Leitsatz
XII ZB 134/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:100221BXIIZB134
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:100221BXIIZB134.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 134/19 vom 10. Februar 2021 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG § 2 Abs. 2 Nr. 3; BetrAVG § 2 Abs. 2 Wird eine im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge abgeschlossene Direkt- versicherung anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf den ausge- schiedenen Arbeitnehmer übertragen (sog. versicherungsvertragliche Lösung), unterliegt der unverfallbare arbeitgeberfinanzierte Teil des Anrechts mit seinem Ehezeitanteil weiterhin den Verfügungsbeschränkungen nach § 2 Abs. 2 Satz 4 bis 6 BetrAVG; in diesem Umfang ist das Anrecht nach Sinn und Zweck von § 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG weiterhin in den Versorgungsausgleich einzubeziehen, und zwar auch dann, wenn der Versicherungsanspruch auf eine Kapitalzahlung gerichtet ist und der Arbeitnehmer die Versicherung nach der Übertragung mit privaten Beiträgen fortführt (Fortführung von Senatsbeschluss vom 16. Juli 2014 - XII ZB 16/14 - FamRZ 2014, 1613). BGH, Beschluss vom 10. Februar 2021 - XII ZB 134/19 - OLG Oldenburg AG Osnabrück - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Februar 2021 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Dr. Botur und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 5. März 2019 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 3 zu- rückgewiesen. Wert: 1.380 € Gründe: I. Das Verfahren betrifft die Einbeziehung eines im Rahmen betrieblicher Al- tersversorgung erworbenen Versorgungsanrechts in den Versorgungsausgleich. Die 1965 geborene Ehefrau (Antragstellerin) und der ebenfalls 1965 ge- borene Ehemann (Antragsgegner) heirateten am 1. November 1996. Die Zustel- lung des Scheidungsantrags erfolgte am 14. Juli 2018. Der Ehemann hat in der gesetzlichen Ehezeit vom 1. November 1996 bis zum 30. Juni 2018 unter ande- rem ein Versorgungsanrecht bei der C. Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft (Beteiligte zu 3) erworben. Nach der erstinstanzlich erteilten Versorgungsaus- kunft handelt es sich dabei um eine Rentenlebensversicherung mit einem bereits ausgeübten Kapitalwahlrecht, die zum 1. Juni 2000 von der Arbeitgeberin des Ehemanns als Direktversicherung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung 1 2 - 3 - zugunsten des Ehemanns abgeschlossen worden ist. Die C. Lebensversiche- rung hat das in der Ehezeit gebildete Deckungskapital mit 30.438,30 € angege- ben und unter Berücksichtigung von Teilungskosten in Höhe von 200 € einen Ausgleichswert von 15.119,15 € vorgeschlagen. Das Amtsgericht hat die Ehe durch Beschluss vom 28. November 2018 geschieden und den Versorgungsausgleich im Verbund geregelt. Dabei hat es das betriebliche Anrecht des Ehemanns bei der C. Lebensversicherung entspre- chend dem Vorschlag des Versorgungsträgers intern geteilt und zugunsten der Ehefrau ein auf das Ehezeitende am 30. Juni 2018 bezogenes Anrecht mit einem Kapitalwert von 15.119,15 € übertragen. Gegen diesen Ausspruch zur internen Teilung hat sich die C. Lebensver- sicherung mit der Beschwerde gewendet. Sie hat geltend gemacht, der Ehemann sei am 31. Oktober 2018 aus dem Unternehmen ausgeschieden und die Versi- cherungsnehmereigenschaft bezüglich der verfahrensgegenständlichen Versi- cherung sei am 28. November 2018 rückwirkend zum 1. November 2018 auf ihn übertragen worden. Daran anknüpfend hat sie die Auffassung vertreten, dass das Anrecht nun nicht mehr in den Versorgungsausgleich einbezogen werden könne, weil es einerseits auf eine Kapitalzahlung gerichtet sei und andererseits seinen Charakter als Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes verloren habe, nach- dem die vormalige Arbeitgeberin den Ehemann in die Rechte aus dem Versiche- rungsvertrag eingesetzt habe. