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Entscheidung

V ZR 140/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:110221BVZR140
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:110221BVZR140.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 140/20 vom 11. Februar 2021 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Februar 2021 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner, Weinland und Haberkamp und den Richter Dr. Hamdorf beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 11. Juni 2020 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 13.322,72 €. Gründe: I. Die Klägerin ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft, deren Mitglieder Eigentümer von 100 Appartements sind. Diese befinden sich in einem Gebäude, das bei der Errichtung als sog. Boardinghouse konzipiert und als solches von einer Gesellschaft auf der Grundlage von Mietverträgen mit den Sondereigentü- mern der Appartements betrieben wurde. Im Jahre 1999 wurde das Insolvenz- verfahren über das Vermögen der Betreibergesellschaft eröffnet und der Be- klagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Im Februar 2018 beschlossen die Woh- nungseigentümer, im Treppenhaus eine Briefkastenanlage mit 100 Briefkästen 1 - 3 - einbauen zu lassen und den Schließzylinder der Tür zum Hinterhof auszutau- schen sowie - sinngemäß - den Sondereigentümern Schlüssel auszuhändigen. Die Briefkastenanlage und der Schließzylinder wurden entsprechend installiert. Der Beklagte ließ beides jedoch kurze Zeit später wieder entfernen und behielt die Gegenstände ein. Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, die Briefkastenanlage und das Zylinderschloss an die Klägerin herauszugeben und den jeweiligen Neuein- bau zu dulden Zug um Zug gegen Erstattung von 1.231,53 €. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage insgesamt als unzulässig abgewiesen. Die Revision gegen sein Urteil hat es nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Nichtzulassungsbeschwerde, deren Zurückwei- sung der Beklagte beantragt. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). 1. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist der Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend; um dem Revisionsgericht die Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung zu ermöglichen, muss der Beschwerdeführer inner- halb laufender Begründungsfrist darlegen und glaubhaft machen, dass er mit der beabsichtigten Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wert- grenze von 20.000 € übersteigt, abändern lassen will (Senat, Beschluss vom 2 3 4 - 4 - 19. Januar 2017 - V ZR 100/16, WuM 2017, 174 Rn. 5; Beschluss vom 23. Ja- nuar 2020 - V ZR 170/19, NZM 2020, 325 Rn. 3 mwN). 2. Die Klägerin hat in der Nichtzulassungsbeschwerde eine 20.000 € über- steigende Beschwer nicht dargelegt und glaubhaft gemacht. a) Sie verweist zunächst darauf, dass das Berufungsgericht den Streitwert für die Berufung des Beklagten auf „bis zu 35.000 €“ festgesetzt hat. Diese Fest- setzung kann indes für die Ermittlung der Beschwer der Klägerin durch das Be- rufungsurteil nicht zugrunde gelegt werden. Sie beruhte auf Angaben des Be- klagten zu seiner Beschwer aus dem erstinstanzlichen Urteil, in dessen Folge er nicht nur für 12.071,36 € eine neue Briefkastenanlage anschaffen, sondern auch die komplette Generalschließanlage austauschen lassen müsse, wodurch Kos- ten i.H.v. 15.322,44 € entstünden. Zudem sei eine Schadensersatzforderung des Beklagten aus anderen Prozessen i.H.v. 3.331,53 € hinzuzusetzen. Diese Posi- tionen sind für die Ermittlung der Beschwer der Klägerin nicht zu berücksichtigen, denn sie verlangt mit der Klage weder den Austausch der Generalschließanlage noch ist die behauptete