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Entscheidung

IV AR (VZ) 14/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:100221BIVAR
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:100221BIVAR.VZ.14.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV AR(VZ) 14/20 vom 10. Februar 2021 in dem Verfahren - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Rich- terin Mayen, die Richterinnen Harsdorf-Gebhardt, Dr. Brockmöller, Dr. Bußmann und den Richter Dr. Bommel am 10. Februar 2021 beschlossen: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Bei- ordnung eines Rechtsanwalts vom 23. Januar 2021 wird zu- rückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen die Vorsit- zende Richterin Mayen, die Richterinnen Harsdorf -Gebhardt, Dr. Brockmöller, Dr. Bußmann und den Richter Dr. Bommel wird als unzulässig verworfen. Das Vorbringen des Antrag- stellers genügt nicht zur Glaubhaftmachung ernsthafter Um- stände, die die Befangenheit des einzelnen Richters rechtfer- tigen. Sein Ablehnungsgesuch ist rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig, worüber der Senat in regulärer Besetzung unter Mitwirkung der abgelehnten Richter entscheiden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Mai 2014 - IV ZA 10/14, juris Rn. 4 m.w.N.). Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 13. Ja- nuar 2021 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen, weil es an der gemäß § 44 Abs. 2 Satz 4, Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FamFG erforderlichen Darlegung einer konkreten - 3 - entscheidungserheblichen Gehörsverletzung durch den Senat fehlt. Im Übrigen hat der Senat das Vorbringen des Antrag- stellers in vollem Umfang berücksichtigt, sein Vorbringen aber nicht als durchgreifend erachtet. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt, da es für die Entscheidung des Senats nicht auf die Frage der Versäumung einer Rechtsmittelfrist ankommt und der Senat für eine Wiedereinsetzung nach § 26 EGGVG nicht zuständig ist. Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Dr. Bommel Vorinstanz: BayObLG, Entscheidung vom 18.11.2020 - 101 VA 136/20 -