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zu- rückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die C. Lebensversiche- rung ihr Begehren weiter, dass ein Versorgungsausgleich bezüglich des bei ihr bestehenden Anrechts unterbleibt. 3 4 5 - 4 - II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner in FamRZ 2019, 1606 veröffentlichten Entscheidung ausgeführt, dass das auf Kapitalzahlung ge- richtete Anrecht des Ehemanns bei der C. Versicherung weiterhin dem Versor- gungsausgleich unterfalle. Bei der von der ehemaligen Arbeitgeberin für den Ehemann als versicherter Person abgeschlossenen Versicherung habe es sich jedenfalls ursprünglich um ein betriebliches Anrecht in Form einer Direktversiche- rung gehandelt, welches nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 2 VersAusglG unabhängig von der Leistungsform auszugleichen sei. Die im vorliegenden Fall gewählte „ver- sicherungsvertragliche Lösung“ gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG, wonach der ehemalige Arbeitgeber die Rechte aus der Direktversicherung auf den ausge- schiedenen Arbeitnehmer überträgt, habe nicht dazu geführt, dass sich das auf Kapitalzahlung gerichtete betriebliche Anrecht nunmehr insgesamt in ein Anrecht der Privatvorsorge gewandelt habe. Dies entspreche dem Zweck der Regelung des § 2 Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 2 VersAusglG. Für das fortgeführte Anrecht des Ar- beitnehmers bestünden die sich aus § 2 Abs. 2 Satz 4 bis 6 BetrAVG ergebenden Verfügungsbeschränkungen, wonach dem Arbeitnehmer eine Abtretung oder Be- leihung der Versicherung untersagt sei, weiterhin fort. Der Gesetzgeber habe da- mit das Anrecht im Rahmen des rechtlich Möglichen für den Versorgungszweck erhalten wollen. Die Befugnis zur Fortsetzung der betrieblichen Altersvorsorge durch den ausscheidenden Arbeitnehmer habe lediglich den Arbeitgeber von sei- ner Haftung freistellen, nicht aber den Versorgungscharakter ändern wollen, wes- wegen das bereits gebildete betriebliche Anrecht weiterhin dem Regime des Be- triebsrentengesetzes unterliege. Weil der Ehemann erst nach dem Ende der Ehe- zeit aus dem Betrieb ausgeschieden sei und keine eigenen Beiträge gezahlt habe, sei das Anrecht insgesamt im Versorgungsausgleich auszugleichen. 6 7 - 5 - 2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand. a) Zutreffend und von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen sind die rechtlichen Ausgangspunkte des Beschwerdegerichts. Die verfahrensgegen- ständliche Versicherung ist auf eine Kapitalzahlung gerichtet und aus diesem Grunde dem Anwendungsbereich von § 2 Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 1 VersAusglG ent- zogen. