Entscheidung
3 StR 494/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:090221B3STR494
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:090221B3STR494.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 494/20 vom 9. Februar 2021 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Februar 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Duisburg vom 28. Mai 2020 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der besonders schweren Ver- gewaltigung schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer Verge- waltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung wei- terer Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt. Seine hier- gegen gerichtete Revision führt auf die Sachrüge lediglich zu der aus der Be- schlussformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs; im Übrigen ist sie un- begründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Generalbundesanwalt hat insoweit das Folgende ausgeführt: "Die Verurteilung des Angeklagten wegen tateinheitlicher gefährlicher Kör- perverletzung kann nicht bestehen bleiben, weil hinsichtlich dieser Geset- zesverletzung Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Die Verjährungsfrist für Taten nach § 224 StGB beträgt zehn Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 3, Abs. 4 StGB). Tattag war der 2. April 2007. Die erste Handlung, die den Lauf der Verjährungsfrist unterbrechen konnte (§ 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StGB), war die Erhebung der Anklage am 27. Dezember 2019. Die tateinheitliche Begehung einer nichtverjährten Gesetzesverletzung steht der Verjährung 1 2 - 3 - der gefährlichen Körperverletzung nicht entgegen. Auch bei Tateinheit un- terliegt jede Gesetzesverletzung einer eigenen Verjährung (st. Rspr. vgl. nur BGH, Beschluss vom 23. Juli 2004 - 2 StR 158/04 -, juris Rn. 10). Die Einzelstrafe und die Gesamtfreiheitsstrafe können bestehen bleiben. Der Senat wird ausschließen können, dass die Strafkammer ohne die An- nahme einer tateinheitlich begangenen gefährlichen Körperverletzung auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte. Die Erfüllung dieses Straftatbestan- des hat die Kammer nicht zuungunsten des Angeklagten gewertet […]." Dem tritt der Senat bei. Auch im Zeitpunkt der Anordnung der ersten Ver- nehmung des Beschuldigten am 8. Januar 2019 (§ 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB; Bl. 193 Bd. III d.A.) war bereits Verfolgungsverjährung eingetreten. Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO). Schäfer Wimmer Paul Anstötz Erbguth Vorinstanz: Duisburg, LG, 28.05.2020 - 591 Js 5/19 31 KLs 35/19 3 4