Beschluss
II ZB 25/17
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Aussetzungs- und Vorlagebeschluss an den EuGH ist aufzuheben, wenn der Mitgliedstaatsstatus der betroffenen Gesellschaft zwischenzeitlich weggefallen ist.
• Nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU kann sich eine dort gegründete Gesellschaft nicht mehr auf Art. 30 der Gesellschaftsrechtsrichtlinie oder Art. 49, 54 AEUV berufen.
• Für die Beurteilung der anzuwendenden Rechtslage ist das zum Zeitpunkt der Entscheidung geltende Recht maßgeblich.
• Eine richtlinienkonforme Auslegung des nationalen Rechts ist nicht stets auf Drittstaatsfälle zu erstrecken; hier war keine solche Auslegung geboten.
Entscheidungsgründe
Keine Vorlage an EuGH nach Brexit; Mitgliedstaateneigenschaft maßgeblich • Der Aussetzungs- und Vorlagebeschluss an den EuGH ist aufzuheben, wenn der Mitgliedstaatsstatus der betroffenen Gesellschaft zwischenzeitlich weggefallen ist. • Nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU kann sich eine dort gegründete Gesellschaft nicht mehr auf Art. 30 der Gesellschaftsrechtsrichtlinie oder Art. 49, 54 AEUV berufen. • Für die Beurteilung der anzuwendenden Rechtslage ist das zum Zeitpunkt der Entscheidung geltende Recht maßgeblich. • Eine richtlinienkonforme Auslegung des nationalen Rechts ist nicht stets auf Drittstaatsfälle zu erstrecken; hier war keine solche Auslegung geboten. Die Antragstellerin ist eine private company limited by shares mit Sitz im Vereinigten Königreich. Sie meldete 2014 beim deutschen Registergericht die Eintragung einer Zweigniederlassung an. Das Registergericht beanstandete die Anmeldung wegen fehlender Angaben zum Stammkapital und wegen unvollständiger Versicherungen des directors über Bestellungshindernisse und Belehrung zur Auskunftspflicht. Das Oberlandesgericht wies die Beschwerde zurück. Der Bundesgerichtshof setzte das Verfahren aus und stellte Vorlagefragen an den EuGH zur Vereinbarkeit nationaler Offenlegungs- und Versicherungspflichten mit Unionsrecht. Inzwischen trat das Vereinigte Königreich aus der EU und der Übergangszeitraum endete am 31.12.2020. Der BGH prüft nun die Folgen für das Vorlageverfahren. • Die Vorlage an den EuGH ist entbehrlich, weil die zu entscheidende unionsrechtliche Frage nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs nicht mehr relevant ist; die Gesellschaft ist kein Unionsmitgliedstaat mehr. • Zum Zeitpunkt der Beschlussentscheidung ist das jeweils geltende Recht anzuwenden; daher gelten die Rechtsfolgen des Brexit für die Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften. • Art. 30 der Gesellschaftsrechtsrichtlinie und die Niederlassungsfreiheit nach Art. 49, 54 AEUV finden auf Gesellschaften aus dem Vereinigten Königreich nach Ablauf der Übergangsfrist keine Anwendung. • Eine richtlinienkonforme Auslegung nationaler Vorschriften ist nur dann auf Drittstaatsfälle zu erstrecken, wenn der Gesetzgeber erkennbar eine einheitliche Regelung auch für Drittstaaten wollte oder eine gespaltene Auslegung dem Grundsatz der Gleichbehandlung widerspräche; hier fehlt eine solche Grundlage. • Die einschlägigen deutschen Regelungen (§ 13g Abs.1, Abs.3 HGB i.V.m. § 10 Abs.1 GmbHG sowie § 13g Abs.2 Satz2 HGB i.V.m. § 8 Abs.3 GmbHG) waren nicht derart überschießend umgesetzt, dass eine europarechtskonforme Auslegung auf Drittstaaten gebietet wäre. • Der Gesetzgeber hat bei Einführung der Regelungen für Zweigniederlassungen zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten unterschieden und wollte nicht erkennbar auf die im Richtlinienrecht vorgesehenen Unterschiede verzichten. • Damit ist die nationale Verpflichtung zur Angabe des Stammkapitals und zur Versicherung des Geschäftsführers gegenüber Zweigniederlassungen von Gesellschaften aus dem nunmehrigen Drittstaat nicht unionsrechtlich gebunden. Der Aussetzungs- und Vorlagebeschluss vom 14. Mai 2019 wurde aufgehoben und das Verfahren wird fortgesetzt. Die Beteiligte kann sich nach dem Ende der Übergangsfrist nicht mehr auf Art. 30 der Gesellschaftsrechtsrichtlinie oder auf Art. 49, 54 AEUV berufen, weil das Vereinigte Königreich nicht mehr Mitgliedstaat ist. Es besteht daher keine Notwendigkeit mehr, die Vorlagefragen dem EuGH vorzulegen. Die nationalen Anforderungen zur Angabe des Stammkapitals und zur Versicherung des directors sind insoweit anwendbar geblieben; eine erweiterte richtlinienkonforme Auslegung zugunsten von Drittstaatsgesellschaften wurde verneint. Ergebnis: Die Verfahrensaussetzung entfällt, das nationale Prüfungs- und Anmeldeverfahren ist fortzuführen und die formellen Anforderungen sind weiterhin zu beachten.