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 2 VersAusglG ist insbesondere ein „Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes“ unabhängig von der Leistungsform aus- zugleichen, so dass der Ausgleich eines betrieblichen Anrechts auch dann statt- findet, wenn das Anrecht auf eine Kapitalzahlung gerichtet ist. Ursprünglich ist die verfahrensgegenständliche Kapitalversicherung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung als Direktversicherung abgeschlossen und dem Ehemann ein Bezugsrecht eingeräumt worden. Nach den Feststellungen des Beschwerdege- richts hat die letzte Arbeitgeberin beim Ausscheiden des Ehemanns aus dem Unternehmen nach Erfüllung bestimmter „sozialer Auflagen“ (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 BetrAVG) und unter Einhaltung der gesetzlichen Mitteilungsfrist von drei Monaten (§ 2 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG) in zulässiger Weise von der Mög- lichkeit Gebrauch gemacht, für die Aufrechterhaltung der unverfallbar geworde- nen Versorgungsanwartschaft die „versicherungsvertragliche Lösung“ zu wählen. Dabei ist die Versicherung auf den Ehemann übertragen und ihm die Rechtsstel- lung des Versicherungsnehmers eingeräumt worden, welche insbesondere das Recht umschließt, die übertragene Versicherung mit eigenen Beiträgen fortzu- setzen. b) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats können nur die im Zeit- punkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung noch dem Versorgungsausgleich unterfallenden Anrechte in diesen einbezogen werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 1. April 2015 - XII ZB 701/13 - FamRZ 2015, 998 Rn. 10 und vom 18. April 8 9 10 11 - 6 - 2012 - XII ZB 325/11 - FamRZ 2012, 1039 Rn. 11 mwN). Die Frage, ob eine ur- sprünglich im Rahmen betrieblicher Altersvorsorge als arbeitgeberfinanzierte Di- rektversicherung abgeschlossene Kapitallebensversicherung bzw. Rentenle- bensversicherung mit ausgeübtem Kapitalwahlrecht (weiterhin) in den Anwen- dungsbereich des § 2 Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 2 VersAusglG fällt, wenn die Versiche- rung im Rahmen der versicherungsvertraglichen Lösung auf den ausgeschiede- nen Arbeitnehmer übertragen worden ist, wird in der obergerichtlichen Recht- sprechung und im Schrifttum unterschiedlich beurteilt. aa) Nach einer Ansicht soll die private Fortführung der früheren Direktver- sicherung bei gleichzeitiger Übertragung der Versicherungsnehmereigenschaft auf den ausgeschiedenen Arbeitnehmer dazu führen, dass sie von diesem Zeit- punkt an die Qualifikation als betriebliche Altersversorgung verliert und als ein auf Kapitalzahlung gerichtetes Anrecht somit nicht mehr dem Versorgungsaus- gleich unterfällt. Allein der Umstand, dass der (Teil-)Betrag des Deckungskapi- tals, der aus Beiträgen des früheren Arbeitgebers finanziert worden ist, nicht ge- kündigt, abgetreten oder beliehen werden darf, stelle die nunmehr rein privat- rechtliche Charakterisierung des Versicherungsverhältnisses nicht in Frage (vgl. OLG Brandenburg FamRZ 2014, 1636, 1637; Götsche in Götsche/Rehbein/Breu- ers Versorgungsausgleichsrecht 3. Aufl. § 2 VersAusglG Rn. 60). Demgegenüber geht die wohl überwiegende Auffassung mit dem Be- schwerdegericht davon aus, dass bei der „versicherungsvertraglichen Lösung“ der unverfallbare Teil der Anwartschaft, der während der Betriebszugehörigkeit des ausgeschiedenen Arbeitnehmers begründet worden ist, auch nach der Über- tragung der Versicherung auf ihn ein betriebliches Anrecht im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 2 VersAusglG bleibt und deshalb unabhängig von der Leis- tungsform dem Versorgungsausgleich unterliegt (vgl. OLG Köln FamRZ 2015, 1798; Erman/Norpoth/Sasse BGB 16. Aufl. § 2 VersAusglG Rn. 10; Johannsen/ 12 13 - 7 - Henrich/Siede Familienrecht 7. Aufl. § 45 VersAusglG Rn. 20; jurisPK-BGB/ Breuers [Stand: Januar 2021] § 2 VersAusglG Rn. 33; BeckOK BGB/Bergmann [Stand: 1. November 2020] § 45 VersAusglG Rn. 