu werden. II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefoch- tenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerde- gericht. 1. Das Landgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Die Betreuerauswahl erfolge im Rahmen einer Verlängerungsentschei- dung nach den in § 1897 BGB aufgeführten Grundsätzen. Da der Betroffene er- klärt habe, ihm sei es egal, wer ihn betreue, liege kein verbindlicher Vorschlag zur Person des Betreuers nach § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB vor. Es sei daher eine natürliche Person zum Betreuer zu bestellen, die geeignet sei, in dem gerichtlich bestimmten Aufgabenkreis die Angelegenheiten des Betroffenen ordnungsge- mäß zu erfüllen. Auf dieser rechtlichen Grundlage sei im vorliegenden Fall ein Betreuerwechsel vorzunehmen und ein anderer Berufsbetreuer zu bestellen. 4 5 6 7 - 4 - Zwar sprächen für die weitere Bestellung des Beteiligten zu 1 Kontinuitäts- gesichtspunkte, die beanstandungsfreie Führung der Betreuung in der Vergan- genheit sowie die Tatsache, dass der Betroffene offensichtlich keine Probleme mit seinem Betreuer gehabt habe. Der Beteiligte zu 1 sei jedoch charakterlich nicht geeignet, Betreuungen zu führen. Dies ergebe sich daraus, dass er als Be- rufsbetreuer im Zeitraum von 2008 bis 2010 mit zwei von ihm betreuten Frauen mehrfach sexuelle Handlungen durchgeführt habe oder an sich habe durchführen lassen. Damit habe er die Vertrauensbeziehung zu zwei seiner Klientinnen über einen längeren Zeitraum und mehrfach auch zur Befriedigung eigener Bedürf- nisse oder Interessen genutzt und damit keine professionelle Distanz eingehal- ten. Obwohl diese sexuellen Handlungen mittlerweile zehn bis zwölf Jahre zu- rücklägen, führten sie weiterhin zur persönlichen Ungeeignetheit des Beteiligten zu 1 für das Amt des Betreuers. Denn in seinem anschließenden Verhalten sei nicht erkennbar, dass er sich mit seinem damaligen Verhalten kritisch auseinan- dergesetzt habe oder gar einsehe, dass er mit seinem sexuellen Verhalten gegen seine Pflichten als Betreuer verstoßen habe. Der Beteiligte zu 1 habe kein einzi- ges Mal eingeräumt, dass er mit diesen sexuellen Kontakten selbst einen Fehler gemacht haben könnte oder erklärt, dass er dieses Verhalten bereue. Seine al- lein auf sich bezogene Sichtweise zeige eine fehlende Fähigkeit zur Selbstreflek- tion und Selbstkritik, die grundlegende Voraussetzung für die Prognose wäre, er habe aus seinen Fehlern gelernt und werde diese nicht wiederholen. Die Entlas- sung des Beteiligten zu 1 als Betreuer sei auch verhältnismäßig, da ihm die durch sein Amt verliehenen Befugnisse eine erhebliche Machtposition gegenüber den von ihm betreuten Personen vermittele, die in der Praxis durch das aufsichtfüh- rende Amtsgericht nur in engen Grenzen überprüft werden könne. Die charakter- liche Unzuverlässigkeit des Beteiligten zu 1 führe auch nicht nur bei von ihm be- treuten Frauen zu einer Gefährdung, sondern könne sich in vielerlei Hinsicht aus- 8 - 5 - wirken, zumal sexuelle Handlungen nicht auf heterosexuelle Verhältnisse be- schränkt seien. Die Auswechslung des Beteiligten zu 1 komme keinem faktischen Berufsverbot gleich. Zum einen verblieben dem Beteiligten zu 1 rund die Hälfte der Betreuungen beim Amtsgericht G., da nur einer der beiden Betreuungsrichter die sexuellen Handlungen des Beteiligten zu 1 zum Anlass nehme, diesen in lau- fenden Betreuungsverfahren auszuwechseln. Zum anderen wäre ein Berufsver- bot aus den genannten Gründen auch kein unverhältnismäßiger Eingriff in die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG. Die Entlassung des Beteiligten zu 1 in die- sem Betreuungsverfahren bedeute nicht, dass er nicht an einem anderen Ort durch andere Amtsgerichte zum Betreuer bestellt werde oder dass sein Aus- schluss im Zuständigkeitsbereich des Landgerichts G. ohne Rücksicht auf seine mögliche Entwicklung unbefristet wäre. 2. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. a) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Beschwerdegericht angenom- men, dass sich der Maßstab für die Betreuerauswahl nicht nur bei der Erstent- scheidung, sondern auch bei einer Verlängerung der Betreuung aus § 1897 BGB ergibt. Dies folgt aus dem Rechtscharakter der Verlängerungsentscheidung als erneute vollständige Einheitsentscheidung über die Betreuung und auch daraus, dass nach § 295 Abs. 1 Satz 1 FamFG für die Verlängerung der Bestellung eines Betreuers die Verfahrensvorschriften über die erstmalige Anordnung dieser Maß- nahme entsprechend gelten (Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2018 - XII ZB 222/17 - FamRZ 2018, 55 Rn. 8 mwN). Bei der Verlängerungsentscheidung han- delt es sich um die erneute Anordnung einer Betreuung einschließlich der Ent- scheidung über die Person des Betreuers. Die bisherige Betreuung und damit die Bestellung des bisherigen Betreuers enden mit der Wirksamkeit der Verlänge- 9 10 - 6 - rungsentscheidung und werden durch die in dieser getroffenen Anordnungen ab- gelöst (Senatsbeschluss vom 25. März 2015 - XII ZB 621/14 - FamRZ 2015, 1178 Rn. 22 mwN). b) Soweit das Beschwerdegericht den Beteiligten zu 1 jedoch für die Füh- rung der Betreuung als persönlich ungeeignet hält, ist die Entscheidung nicht frei von Rechtsfehlern. aa) Nach § 1897 Abs. 1 BGB ist zum Betreuer eine natürliche Person zu bestellen, die geeignet ist, in dem gerichtlich bestimmten Aufgabenkreis die An- gelegenheiten des Betroffenen rechtlich zu besorgen und ihn in dem hierfür er- forderlichen Umfang persönlich zu betreuen. Die Beurteilung, ob eine bestimmte Person als Betreuer eines konkreten Betroffenen geeignet ist, erfordert die Prognose, ob der potentielle Betreuer voraussichtlich die sich aus der Betreuungsführung und den damit verbundenen Pflichten im Sinne des § 1901 BGB ergebenden Anforderungen erfüllen kann. Diese Prognose muss sich jeweils auf die aus der konkreten Betreuung erwach- senden Aufgaben beziehen und zu der Einschätzung führen, dass die als Be- treuer in Aussicht genommene Person das Amt zum Wohl des Betroffenen (§ 1901 Abs. 2 BGB) führen wird (Senatsbeschlüsse vom 8. November 2017 - XII ZB 90/17 - FamRZ 2018, 206 Rn. 12 und vom 30. September 2015 - XII ZB 53/15 - FamRZ 2015, 2165 Rn. 16). Für diese Prognoseentscheidung muss sich das Gericht naturgemäß auf Erkenntnisse stützen, die in der - näheren oder auch weiter zurückliegenden - Vergangenheit wurzeln. Soweit es um die Eignung der vorgeschlagenen Person geht, müssen diese Erkenntnisse einen das Wohl des Betroffenen gefährdenden Eignungsmangel auch für die Zukunft und bezogen auf den von der Betreuung umfassten Aufgabenkreis begründen können (Senatsbeschluss vom 20. März 2019 - XII ZB 334/18 - FamRZ 2019, 1004 Rn. 10 mwN). 11 12 13 - 7 - Die vom Tatrichter vorgenommene Beurteilung der Eignung einer Person als Betreuer kann gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 FamFG im Rechtsbeschwerdever- fahren nur auf Rechtsfehler überprüft werden. Sie ist rechtlich fehlerhaft, wenn der Tatrichter den unbestimmten Rechtsbegriff der Eignung verkennt, relevante Umstände in unvertretbarer Weise bewertet oder bei der Subsumtion wesentliche Umstände unberücksichtigt lässt (Senatsbeschluss vom 20. März 2019 - XII ZB 334/18 - FamRZ 2019, 1004 Rn. 11 mwN). Hingegen sind Angemessenheit und Zweckmäßigkeit der Auswahl der Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdege- richt grundsätzlich entzogen. bb) Auch mit diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab hält die landge- richtliche Entscheidung einer rechtlichen Nachprüfung aber nicht stand. (1) Zwar hat das Beschwerdegericht den unbestimmten Rechtsbegriff der Eignung iSv § 1897 Abs. 1 BGB nicht verkannt. Wie im Wortlaut der Vorschrift ("rechtlich zu besorgen", "persönlich zu be- treuen") schon anklingt, enthält der Begriff der Eignung eines Betreuers eine sachliche/fachliche und eine persönliche Komponente. Während die sachliche Eignung in Bezug auf die konkreten Aufgaben, die im Rahmen des gerichtlich festgelegten Aufgabenkreises anfallen können, vorliegen