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Entscheidung

6 StR 14/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:100221B6STR14
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:100221B6STR14.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 14/21 vom 10. Februar 2021 in der Strafsache gegen wegen unterlassener Hilfeleistung - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Februar 2021 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten H. wird das Urteil des Land- gerichts Neuruppin vom 18. August 2020, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben; hierüber ist eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung gemäß §§ 460, 462 StPO zu treffen, auch über die Kosten des Rechtsmittels. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unterlassener Hilfeleistung unter Einbeziehung zweier Vorstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die Re- vision des Angeklagten hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Ausspruch über die Gesamtstrafe hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Antragsschrift ausgeführt: „Die Strafkammer hat aus der Einzelfreiheitsstrafe für die verfah- rensgegenständliche Tat und den zum Zeitpunkt ihrer Entschei- dung noch nicht erledigten Geldstrafen aus den Strafbefehlen des Amtsgerichts Perleberg vom 19. Oktober 2018, rechtskräftig seit dem 23. November 2018, und vom 16. Mai 2019, rechtskräf- tig seit dem 7. Juni 2019, eine nachträgliche Gesamtfreiheits- strafe gebildet. Nach den Feststellungen wurden die den einbezogenen Geldstrafen zugrunde liegenden Taten am 19. Juni 2018 beziehungsweise am 25. November 2018 began- 1 2 - 3 - gen. Damit bestand aber nur zwischen der vom Amtsgericht Per- leberg für die Tat vom 19. Juni 2018 ausgeurteilten Geldstrafe und der hier vom Landgericht verhängten Freiheitsstrafe für die Anfang September 2017 begangene Tat eine Gesamtstrafenlage im Sinne von § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB; denn die unerledigte Vor- verurteilung aus dem Strafbefehl vom 19. Oktober 2018 entfal- tete – anders als die bereits vollstreckte Geldstrafe aus dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Perleberg vom 30. Ja- nuar 2018 – Zäsurwirkung dahin, dass die nach dieser Vorverur- teilung verübte Tat vom 25. November 2018 nicht in eine Ge- samtstrafe mit den von der Vorverurteilung erfassbaren Taten einfließen konnte und deshalb selbstständig bestehen bleiben musste (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Dezember 1983 – 1 StR 148/83, BGHSt 32, 190, 193; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafverteidigung, 6. Aufl., Rdnr. 1244). Mit der Strafe aus der zweiten unerledigten Vorverurteilung vom 16. Mai 2019 hätte daher keine Gesamtstrafe gebildet werden dürfen. Ange- sichts der Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe ist der Angeklagte durch diesen Rechtsfehler auch beschwert. Der Senat kann von der Möglichkeit des § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO Gebrauch machen, die neu zu treffende Entschei- dung über den Gesamtstrafenausspruch dem Nachverfahren nach §§ 460, 462 StPO zuzuweisen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Oktober 2004 – 5 StR 430/04, NStZ 2005, 163; und vom 12. September 2019 – 4 StR 40/19 Rdnr. 14.“ Der Senat schließt sich dem an und verfährt entsprechend. Sander Schneider Feilcke Tiemann Fritsche Vorinstanz: Neuruppin, LG, 18.08.2020 – 3414 Js 3527/19 11 KLs (1/19) 3