25; Keuter NZFam 2019, 314; Wagner FamRB 2015, 209; Borth FamRZ 2014, 1637; vgl. auch Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto BetrAVG 7. Aufl. § 2 Rn. 235; Höfer in Höfer/de Groot/Küp- per/Reich BetrAVG Band I [Stand: Februar 2020] § 2 Rn. 220). bb) Die letztgenannte Auffassung trifft zu. Wie die Rechtsbeschwerde nicht verkennt, hat der Senat bereits im Jahr 2014 entschieden, dass der ausgleichspflichtige Arbeitnehmer die von ihm er- worbenen Anrechte auf betriebliche Altersversorgung nicht durch Ausübung ei- nes Kapitalwahlrechts dem Versorgungsausgleich entziehen kann, und zwar un- abhängig vom Zeitpunkt der Wahlrechtsausübung auch nicht im Fall der Übertra- gung der früheren Direktversicherung auf ihn anlässlich der Beendigung des Ar- beitsverhältnisses (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Juli 2014 - XII ZB 16/14 - FamRZ 2014, 1613 Rn. 8). Zu einer davon abweichenden Beurteilung besteht kein Anlass. Zwar führt die Übertragung der Versicherung vom Arbeitgeber auf den ausgeschiedenen Arbeitnehmer dazu, dass ab diesem Zeitpunkt die für eine betriebliche Direktver- sicherung typprägende Besonderheit des Auseinanderfallens zwischen Versi- cherungsnehmereigenschaft und materieller Bezugsberechtigung entfällt. Dies ändert aber nichts daran, dass das Anrecht bis zur Beendigung der Betriebszu- gehörigkeit im institutionellen Rahmen des Betriebsrentenrechts erworben wor- den ist. Eine allein auf die formale Rechtsstellung bezogene Betrachtungsweise trägt zudem Sinn und Zweck von § 2 Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 2 VersAusglG nicht aus- reichend Rechnung. 14 15 16 - 8 - (1) Durch § 2 Abs. 2 Satz 4 bis 6 BetrAVG wird der ausgeschiedene Ar- beitnehmer daran gehindert, den Anspruch aus der früheren Direktversicherung in Höhe des durch Arbeitgeberbeiträge gebildeten Deckungskapitals abzutreten oder zu beleihen oder in dieser Höhe den Vertrag vorzeitig zu kündigen und die Auszahlung zu verlangen. Mit diesen nachwirkenden Verfügungsbeschränkun- gen soll die bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses unverfallbare Anwartschaft - im Rahmen des rechtlich Möglichen - für den ursprünglichen Zweck erhalten bleiben, dem Arbeitnehmer eine Versorgung für den Fall von Alter und Invalidität zu bieten (vgl. BT-Drucks. 7/1281 S. 26). Die besondere Sicherstellung des Ver- sorgungszwecks ist gleichzeitig einer der tragenden Gründe, warum der Gesetz- geber des reformierten Versorgungsausgleichs Anrechte der betrieblichen Alters- versorgung - im Gegensatz zu privaten Lebensversicherungen - auch dann in den Versorgungsausgleich einbezogen hat, wenn diese nicht auf eine Renten- leistung, sondern - wie hier - auf eine Kapitalzahlung gerichtet sind. Denn aus- weislich der Begründung des Gesetzentwurfs besteht der Zweck von § 2 Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 2 VersAusglG (auch) darin, den Ausgleichspflichtigen vor Liquiditäts- problemen zu schützen, die sich im Falle des ansonsten gebotenen güterrechtli- chen Ausgleichs daraus ergeben können, dass er die Forderung des Ausgleichs- berechtigten beim Zugewinnausgleich mit Rechtskraft der Entscheidung auch dann erfüllen muss, wenn die auszugleichende Versorgung weder fällig noch an- derweitig verfügbar ist (vgl. BT-Drucks. 