Entscheidung
2 StR 462/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:160221B2STR462
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:160221B2STR462.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 462/20 vom 16. Februar 2021 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – am 16. Feb- ruar 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Hanau vom 7. Mai 2020 im Strafausspruch mit den zuge- hörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet- zung und wegen gefährlicher Körperverletzung in drei tateinheitlichen Fällen un- ter Einbeziehung von zwei weiteren Strafen (aus dem Strafbefehl des Amtsge- richts Hanau vom 2. Juli 2019 und dem Urteil des Amtsgerichts Hanau vom 15. Juli 2019) zu drei Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und im Rahmen ei- ner Bewährungsauflage geleistete gemeinnützige Arbeit mit 13 Tagen Freiheits- strafe angerechnet. Es hat ferner angeordnet, dass drei Monate der verhängten Freiheitsstrafe als vollstreckt gelten. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen 1 - 3 - Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel er- sichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Strafkammer hat sich bei der Bemessung aller Einzelstrafen von der Erwägung leiten lassen, dass „der Angeklagte nach dem hiesigen strafwürdigen Geschehen wiederholt strafrechtlich auffällig war“. Eine nach der verfahrensge- genständlichen Tat ergangene Verurteilung darf aber nur dann strafschärfend berücksichtigt werden, wenn die dieser Verurteilung zugrundeliegende Straftat nach ihrer Art und nach der Persönlichkeit des Täters auf Rechtsfeindlichkeit, Gefährlichkeit oder die Gefahr künftiger Rechtsbrüche schließen lässt (vgl. BGH, Beschluss vom 17. April 2014 – 3 StR 133/14; Senat, Beschluss vom 4. Juni 2019 – 2 StR 202/18). Dies lässt sich den Feststellungen des angefochtenen Ur- teils nicht entnehmen. Mit Blick auf den Bagatellcharakter der Verurteilung durch den Strafbefehl des Amtsgerichts Hanau vom 2. Juli 2019 zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen liegt dies eher fern. Aber auch unter Berücksichtigung des Urteils des Amtsgerichts Hanau vom 15. Juli 2019 zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittel- gesetz erweist sich die genannte Erwägung des Landgerichts als rechtlich durch- greifend bedenklich. Denn das Amtsgericht hat die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt; die Bewährungsauflage, 100 Stunden gemeinnützige Ar- beit zu leisten, hat der Angeklagte ausweislich der Urteilsgründe vollständig er- füllt und auch die ihm auferlegten Gespräche mit einer Drogenberatung aufge- nommen. 2 3 - 4 - 2. Die Aufhebung der Einzelstrafaussprüche zieht auch die des Gesamt- strafenausspruchs nach sich. Entgegen den Erwägungen des Generalbundesan- walts in seiner Antragsschrift hat das Landgericht allerdings zutreffend gesehen, dass der ersten Verurteilung des Angeklagten nach den hier abgeurteilten Straf- taten (Strafbefehl des Amtsgerichts Hanau vom 2. Juli 2019) keine Zäsurwirkung zukommt, da die zweite Verurteilung (Urteil des Amtsgerichts Hanau vom 15. Juli 2019) eine Tat betroffen hat, die vor der ersten Verurteilung begangen worden war. Für die Frage der nachträglichen Gesamtstrafenbildung kommt es darauf an, welche Straftaten das Gericht, das zuerst eine Strafe verhängt hat, mit hätte aburteilen können, wenn sie ihm bekannt gewesen wären. Der danach entschei- dende Richter muss sich bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung in die Lage des Richters versetzen, dessen Entscheidung für eine nachträgliche Einbe- ziehung in Frage kommt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. November 1986 – 3 StR 499/86; vom 26. März 2003 – 1 StR 79/03 je mwN; Schäfer/Sander/Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 1244). 4 - 5 - 3. Im Umfang der Aufhebung bedarf die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung. Franke Krehl Meyberg Grube Schmidt Vorinstanz: Hanau, LG, 07.05.2020 - 3335 Js 13066/18 1 Ks 5