Entscheidung
XIII ZB 113/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:230221BXIIIZB113
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:230221BXIIIZB113.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XIII ZB 113/19 vom 23. Februar 2021 in der Überstellungshaftsache - 2 - Der XIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 2021 durch den Richter Prof. Dr. Kirchhoff als Vorsitzenden, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt- Räntsch und Dr. Roloff, den Richter Dr. Tolkmitt sowie die Richterin Dr. Rombach beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 5 des Landgerichts Stendal vom 15. Juli 2019 wird auf Kosten des Betroffenen mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Dolmetscher- kosten nicht erhoben werden. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €. Gründe: I. Der Betroffene ist gambischer Staatsangehöriger. Er reiste am 13. September 2017 aus Italien kommend in die Bundesrepublik Deutschland ein. Einen von ihm gestellten Asylantrag lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit bestandskräftigem Bescheid vom 16. Oktober 2017 ab. Dem Be- troffenen wurde zugleich die Überstellung nach Italien im Rahmen des Dublin- Regimes angedroht. Nachdem die beteiligte Behörde mehrfach vergeblich versucht hatte, den Betroffenen nach Italien zurückzuführen, er zu den festgesetzten Terminen nicht anzutreffen war, anschließend untertauchte, sodann am 8. März 2019 festge- nommen und zur Vollstreckung einer bis zum 6. April 2019 dauernden Ersatzfrei- heitsstrafe in die Justizvollzugsanstalt Burg verbracht worden war, hat die betei- ligte Behörde am 5. April 2019 die Anordnung von Überstellungshaft beantragt. 1 2 - 3 - Mit Beschluss vom selben Tag hat das Amtsgericht Haft antragsgemäß bis zum 30. April 2019 angeordnet. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das Landge- richt mit Beschluss vom 15. Juli 2019 zurückgewiesen, nachdem der Betroffene am 30. April 2019 nach Italien überstellt worden war. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt der Betroffene die Feststellung, durch die Anordnung der Haft in seinen Rechten verletzt worden zu sein. II. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. 1. Das Beschwerdegericht hat gemeint, der Haftantrag der beteiligten Behörde genüge den Anforderungen des § 417 Abs. 2 FamFG. Es habe der Haft- grund der Fluchtgefahr vorgelegen. Das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft sei, soweit erforderlich, gegeben gewesen. Im Hinblick auf das Verfahren zum Gz. 353 Js 28276/18 der Staatsanwaltschaft Magdeburg hätten die Ermittlungen ergeben, dass dieses Verfahren den Vorwurf der Leistungserschleichung nach § 265a StGB betroffen habe und bereits am 12. Oktober 2018 eingestellt worden sei. Ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot habe nicht vorgelegen. Die beteiligte Behörde habe zeitnah, jedoch vergeblich versucht, den Betroffenen aus der Strafhaft abzuschieben. 2. Diese Ausführungen lassen keine Rechtsfehler erkennen. a) Der Haftantrag war zulässig. aa) Ein zulässiger Haftantrag der beteiligten Behörde ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist der Haftantrag nur, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zur zweifelsfreien Ausrei- sepflicht, zu den Abschiebungs- oder Überstellungsvoraussetzungen, zur Erfor- derlichkeit der Haft, zur Durchführbarkeit der Abschiebung oder Überstellung und zur notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Zwar dürfen 3 4 5 6 7 - 4 - die Ausführungen zur Begründung des Haftantrags knapp gehalten sein; sie müssen aber die für die richterliche Prüfung wesentlichen Punkte ansprechen. Sind diese Anforderungen nicht