Entscheidung
6 StR 431/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:230221B6STR431
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:230221B6STR431.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 431/20 vom 23. Februar 2021 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 2021 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 17. Juli 2020 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi- gen Auslagen zu tragen. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: 1. Soweit das Landgericht die Angaben der Nebenklägerin gegenüber ihrer „ H. “ als Beleg für die Glaubhaftigkeit ihrer Bekundungen zum Tatge- schehen herangezogen hat, begründet dies keinen Rechtsfehler. Denn es hat seine Überzeugung von der Wahrheit dieser Angaben gesondert begründet (vgl. UA S. 32). Angesichts der sehr sorgfältigen Beweiswürdigung nach den für Aus- sage-gegen-Aussage-Konstellationen geltenden Maßstäben kann der Senat im Übrigen auch ausschließen, dass das Urteil auf diesem lediglich zusätzlich ge- nannten Einzelgesichtspunkt beruhen könnte. 2. Die Verfahrensrüge hat keinen Erfolg. Mit ihr macht der Angeklagte geltend, das Tatgericht habe die Angaben der Ne- benklägerin bei der Exploration durch die Sachverständige „in der falschen Be- weisart entgegengenommen“ und damit § 261 StPO verletzt. Es habe die Sach- verständige nämlich nur als solche und nicht auch als Zeugin vernommen. Dies sei jedoch erforderlich, weil es sich bei den Angaben der Nebenklägerin in der - 3 - Exploration nicht um Befund-, sondern um Zusatztatsachen handele (vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 1962 – 4 StR 318/62, BGHSt 18, 107). a) Die Rüge ist bereits unzulässig. Auf der Grundlage des Revisionsvortrags kann nicht beurteilt werden, ob der behauptete Verstoß gegen § 261 StPO vorliegen könnte. Danach wurde die Sachverständige vor ihrer Vernehmung darüber be- lehrt, „aus welchen Gründen Sachverständige zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt sind und dass sie ihr Gutachten nach bestem Wissen und Gewissen zu erstatten habe, [sowie] auf die Möglichkeit der Vereidigung und die strafrecht- lichen Folgen einer unrichtigen und unvollständigen Aussage hingewiesen“ (RB S. 33). Diese Wiedergabe der Belehrung lässt nicht zweifelsfrei erkennen, dass die Sachverständige nicht auch gemäß § 57 StPO als Zeugin belehrt und demnach nicht auch als solche vernommen wurde. b) Soweit die Revision darüber hinaus vorträgt, am Ende der Vernehmung der Sachverständigen sei nicht über ihre Vereidigung auch als Zeugin entschieden worden, kann dies allenfalls einen Verstoß gegen die Pflicht zur Entscheidung nach § 59 StPO über die – hiernach regelmäßig nicht notwendige – Vereidigung begründen. Der Senat vermag aber ein Beruhen des Urteils hierauf auszuschlie- ßen. Denn es spricht nichts dafür, dass es bei einer ordnungsgemäßen Entschei- dung zu einer Vereidigung der Zeugin gekommen wäre und sie in diesem Falle andere, wesentliche Angaben gemacht hätte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Au- gust 2005 – 2 StR 284/05, NStZ 2006, 114; vom 31. Juli 2013 – 4 StR 276/13, NStZ-RR 2013, 348). c) Im Übrigen neigt der Senat dazu, die im Rahmen der Exploration für ein aus- sagepsychologisches Gutachten erhobenen Tatsachen grundsätzlich als Be- fundtatsachen anzusehen, zu denen der Sachverständige in seiner nämlichen Funktion vernommen werden kann (vgl. in der Tendenz bereits BGH, Beschlüsse - 4 - vom 1. Dezember 1992 – 1 StR 633/92, Rn. 7, NStZ 1993, 245 f.; vom 10. No- vember 1998 – 5 StR 505/98, BGHR StPO § 59 Satz 1 Sachverständigen- frage 3). Zwar kann auch das nicht fachkundige Gericht eine Zeugin über an ihr vorge- nommene sexuelle Handlungen und die von ihr dabei wahrgenommenen Um- stände befragen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 1962, aaO). Zieht es jedoch im konkreten Fall einen aussagepsychologischen Sachverständigen hinzu, so nimmt es gerade dessen besondere Sachkunde zur Erhebung und Bewertung der Zeugenaussage in Anspruch. Dessen Bekundungen über Zeugenangaben im Rahmen der Exploration stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit seinem Auftrag der Glaubhaftigkeitsbeurteilung. Eine Exploration zur Sache ist dabei we- der in der Zielsetzung noch in der Methodik mit einer Vernehmung gleichzuset- zen (vgl. Volbert, Steller, Die Begutachtung der Glaubhaftigkeit, in: Venzlaff u.a. [Hrsg.], Psychiatrische Begutachtung, 7. Aufl., S. 757, 783). Denn in ihrem Vor- dergrund steht nicht die Rekonstruktion des infrage stehenden Geschehens, son- dern die Gewinnung von Indikatoren für die Einschätzung innerpsychischer Vor- gänge beim Zeugen (z.B. Erlebnisbezug, Suggestion oder Lüge als Grundlage der Sachverhaltsdarstellung). Die Exploration dient somit der Gewinnung von Material für die aussagepsychologische Qualitätsanalyse und demnach grund- sätzlich der Erhebung von Befundtatsachen. Sander Schneider König Fritsche von Schmettau Vorinstanz: Braunschweig, LG, 17.07.2020 - 214 Js 21400/18 2 KLs 17/19