Entscheidung
AnwZ (Brfg) 33/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:080221BANWZ
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:080221BANWZ.BRFG.33.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 33/20 vom 8. Februar 2021 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Grupp, die Richterinnen Dr. Liebert und Ettl sowie den Rechtsanwalt Dr. Kau und die Rechtsanwältin Merk am 8. Februar 2021 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das dem Kläger an Verkündungs statt am 26. September 2020 zugestellte Urteil des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs der Freien und Hansestadt Hamburg wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt. Gründe: I. Der Kläger ist seit 1991 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 5. März 2018 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers wegen Ver- mögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Der vom Kläger hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Bescheid vom 11. März 2019 zurückgewiesen. Der An- 1 - 3 - waltsgerichtshof hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen. Der Kläger be- antragt nunmehr die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsge- richtshofs. II. Der Antrag ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO ist nicht gegeben (vgl. § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils beste- hen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zulassungs- grund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur Senat, Beschluss vom 4. März 2019 - AnwZ (Brfg) 47/18, juris Rn. 3). Zweifel an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen füllen den Zulassungsgrund dann nicht aus, wenn sie nicht die Richtigkeit des Ergeb- nisses erfassen (vgl. nur Senat, Beschluss vom 7. März 2019 - AnwZ (Brfg) 66/18, juris Rn. 5). Entsprechende Zweifel vermag der Kläger nicht darzulegen. Zutreffend hat der Anwaltsgerichtshof die Klage für unzulässig gehalten, weil diese nicht innerhalb der Klagefrist von einem Monat nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben worden ist (§ 112c BRAO i.V.m. § 74 Abs. 1 VwGO). Nach den Feststellungen des Anwaltsgerichtshofs ist der Widerspruchs- bescheid dem Kläger am 12. März 2019 zugestellt worden. Die Klage ist erst am 13. April 2019 und damit nach Fristablauf bei Gericht eingegangen. Die reine 2 3 4 5 - 4 - Behauptung des Klägers, die Erhebung sei rechtzeitig erfolgt, vermag Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht zu begründen. Das weitere Vorbringen des Klägers, wonach keine Zahlungsrückstände mehr bestünden und die Eintragungen im Schuldnerverzeichnis zwischenzeitlich gelöscht seien, kann Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ebenfalls nicht begrün- den. Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage als unzulässig verworfen und sich dementsprechend mit der Begründetheit der Klage und dem Vorliegen des Ver- mögensverfalls zu Recht nicht befasst. 2. Dem Anwaltsgerichtshof ist auch kein Verfahrensfehler unterlaufen, auf dem sein Urteil beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Die pauschale, nicht näher begründete Besetzungsrüge des Klägers vermag ei- nen Verfahrensfehler nicht aufzuzeigen. 6 7 - 5 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Grupp Liebert Ettl Kau Merk Vorinstanz: AGH Hamburg, Entscheidung vom 26.09.2020 - AGH II ZU 9/19 (II-30) - 8