Schadensersatzforderung des Beklagten Gegenstand der Klage. b) Weiter verweist die Klägerin auf die voraussichtlichen Kosten für die erneute Beschaffung und Installation der Briefkastenanlage und des Schließzy- linders. Hiermit ist eine Beschwer von mehr als 20.000 € ebenfalls nicht darge- legt. Die Klägerin selbst hat in der Klageschrift den Streitwert ihrer Klage mit 12.373,72 € angegeben und mitgeteilt, dies entspreche den Kosten für den Er- werb und Einbau der Briefkastenanlage, wie er von den Wohnungseigentümern beschlossen worden sei. Auch unter Berücksichtigung der in der Klageschrift er- wähnten Kosten von 59 € für den Schließzylinder und 8,90 € je Schlüssel zzgl. 5 6 7 - 5 - MwSt. ergibt sich hieraus nur eine Beschwer von 13.322,72 €. Dass tatsächlich höhere Kosten entstünden, legt die Klägerin in der Beschwerde nicht dar. c) Schließlich macht die Beschwerde geltend, es gehe der Klägerin auch um das Interesse der Wohnungseigentümer, den Hintereingang des Gebäudes nutzen zu können und mit der Briefkastenanlage die Möglichkeit zu schaffen, je- derzeit postalisch erreichbar zu sein. Sollte diese Möglichkeit nicht bestehen, werde die Vermietung der einzelnen Appartements erheblich beeinträchtigt, was zu einer Wertminderung des Gemeinschaftseigentums von 2.000 € pro Einheit führe. Auch hiermit ist eine Beschwer von mehr als 20.000 € nicht hinreichend dargelegt. aa) Die Beschwer richtet sich allein nach dem unmittelbaren Interesse der Partei an der Rechtsverfolgung, nicht nach etwaigen mittelbaren wirtschaftlichen Folgen des angefochtenen Urteils (vgl. Senat, Beschluss vom 23. Januar 2020 - V ZR 170/19, NZM 2020, 325 Rn. 7; Beschluss vom 2. Juli 2020 - V ZB 137/19, NJW-RR 2020, 1004 Rn. 8 mwN). Unmittelbare Folge der Klageabweisung ist aber lediglich, dass der Beklagte - zumindest derzeit - die Briefkastenanlage und das Schloss für die Hintertür nicht herausgeben und die Wiedererrichtung der Briefkastenanlage im Treppenhaus nicht dulden muss. Hierdurch wird die Mög- lichkeit der Eigentümer, ihre Appartements zu vermieten, unmittelbar nicht be- schränkt. Sollte sich daraus, dass die Briefkastenanlage derzeit jedenfalls nicht im Treppenhaus errichtet werden kann, eine Einschränkung der Vermietbarkeit der Appartements und ein hieraus resultierender Wertverlust des Gemeinschafts- eigentums ergeben, würde es sich nur um eine mittelbare wirtschaftliche Folge der Klageabweisung für die Wohnungseigentümer handeln. 8 9 - 6 - bb) Die Klägerin legt in der Nichtzulassungsbeschwerde aber auch nicht nachvollziehbar dar, weshalb die Appartements einen Wertverlust erleiden, wenn der Beklagte die Errichtung der Briefkastenanlage im Treppenhaus nicht dulden muss. Dass die Appartements dann postalisch nicht zu erreichen wären, behaup- tet die Beschwerde nicht. Es wird weder dargelegt, dass die Appartements über keine eigenen Briefkästen verfügen, noch, dass die Briefkastenanlage nicht an anderer Stelle auf dem Grundstück errichtet werden kann. Zudem fehlt es an jeder Glaubhaftmachung des behaupteten Wertverlusts der Appartements. cc) Es kann daher dahinstehen, ob die Klägerin sich auf einen solchen Wertverlust vorliegend zur Darlegung ihrer Beschwer im Nichtzulassungsbe- schwerdeverfahren überhaupt berufen kann, nachdem sie in den Tatsachenin- stanzen nicht geltend gemacht hat, dieser sei bei der Streitwertfestsetzung zu 10 11 - 7 - berücksichtigen (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Februar 2020 - V ZR 167/19, WuM 2020, 308 Rn. 6, allerdings zu einer Streitwertfestsetzung von unter 20.000 € in beiden Instanzen). Stresemann Brückner Weinland Haberkamp Hamdorf Vorinstanzen: LG Göttingen, Entscheidung vom 03.05.2019 - 5 O 164/18 - OLG Braunschweig, Entscheidung vom 11.06.2020 - 8 U 62/19 - 12