16/10144 S. 46; vgl. auch Senatsbe- schluss vom 16. Juli 2014 - XII ZB 16/14 - FamRZ 2014, 1613 Rn. 6). Dieser Zweck besteht auch nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Betrieb in Ansehung der sich aus § 2 Abs. 2 Satz 4 bis 6 BetrAVG ergebenden Verfü- gungsbeschränkungen fort. (2) Dieser Beurteilung steht der Umstand nicht entgegen, dass bei privater Fortführung der Versicherung eine Aufspaltung des Anrechts zwischen dem wäh- rend der Betriebszugehörigkeit durch Leistungen des Arbeitgebers finanzierten 17 18 - 9 - Teil und dem nach Übertragung durch eigene Beitragszahlung des ausgeschie- denen Arbeitnehmers finanzierten Teil erfolgt. Eine solche Aufspaltung des An- rechts ist bereits im Gesetz angelegt, weil sich die Verfügungsbeschränkungen des § 2 Abs. 2 Satz 4 bis 6 BetrAVG ausdrücklich nur auf den Teil des Anrechts bezieht, der aus den Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildet wurde. Wie das Beschwerdegericht zutreffend ausgeführt hat, gelten diese Beschränkungen für das mit Eigenbeiträgen des ausgeschiedenen Arbeitnehmers nach der Über- tragung der Versicherung gebildete (Teil-)Kapital nicht, so dass die Versicherung insoweit abgetreten, beliehen oder vorzeitig ausgezahlt werden kann (vgl. bereits BT-Drucks. 7/1281 S. 26; vgl. auch OLG Karlsruhe VersR 2014, 614, 615; Höfer in Höfer/de Groot/Küpper/Reich BetrAVG Band I [Stand: Februar 2020] § 2 Rn. 238). Im Übrigen ist es auch in anderen rechtlichen Zusammenhängen ge- boten, Kapitalleistungen aus einer früheren Direktversicherung danach abzu- grenzen, ob sie durch Prämienzahlungen innerhalb oder außerhalb des instituti- onellen Rahmens der betrieblichen Altersversorgung erworben worden sind, so namentlich bei der Behandlung dieser Leistungen als beitragspflichtiger Versor- gungsbezug (§ 229 Abs. 1 SGB V) in der gesetzlichen Krankenversicherung (vgl. BVerfG NZS 2011, 539, 540 f.). 3. Auch die Verfahrensrüge verhilft der Rechtsbeschwerde nicht zum Er- folg. Das Beschwerdegericht war nicht gehalten, weitere Ermittlungen dazu an- zustellen, ob der Ehemann beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer sei- ner früheren Arbeitgeberin gewesen sein könnte. Der Ehemann hat seine Berufsbezeichnung im Fragebogen zum Versor- gungsausgleich als „Technischer Berater [im] VT-Support“ angegeben. Das Be- schwerdegericht hat in seiner Verfügung vom 9. Februar 2019 darauf hingewie- sen, dass das ehezeitlich erworbene Anrecht dann nicht als Anrecht der betrieb- lichen Altersversorgung angesehen werden könnte, wenn der Ehemann allein 19 20 - 10 - oder zusammen mit anderen Gesellschafter-Geschäftsführern eine Beteiligungs- mehrheit an seiner früheren Arbeitgeberin gehalten hätte und dem Ehemann aus diesem Grunde aufgegeben, weitere Angaben zu seiner letzten beruflichen Funk- tion zu machen. Nachdem der Ehemann auf diese Verfügung nicht reagiert hatte und sich aus seinen bisherigen Angaben keine Anhaltspunkte für eine beherr- schende Stellung im Unternehmen der ehemaligen Arbeitgeberin ergaben, brauchte das Beschwerdegericht diesem Gesichtspunkt nicht mehr nachzuge- hen. Dies gilt umso mehr, als der Amtsermittlungsgrundsatz (§ 26 FamFG) im Versorgungsausgleichsverfahren insoweit Einschränkungen unterworfen ist, als die Verfahrensbeteiligten dazu gehalten sind, die ihnen vorteilhaften Umstände, die dem Gericht nicht ohne Weiteres bekannt sein können, von sich aus vorzu- bringen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 16. Oktober 2013 - XII ZB 178/12 - FamRZ 2014, 105 Rn. 18 und vom 20. Dezember 2006 - XII ZB 64/03 - FamRZ 2007, 366, 367 mwN). Dose Klinkhammer Günter Botur Krüger Vorinstanzen: AG Osnabrück, Entscheidung vom 28.11.2018 - 3 F 133/18 S - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 05.03.2019 - 11 UF 7/19 -