muss, betrifft die per- sönliche Eignung alle Aufgabenbereiche. Maßgebend für die Eignungsprüfung ist es, ob der Betreuer zur Besorgung der Angelegenheiten des Betroffenen und zu der dafür erforderlichen persönlichen Betreuung in der Lage ist. Wie die per- sönliche Eignung betrifft auch eine persönliche Unzuverlässigkeit alle Aufgaben- bereiche. Denn die in einem Lebensbereich sichtbare Unzuverlässigkeit eines Betreuers begründet Zweifel auch für alle anderen Angelegenheiten. Mithin ist zu unterscheiden, ob der Mangel an Eignung in sachlicher oder in persönlicher Hin- sicht besteht (Senatsbeschluss vom 20. März 2019 - XII ZB 334/18 - FamRZ 2019, 1004 Rn. 13 mwN). 14 15 16 17 - 8 - Dieses Verständnis des Begriffs der Eignung iSv § 1897 Abs. 1 BGB hat das Beschwerdegericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt und rechtlich zu- treffend zwischen der sachlichen und der persönlichen Eignung des Beteiligten zu 1 zur (Fort-)Führung der Betreuung differenziert. Die sachliche bzw. fachliche Eignung des Beteiligten zu 1 wurde vom Beschwerdegericht nicht angezweifelt. Vielmehr hat es hierzu ausgeführt, die Führung der Betreuung sei ohne Bean- standungen verlaufen. Das Beschwerdegericht hat den Beteiligten zu 1 jedoch aus persönlichen Gründen für ungeeignet gehalten, das Betreueramt auszuüben. (2) Die Erwägungen des Landgerichts zur Betreuerauswahl sind jedoch deshalb rechtsfehlerhaft, weil es für die Auswahlentscheidung relevante Um- stände in unvertretbarer Weise bewertet hat. Zum einen hat das Beschwerdegericht dem Umstand, dass die sexuellen Beziehungen des Beteiligten zu 1 zu den beiden von ihm betreuten Frauen be- reits mehr als zehn Jahre zurückliegen und zwischenzeitlich keine weiteren ver- gleichbaren Vorfälle bekannt geworden sind, keine ausreichende Bedeutung zu- gemessen, obwohl es im Weiteren festgestellt hat, dass der Beteiligte zu 1 die ihm übertragenen Betreuungen in fachlich nicht zu beanstandender Weise ge- führt hat und sich in der Zeit bis zur Beschwerdeentscheidung keinerlei Erkennt- nisse für ein erneutes persönliches Fehlverhalten des Beteiligten zu 1 ergeben haben. Zum anderen hat das Beschwerdegericht nicht ausreichend berücksich- tigt, dass im vorliegenden Fall in Frage steht, ob der Beteiligte zu 1 als Betreuer eines männlichen Betroffenen geeignet ist. Anhaltspunkte dafür, dass der Betei- ligte zu 1 in der Vergangenheit bei der Betreuung männlicher Personen seine Stellung als Betreuer zu seinem Vorteil ausgenutzt hat, hat das Beschwerdege- richt nicht festgestellt. Soweit es in diesem Zusammenhang ausführt, die charak- terliche Unzuverlässigkeit des Beteiligten zu 1 führe nicht nur bei von ihm betreu- 18 19 20 - 9 - ten Frauen zu einer Gefährdung, sondern könne sich in vielerlei Hinsicht auswir- ken, zumal sexuelle Handlungen nicht auf heterosexuelle Verhältnisse be- schränkt seien, beschreibt das Beschwerdegericht lediglich eine abstrakte Ge- fahr, die ohne entsprechende tragfähige Feststellungen nicht zur Grundlage der Beurteilung gemacht werden kann, der Beteiligte zu 1 sei auch zukünftig für die Führung von Betreuungen männlicher Personen charakterlich ungeeignet. Gegenüber diesen Umständen wiegt die fehlende Einsicht des Beteiligten zu 1 in sein früheres Fehlverhalten, auf die das Beschwerdegericht seine Aus- wahlentscheidung im Wesentlichen stützt, nicht so schwer, dass der Beteiligte zu 1 auch zukünftig als ungeeignet zur Führung von Betreuungen männlicher Be- treuter angesehen werden kann. 3. Die angefochtene Entscheidung kann daher keinen Bestand haben. Sie ist gemäß § 74 Abs. 4 FamFG aufzuheben und die Sache ist nach § 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen. 21 22 - 10 - 4. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeu- tung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Recht- sprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Dose Günter Nedden-Boeger Botur Guhling Vorinstanzen: AG Gera, Entscheidung vom 11.09.2018 - 7 XVII 299/10 - LG Gera, Entscheidung vom 30.03.2020 - 5 T 79/19 - 23