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Entscheidung

XI ZB 26/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:120221BXIZB26
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:120221BXIZB26.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 26/20 vom 12. Februar 2021 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Februar 2021 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Grüneberg sowie die Richterinnen Dr. Menges, Dr. Derstadt und Ettl beschlossen: Die Musterbeklagte zu 2, die C. KG, wird zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin bestimmt. Es ist folgende Mitteilung zur Bekanntmachung im Klageregister zu veranlassen: Gegen den Musterentscheid des 5. Zivilsenats des Oberlandesge- richts München vom 13. Oktober 2020 (5 Kap 1/19) ist beim Bun- desgerichtshof (XI ZB 26/20) durch den Musterkläger und drei Bei- geladene Rechtsbeschwerde eingelegt worden. Gründe: I. Das Oberlandesgericht hat am 13. Oktober 2020 den verfahrensgegen- ständlichen Musterentscheid erlassen. Der Musterentscheid ist am 16. Oktober 2020 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Gegen den Musterentscheid ha- ben der Musterkläger und drei Beigeladene Rechtsbeschwerde eingelegt. Die Rechtsbeschwerde ist am 13. November 2020 eingegangen. 1 - 3 - II. Nach Anhörung des Musterklägers, der übrigen Rechtsbeschwerdeführer und der Musterbeklagten wird die Musterbeklagte zu 2, die C. KG, nach billigem Ermessen zur Muster- rechtsbeschwerdegegnerin bestimmt (§ 21 Abs. 1 Satz 2 KapMuG). Die weiteren Musterbeklagten sind nur dann weiterhin am Rechtsbeschwerdeverfahren zu be- teiligen, wenn sie innerhalb der Frist des § 20 Abs. 3 Satz 1 KapMuG dem Rechtsbeschwerdeverfahren auf Seiten der Musterrechtsbeschwerdegegnerin beitreten. Der Beitritt ist innerhalb der Frist des § 20 Abs. 3 Satz 2 KapMuG zu begründen. III. Die nach § 20 Abs. 2 Satz 1 KapMuG erforderliche Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde hat zu erfolgen, sobald gegen den Musterent- scheid Rechtsbeschwerde durch einen beschwerdeberechtigten Beteiligten des Musterverfahrens (§ 20 Abs. 1 Satz 4, § 9 Abs. 1 KapMuG) in der gesetzlichen Form und Frist (§ 575 Abs. 1 ZPO) eingelegt worden ist und der Rechtsbe- schwerdeführer auch beschwert ist (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2012 - XI ZB 12/12, WM 2012, 2092 Rn. 9 f.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. 2 3 - 4 - Die Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde ist mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Inhalt zu veranlassen. Sie erfolgt durch öffentliche Be- kanntmachung im Klageregister des Bundesanzeigers (§ 20 Abs. 2 Satz 3 Halb- satz 2, § 11 Abs. 2 Satz 2 KapMuG). Ellenberger Grüneberg Menges Derstadt Ettl Vorinstanzen: OLG München, Entscheidung vom 13.10.2020 - 5 Kap 1/19 - 4