erfüllt, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 15. September 2011 - V ZB 123/11, InfAuslR 2012, 25 Rn. 8; vom 12. November 2019 - XIII ZB 5/19, InfAuslR 2020, 165 Rn. 8, und vom 14. Juli 2020 - XIII ZB 74/19, juris Rn. 7). bb) Diese Anforderungen erfüllt der Haftantrag der beteiligten Behörde. (1) Die beteiligte Behörde hat im Hinblick auf die erforderliche Dauer der Haft nachvollziehbar unter Bezugnahme auf Auskünfte des Landesverwal- tungsamts/Referat Zentrales Rückkehrmanagement dargelegt, dass aufgrund der "derzeitig extrem eingeschränkten Kapazitäten" eine Rückführung nicht vor dem 30. April 2019 möglich sei, die Behörde aber bereits die Zusicherung erhal- ten habe, die Rückführung nach Italien bis zu diesem Datum durchzuführen. Der beteiligten Behörde lag zu diesem Zeitpunkt schon die Ankündigung der Über- stellung am 30. April 2019 unter Angabe von Flugnummer und Abflugzeit vor. (2) Der Haftantrag war auch nicht deshalb unzulässig, weil er keine An- gaben dazu enthielt, ob das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft Magdeburg zur Überstellung nach § 72 Abs. 4 AufenthG im Hinblick auf ein bei ihr unter dem Gz. 353 Js 28276/18 geführtes Ermittlungsverfahren vorlag. (a) Ergibt sich aus dem Haftantrag oder den ihm beigefügten Unterla- gen ohne Weiteres ein laufendes und nicht offensichtlich zustimmungsfreies Er- mittlungsverfahren, ist der Haftantrag im Hinblick auf die von § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 FamFG geforderten Darlegungen zu den Voraussetzungen und zur Durch- führbarkeit der Abschiebung oder Überstellung nur zulässig, wenn die Behörde dieses mögliche Abschiebungs- oder Überstellungshindernis ausräumt. Dafür genügt es in der Regel, wenn die Behörde darlegt, das Einvernehmen liege vor, 8 9 10 11 - 5 - sei entbehrlich oder werde bis zum vorgesehenen Abschiebungs- oder Überstel- lungstermin voraussichtlich vorliegen oder entbehrlich geworden sein (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Februar 2020 - XIII ZB 15/19, BGHZ 224, 344 = InfAuslR 2020, 242 Rn. 19, und vom 14. Juli 2020 - XIII ZB 48/19, juris Rn. 7). (b) Diesen Anforderungen genügt der Haftantrag der beteiligten Be- hörde. Dort wird dargelegt, dass ihr außer den dort aufgeführten Verfahren keine weiteren staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren bekannt seien; sollten weitere Verfahren vorliegen, könne erfahrungsgemäß das Einvernehmen der zuständi- gen Staatsanwaltschaft kurzfristig eingeholt werden. Der Antrag musste entge- gen der Auffassung der Rechtsbeschwerde keine Ausführungen zum Vorliegen oder zur Entbehrlichkeit eines etwa erforderlichen staatsanwaltschaftlichen Ein- vernehmens im Hinblick auf das Ermittlungsverfahren zum Gz. 353 Js 28276/18 der Staatsanwaltschaft Magdeburg enthalten. Weder aus dem Haftantrag noch aus den ihm beigefügten Unterlagen ließen sich Hinweise auf dieses Verfahren entnehmen. Sie ergaben sich nur aus der Ausländerakte, die weder Bestandteil noch Anlage des Antrags ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Mai 2019 - V ZB 188/17, juris Rn. 11; vom 22. August 2019 - V ZB 179/17, juris Rn. 20; BGHZ 224, 344 Rn. 9). b) Weder das Amtsgericht noch das Beschwerdegericht haben in der Sache etwaige Abschiebungshindernisse rechtsfehlerhaft übergangen. aa) Ergibt sich - wie hier - ein (weiteres) laufendes Ermittlungsverfahren weder aus dem Haftantrag noch aus den ihm beigefügten Unterlagen, führt allein das Fehlen eines nach § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG etwaig erforderlichen Ein- vernehmens der Staatsanwaltschaft nicht zur Rechtswidrigkeit einer Haftanord- nung (BGHZ 224, 344 Rn. 12 ff.). Ein solches Ermittlungsverfahren stellt jedoch ein im Rahmen der Prognose