Entscheidung
6 StR 470/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:090221B6STR470
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:090221B6STR470.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 470/20 vom 9. Februar 2021 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u. a. - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Februar 2021 gemäß § 349 Abs. 2 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 8. September 2020 wird als unbegründet verwor- fen; jedoch wird die Einziehungsentscheidung, auch soweit es die mit Urteil des Amtsgerichts Schwedt/Oder vom 3. Juli 2018 ange- ordnete Einziehung betrifft, dahin geändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 720 Euro angeordnet wird, wobei der Angeklagte in Höhe von 120 Euro als Gesamt- schuldner haftet. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: 1. Die Entscheidung des Landgerichts, die im Urteil vom 3. Juli 2018 an- geordnete Einziehung aufrechtzuerhalten, steht mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Einbeziehung früherer Entscheidungen gemäß § 55 Abs. 2 StGB nicht in Einklang. Sofern – wie hier – das frühere Urteil eine Einzie- hung von Taterträgen enthält und auch in Bezug auf das gegenständliche Urteil die Voraussetzungen des § 73c Satz 1 StGB gegeben sind, ist eine einheitliche Einziehungsentscheidung zu treffen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Mai 2003 – 4 StR 130/03, BGHR StGB § 55 Abs. 2 Aufrechterhalten 7; Schäfer/San- der/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 1262). Der Senat ändert die Einziehungsentscheidung entsprechend ab. 1 - 3 - 2. Entgegen der Auffassung des Landgerichts (vgl. UA S. 33) „musste“ der Vollzug von zweieinhalb Wochen Untersuchungshaft nicht strafmildernd gewich- tet werden. Nach ständiger Rechtsprechung ist bei einer nicht zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe der Vollzug von Untersuchungshaft im Blick auf die Anrechnungsregelung des § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB für die Strafzumessung re- gelmäßig ohne Bedeutung; anders kann es lediglich bei mit dem Untersuchungs- haftvollzug verbundenen besonderen Belastungen liegen (vgl. Schäfer/San- der/van Gemmeren, aaO, Rn. 742 mwN). Solche sind hier nicht ersichtlich. Der Angeklagte ist durch den Rechtsfehler jedoch nicht benachteiligt. Sander König Feilcke Tiemann von Schmettau Vorinstanz: Neuruppin, LG, 08.09.2020 - 358 Js 5136/18 11 KLs 2/20 2