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Entscheidung

VI ZR 397/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:090221BVIZR397
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:090221BVIZR397.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 397/19 vom 9. Februar 2021 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Februar 2021 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, den Richter Offenloch, die Richterin Müller, den Richter Dr. Allgayer und die Richterin Dr. Linder beschlossen: Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen das Senatsurteil vom 30. Juli 2020 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Gründe: Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet das entscheidende Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen verpflichtet Art. 103 Abs. 1 GG die Gerichte nicht, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entschei- dung ausdrücklich zu bescheiden (vgl. nur Senatsbeschluss vom 4. November 2020 - VI ZR 445/19 Rn. 2, juris). Der erkennende Senat hat das gesamte Vor- bringen der Klägerin im Revisionsverfahren zur Kenntnis genommen und in Er- wägungen gezogen. Dies gilt insbesondere auch für den von der Klägerin als übergangen ge- rügten Vortrag aus der Revisionsbegründung, bei der Prüfung einer etwaigen Vorteilsausgleichung sei zu berücksichtigen, dass der streitbefangene Dieselmo- tor des Typs EA189 auch nach dem Software-Update nicht die für die Abgasrei- nigung geltenden Anforderungen erfülle und auch die neue Software unzulässig sei. Der erkennende Senat vermochte den von der Klägerin aus der (angebli- 1 2 - 3 - chen) Unzulässigkeit des Software-Updates gezogenen Schluss auf die Nichtan- rechenbarkeit tatsächlich gezogener Nutzungsvorteile lediglich in der Sache nicht nachzuvollziehen. Soweit sich die Klägerin mit ihrer Anhörungsrüge darüber hinaus dagegen wendet, dass der erkennende Senat die Sache unter Aufhebung des Berufungs- urteils auch insoweit an das Berufungsgericht zurückverwiesen hat, als das Be- rufungsgericht die Feststellung getroffen hatte, die Beklagte sei verpflichtet, der Klägerin auch sämtliche weiteren Schäden zu ersetzen, die aus dem Erwerb des Fahrzeugs resultieren, geht ihre nunmehr erhobene Rüge schon am Inhalt des Senatsurteils vorbei. Wie sich aus der von der Klägerin in Bezug genommenen Randnummer 29 des Senatsurteils ergibt, war für den erkennenden Senat im Revisionsverfahren entscheidend, dass sich "weder dem Berufungsurteil noch dem darin in Bezug genommenen Urteil des Landgerichts entnehmen [lässt]", welche weiteren Schäden die Klägerin aus dem Fahrzeugerwerb befürchtet, ob solche Schäden möglich sind und ob auch insoweit die materiellen Haftungsvo- raussetzungen des § 826 BGB (oder einer anderen Anspruchsgrundlage) erfüllt wären. Mit ihrer Behauptung, sie habe in den Vorinstanzen "sehr wohl (unter Be- weisangebot) vorgetragen, dass weitere Schäden möglich sind und dass insoweit auch die Haftungsvoraussetzungen des § 826 BGB vorliegen", stellt die Klägerin dies schon nicht in Frage. 3 - 4 - Von einer weiteren Begründung wird abgesehen. Seiters Offenloch Müller Allgayer Linder Vorinstanzen: LG Oldenburg, Entscheidung vom 11.01.2019 - 3 O 1275/18 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 02.10.2019 - 5 U 47/19 - 4