nach § 62 Abs. 3 Satz 3 AufenthG zu berücksich- tigendes mögliches Hindernis für die Abschiebung dar, wenn zu erwarten ist, 12 13 14 - 6 - dass die Abschiebung an dem fehlenden Einvernehmen der Staatsanwaltschaft scheitern wird. Dies wird regelmäßig nur bei Straftaten von gewissem Gewicht in Betracht kommen. Ergibt sich - wie hier - weder aus dem Antrag noch aus den ihm beigefügten Unterlagen ein (weiteres) laufendes und nicht offensichtlich zu- stimmungsfreies Ermittlungsverfahren, so braucht das Gericht diesen Umstand bei der von ihm durchzuführenden Prognose auch nicht in Rechnung zu stellen (BGHZ 224, 344 Rn. 19 f.). bb) Das Beschwerdegericht war - anders als die Rechtsbeschwerde meint - im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht nach § 26 FamFG nicht gehal- ten, der Frage weiter nachzugehen, auf welcher rechtlichen Grundlage das ge- nannte Ermittlungsverfahren eingestellt worden war und ob sich daraus eine etwaige Pflicht zur Einholung des staatsanwaltlichen Einvernehmens ergab. Zwar muss das Haftgericht, wenn der Betroffene im Laufe des Verfahrens auf ein solches Ermittlungsverfahren hinweist, im Rahmen der Amtsermittlungs- pflicht nach § 26 FamFG der Frage nachgehen, ob die Staatsanwaltschaft ihr Einvernehmen erteilt hat oder voraussichtlich bis zur Abschiebung erteilen wird (BGHZ 224, 344 Rn. 20; BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2020 - XIII ZB 70/19, juris Rn. 17). Erfolgt der Hinweis auf ein (weiteres) Ermittlungs- verfahren - wie hier - allerdings erst im Beschwerdeverfahren und zudem erst nachdem der Betroffene abgeschoben worden ist, braucht das Beschwerdege- richt diesem Hinweis nicht weiter nachzugehen, weil zum einen bei der Überprü- fung der vom Amtsgericht angestellten Prognose dessen Kenntnisstand im Zeit- punkt seiner Entscheidung zugrunde zu legen ist und zum anderen das Be- schwerdegericht nach erfolgter Abschiebung des Betroffenen selbst keine Prog- noseentscheidung über das Gelingen der Abschiebung mehr zu treffen hat. c) Das Beschwerdegericht hat schließlich rechtsfehlerfrei einen Ver- stoß gegen das Beschleunigungsgebot verneint. 15 16 17 - 7 - aa) Das Beschleunigungsgebot bei Freiheitsentziehungen schließt zwar einen organisatorischen Spielraum der Behörde bei der Umsetzung der Ab- schiebung nicht aus (BGH, Beschlüsse vom 21. Oktober 2010 - V ZB 56/10, juris Rn. 13; vom 19. Mai 2011 - V ZB 247/10, juris Rn. 7). Es verlangt aber, dass die Abschiebungs- oder Überstellungshaft auf das unbedingt erforderliche Maß be- schränkt wird und die Ausländerbehörde die Abschiebung oder Überstellung ohne unnötige Verzögerung betreibt. Ein Verstoß hiergegen führt dazu, dass die Haft aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht mehr aufrechterhalten werden darf (BGH, Beschlüsse vom 10. Juni 2010 - V ZB 205/09, juris Rn. 16; vom 10. Oktober 2013 - V ZB 25/13, juris Rn. 6, und vom 24. Juni 2020 - XIII ZB 9/19, juris Rn. 12). bb) Diesen rechtlichen Maßstab hat das Beschwerdegericht zutreffend zugrunde gelegt. Seine Würdigung, dass die beteiligte Behörde bei der Planung und Durchführung der Überstellung den sich aus dem Beschleunigungsgebot er- gebenden Anforderungen gerecht geworden ist, unterliegt im Rechtsbeschwer- deverfahren nur eingeschränkter Überprüfung (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 2020 - XIII ZB 11/19, juris Rn. 13). Sie lässt keinen Rechtsfehler erkennen. 18 19 - 8 - 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83 Abs. 2 FamFG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG. Kirchhoff Schmidt-Räntsch Roloff Tolkmitt Rombach Vorinstanzen: AG Burg, Entscheidung vom 05.04.2019 - 63 XIV 10/19 - LG Stendal, Entscheidung vom 15.07.2019 - 25 T 49/19 - 20